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Abweichung vom „Regelfall“ der Entziehung der Fahrerlaubnis
StGB § 69 Absatz 2

1. Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit lässt in der Regel eine Charakterschwäche erkennen, die auf die Gefahr weiterer Verkehrsstraftaten hindeutet. Sofern der konkrete Einzelfall von dieser Regel abweicht, ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise abzusehen.

2. Für den Fall, dass das erstinstanzliche Gericht bei einer Verurteilung nach § 316 StGB die Fahrerlaubnis nicht entzieht, wird es in der Regel nach § 44 Absatz 1 StGB ein empfindliches Fahrverbot verhängen. (Leitsätze RA GG)
LG Potsdam, Beschluß vom 14. 3. 2001 - 24 Qs 40/01

Zum Sachverhalt:
Der Beschuldigte befuhr am 13. 1. 2001 gegen 7.50 Uhr mit seinem Pkw die Ortsverbindungsstraße von B. nach P., obwohl er alkoholbedingt fahruntüchtig war (1,53 Promille). Er befand sich auf der Fahrt zur Unfallstelle seiner Tochter, die kurz zuvor infolge Fahrbahnglätte mit ihrem Pkw von der Fahrbahn abgekommen war, sich überschlagen hatte, und aus ihrem Fahrzeug heraus über Handy um Hilfe gebeten hatte. Am Unfallort führte der Beschuldigte zusammen mit Polizeibeamten die Bergung seiner Tochter durch, die dann in ein Krankenhaus verbracht wurde. Auf der Rückfahrt fiel der Beschuldigte einer Polizeistreife auf, die seinen Führerschein nach Durchführung einer Alkoholprobe beschlagnahmte. Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme und entzog die Fahrerlaubnis des Beschuldigten vorläufig. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen:
Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO nicht vor.
Zwar ist der Beschuldigte zumindest eines fahrlässig begangenen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) dringend verdächtig, da er seinen PKW auf öffentlichen Straßen lenkte, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Dies hätte er auch erkennen können, zumal jedem Kraftfahrer die Gefahren des Alkohols bekannt sind und er sich grundsätzlich auch über die Bedeutung des Restalkohols zu vergewissern hat (Tröndle/ Fischer, StGB, § 316 Rdnr. 9c m.w.N.).

Der Beschuldigte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Fahrt zur Unfallstelle unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB) gerechtfertigt war. Auch der Schuldausschließungsgrund des § 35 StGB greift zu seinen Gunsten nicht ein. Der Beschwerdeführer hatte nach seiner eigenen Einlassung die Rettungskräfte bereits vor Fahrtantritt alarmiert. Er konnte deshalb seiner Tochter keine weiter gehende Hilfe mehr zukommen lassen.
Trotz des dringenden Tatverdachts hinsichtlich eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr ist von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch abzusehen, da besondere Umstände vorliegen, die der Annahme eines Regelfalls, § 69 Absatz 2 StGB, entgegenstehen.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass besondere Umstände, die den Fall als Ausnahme erscheinen lassen, nur anzuwenden sind, wenn sie sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalls deutlich abheben (Tröndle/ Fischer, StGB, § 69 Rdnr. 12a m.w.N.). Maßgebliches Kriterium ist hierbei, dass die Gefahr zukünftiger Verkehrsstraftaten auch nach einer Trunkenheitsfahrt, die in der Regel eine bedenkliche Charakterschwäche erkennen lässt und damit den Schluss auf die Gefahr neuer Verkehrsstraftaten rechtfertigt, ausgeschlossen werden kann. Eine derartige Ungeeignetheit und die damit verbundene Gefahr für die Allgemeinheit durch neue Verkehrsstraftaten kann jedoch beim Beschuldigten auf Grund der Fahrt zur Unfallstelle nicht festgestellt werden, vielmehr ist bei vorläufiger Betrachtung des Geschehens nach dem derzeitigen Ermittlungsstand davon auszugehen, dass es sich lediglich um ein einmaliges, menschlich nachvollziehbares Versagen im Straßenverkehr handelte, das die charakterliche Zuverlässigkeit des Beschuldigten als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr nicht in Frage stellt und ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ungeeignet macht (zur Fahrt zum Unfallort eines nahen Angehörigen als Ausnahme vom Regelfall der Ungeeignetheit gemäß § 69 Absatz 2 StGB vgl. LG Heilbronn DAR 87, S. 29).

Der Beschwerdeführer konnte nicht damit rechnen und hat daran auch nicht gedacht, dass er am Tattag frühmorgens im Anschluss an seinen am Abend vorher erfolgten Alkoholkonsum noch einmal ein Kfz führen würde. Es war Wochenende und der Beschuldigte hätte bei gewöhnlichem Ablauf ausgeschlafen. Die Nachricht vom Unfall seiner Tochter, die sich mit ihrem Fahrzeug überschlagen hatte, kam für ihn völlig überraschend. Zwar hätte die Möglichkeit bestanden, sich durch ein Taxi zur Unfallstelle bringen zu lassen. Nach Ansicht der Kammer ist es aber in dieser Situation zumindest verständlich, dass sich der Beschuldigte auf eine derartig zeitraubende Alternative nicht einlassen wollte, sondern so schnell als möglich versuchte, zur Unfallstelle zu gelangen, um nach seiner verletzten Tochter zu sehen und sich um sie zu kümmern.

Angesichts dieser besonderen Umstände ist ihm auch nicht vorzuwerfen, dass er den PKW nicht von seiner Ehefrau, die ebenfalls eine Fahrerlaubnis besitzt, führen ließ - abgesehen davon, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen, ob diese nicht auch unter Alkoholeinfluss stand. Auch die kurze Fahrt des Beschuldigten vom Unfallort nach Hause führt nicht zu der Annahme, es habe sich nicht um ein einmaliges Versagen im Straßenverkehr gehandelt, das seine charakterliche Zuverlässigkeit als Kraftfahrzeugführer nicht in Frage stellt. Hier ist ebenfalls der Ausnahmecharakter der Gesamtsituation sowie des Umstandes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte noch unter dem Eindruck des - glücklicherweise glimpflich verlaufenen - schweren Unfalls seiner Tochter stand. Hinzu kommt, dass nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen seine Fahrunsicherheit nicht den Grad erreicht hat, dass Erkenntnisse über Fahrfehler oder konkrete Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen. So hat der Arzt, der die Blutentnahme durchführte, lediglich festgestellt, dass der Beschuldigte leicht unter Alkoholeinfluss gestanden habe.

Für den Fall, dass das erstinstanzliche Gericht bei einer Verurteilung nach § 316 StGB die Fahrerlaubnis nicht entzieht, wird es in der Regel nach § 44 Absatz 1 StGB ein empfindliches Fahrverbot verhängen. Dem Beschuldigten wird daher das Pflichtwidrige seines Tuns noch einmal deutlich vor Augen geführt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die erforderlichen Lehren aus dem Vorfall dergestalt ziehen wird, dass er sich bei ähnlichen Ausnahmesituationen zukünftig im Straßenverkehr wie bisher als zuverlässiger, pflichtbewusster Kraftfahrer erweisen wird und insbesondere eine neue Trunkenheitsfahrt von ihm nicht zu befürchten ist.


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