Die vom BGH in seiner jüngeren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, zum sogenannten „Augenblicksversagen“ bei „groben“ Pflichtverletzungen durch Verkehrsteilnehmer sind entsprechend auch im Falle „beharrlicher“ Pflichtverletzungen anzuwenden. (Leitsatz RA GG) OLG Braunschweig, Beschluß vom 15. 3. 1999 - 2 Ss (B) 5/99
Zum Sachverhalt: Der Betroffene befuhr am Steuer seines Pkw am Vormittag die BAB mit einer Geschwindigkeit von 136 km/h (netto), obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt war. Vor der Meßstelle hatte der Betroffene eine Baustelle durchfahren, in welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt war. Diese Begrenzung war am Ende der Baustelle durch Verkehrszeichen 282 aufgehoben worden. 600 m nach dem Ende der Baustelle fand sich das eingangs genannte Zeichen 274, das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkte; das Zeichen war nur einmal, jedoch auf beiden Seiten der Fahrbahn, aufgestellt. Der Betroffene hätte das Zeichen 274 sehen können.
Im Verkehrszentralregister sind für den Betroffene zwei Voreintragungen verzeichnet. Durch einen seit dem 11. 5. 1996 rechtskräftigen Bußgeldbescheid wurde gegen ihn eine Geldbuße von 100 DM wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h verhängt; durch einen am 31. 12. 1996 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid wurde gegen ihn eine Geldbuße von 150 DM wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h festgesetzt. Der Betroffene hat geltend gemacht, er habe nach der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h die die neue Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h anordnenden Zeichen schlicht übersehen. Das Amtsgericht hat diese Einlassung nicht zum Anlaß genommen, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen und dazu als Begründung angeführt: „Der Umstand, dass dem Betroffenen lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, steht der Anordnung des Fahrverbots nicht entgegen. Für ein ausnahmsweises Absehen vom Fahrverbot nach § 2 Absatz 4 BKatV sieht das Gericht keinen Anlaß“.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 180 DM und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer (unter Berücksichtigung der Regel des § 25 Absatz 2a StVG) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zum Wegfall des Fahrverbots.
Aus den Gründen: . . . II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft, und sie ist auch im übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe des Bußgeldes wendet; sie hat jedoch hinsichtlich des angeordneten Fahrverbots Erfolg.
1. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 36 km/h. Der angefochtene Beschluß enthält die nach BGHSt 39, 291ff. =NZV 1993, 485 = StVE § 41 StVO Nr. 84 notwendigen Mindestangaben, indem er die als grundsätzlich zuverlässig anerkannte Meßmethode der Mehrfach-Lichtschrankenmessung und den (bei Geschwindigkeiten über 100 km/h korrekten) Toleranzabschlag von 3% (entsprechend hier 5 km/h) mitteilt. Mangels konkreter Zweifelspunkte brauchte die Zuverlässigkeit der Messung nicht näher begründet zu werden.
Die Höhe des Bußgeldes ist nicht zu beanstanden. Die Regelbuße beträgt zwar vorliegend nach lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1a des Anhangs zum BKat nur 150 DM; eine Erhöhung ist jedoch wegen der Voreintragung gerechtfertigt (arg. § 1 Absatz 2 Satz 2 BKatV).
2. Die amtsgerichtlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Anordnung des Fahrverbots, weil dem Betroffenen keine „beharrliche“ Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers im Rechtssinne anzulasten ist.
a) Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist auch bei Taten, bei denen diese Rechtsfolge nach § 2 Absatz 2KatV „in der Regel in Betracht kommt“ die Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125, 127 = NZV 1997, 117 = StVE § 25 StVG Nr. 28). Im vorliegenden Falle sind zwar die äußeren Merkmale eines Regelfalles nach § 2 Absatz 2 Satz 2 BKatV erfüllt, weil gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er etwa neun Monate nach Rechtskraft der Entscheidung eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h begangen hat. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert grundsätzlich das Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes i.S. des § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG. Diese Vorbewertung des Verordnungsgebers bindet auch die Gerichte, so dass für die Prüfung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 BKatV eine beharrliche Pflichtverletzung im Einzelfall ausnahmsweise zu verneinen ist, nur noch in begrenztem Maße Raum bleibt. Eine Ausnahme in diesem Sinne ist vorliegend jedoch gegeben, weil der gegen den Betroffenen zu erhebende Fahrlässigkeitsvorwurf wegen eines bloßen„Augenblickversagens“ in der konkreten Situation besonders gering war.
b) Die Grundsätze, die der BGH zum „Augenblicksversagen“ bei „groben“ Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252= NZV 1997, 525), gelten entsprechend für die Fälle „beharrlicher“ Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen. Bei den Merkmalen „grob“ und „beharrlich“ i.S. der §§ 25 Absatz 1 Satz 1 StVG, 2 I und II BKatV ist jeweils nach objektivem und subjektivem Tatbestand zu differenzieren. Die Merkmale unterscheiden sich zwar deutlich im objektiven Tatbestand, entsprechen sich aber weitgehend im subjektiven Tatbestand, welcher für das Gewicht des Schuldvorwurfs ausschlaggebend ist (BGH, aaO).
Die „grobe“ Pflichtwidrigkeit ist in ihrem objektiven Teil u.a.(neben qualifizierten Rotlichtverstößen pp.) durch besonders hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen gekennzeichnet, während bei einer „beharrlichen“ Pflichtwidrigkeit nur eine mittlere Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen muß, deren Gewicht aber durch die Wiederholung geprägt wird; aufgrund dieser Wiederholung ist sie nach der Vorbewertung durch den Verordnungsgeber im Gewicht der besonders hohen, aber einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung gleich zu achten.
Der subjektive Tatbestand der in dem Beschluß des BGH vom 11. 9. 1997 (BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252= NZV 1997, 525) ausdrücklich behandelten „groben“ Pflichtwidrigkeit erfordert ein besonders verantwortungsloses Handeln, welches anzunehmen ist, wenn die Zuwiderhandlung auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder auf Gleichgültigkeit zurückgeht. Es muß mithin eine über die konkrete Schuld im Einzelfall hinausweisende gemeinschaftsschädliche Grundhaltung des Betroffenen vorliegen. Wenn es an diesem subjektiven Merkmal fehlt, ist der Tatbestand der „groben“ Pflichtverletzung nicht erfüllt (BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252= NZV 1997, 525). Das subjektive Merkmal ist regelmäßig dann nicht gegeben, wenn ein Kfz-Führer aufgrund nur einfacher Fahrlässigkeit, die auch bei einem sorgfältigen pflichtbewußten Verkehrsteilnehmer vorkommen kann, ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen schlicht übersehen hat (BGH, aaO).
Der subjektive Tatbestand der „beharrlichen“ Pflichtwidrigkeit erfordert ein Handeln des Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht (...). Auch hier muß also eine gemeinschaftsschädliche Grundhaltung vorliegen. Diese kann aber in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur „groben“ Pflichtwidrigkeit nicht angenommen werden, wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblickversagen zurückgeht, das auch ein sorgfältiger und pflichtbewußter Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann, so dass auch hier bereits der (subjektive und damit letztlich der gesamte) Tatbestand der Pflichtwidrigkeit entfällt. Etwas anderes gilt (wie auch im Fall der „groben“ Pflichtwidrigkeit, s. BGH, NJW 1997, 3252, 3254) nur dann, wenn Begleitumstände vorliegen, welche die besondere Aufmerksamkeit des Fahrers hervorrufen müssen wie z.B. ein Geschwindigkeitstrichter, eine Baustelle oder eine geschlossene Ortslage.
Zum gleichen Ergebnis kommt das BayObLG mit ähnlicher Argumentation in einem Beschluß vom 27. 2. 1998 (NZV 1998, 255), ohne ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BGH zum Augenblicksversagen zu verweisen. Trotz zweier Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um jeweils 28 km/h in kurzer zeitlicher Folge hat das Gericht keine „Beharrlichkeit“ i.S. des § 2 Absatz 2 Satz 2 BKatV angenommen, weil der zweite Verstoß wegen unübersichtlicher Beschilderung „nur einen sehr geringen Schuldgehalt“ aufwies und deshalb die Verhängung eines Fahrverbots „als unverhältnismäßig“ erschien. Das hiermit angesprochene verfassungsmäßige Übermaßverbot ist einer der Gründe, die die Rechtsprechung des BGH zum Absehen vom Fahrverbot bei einem Augenblicksversagen in der Weise mittragen (BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252= NZV 1997, 525), dass sie zu einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Pflichtverletzung führen.
c) Nach dem vorstehend Gesagten ist im vorliegenden Falle der subjektive Tatbestand des Merkmals der „Beharrlichkeit“ nicht anzunehmen. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Beschlusses hat der Betroffene geltend gemacht, er habe das Zeichen 274 („100 km/h“) schlicht übersehen. Diese Einlassung hat das Amtsgericht als nicht widerlegbar zugrunde gelegt. Es steht nämlich fest, dass das Schild nur einmal (wenn auch beidseitig) aufgestellt war; zusätzliche Umstände, die den Betroffene zu erhöhter Aufmerksamkeit und dazu hätten anhalten müssen, mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung zu rechnen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil kam die Begrenzung für die Verkehrsteilnehmer eher überraschend, nachdem diese 600 m zuvor am Ende der Baustelle „freie Fahrt“ erhalten hatten.
Auch der Umstand, dass der Betroffene nicht nur eine Voreintragung, sondern zwei Voreintragungen aufweist, ändert hier nichts daran, dass der subjektive Tatbestand der „Beharrlichkeit“ nicht erfüllt ist. Im Falle eines Augenblickversagen ist es allein entscheidend, dass die subjektive Vorwerfbarkeit der Ordnungswidrigkeit besonders gering ist; nicht entscheidend ist es hingegen, wie deutlich der objektive Tatbestand des jeweiligen Merkmals erfüllt ist, d.h. wie hoch beim Regelfall der „groben“ Pflichtwidrigkeit die Geschwindigkeitsüberschreitung ausfällt und nicht entscheidend ist demzufolge auch, wie viele Wiederholungen beim Regelfall der „beharrlichen“ Pflichtwidrigkeit vorliegen. Eine ungewöhnlich hohe Zahl von Wiederholungen kann zwar für den Tatrichter Anlaß sein, eine Berufung des Betroffenen auf ein Augenblicksversagen bei der konkreten Anlaßtat besonders nachdrücklich zu hinterfragen und ggf. als Schutzbehauptung zu werten. Der vorliegende Fall legt eine solche Annahme aber noch nicht nahe.
Nach den Gesamtumständen ist nicht damit zu rechnen, dass der Tatrichter im Falle einer Zurückverweisung zusätzliche Umstände feststellen könnte. Der Senat kann deshalb nach § 79 Absatz 6 OWiG abschließend dahin entscheiden, dass ein Fahrverbot nicht zu verhängen ist.