Mindestsperrfrist i. S. des § 69a Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 StGB bedeutet Regelsperrfrist
StGB §§ 316 Absätze 1, 3; 69 Absatz 2 Nr. 2, 69a Absatz 1 Satz 1, Absätze 4, 6
Soweit der Tatrichter über die Tatsache der absoluten Fahruntüchtigkeit hinaus keine zusätzlichen negativen Besonderheiten aus der Tat, den Tatumständen und der Person des Täters feststellt, kann rechtsfehlerfrei nur die Mindestsperrfrist gemäß § 69a Absätze 1, 4 und 6 StGB angeordnet werden. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.12.1995 - 2 Ss 425/95 - 74/95 III
Zum Sachverhalt: Die Angeklagte befuhr am 2. 4. 1995 gegen 2.20 Uhr mit ihrem Pkw u.a. die W-Straße, obwohl sie alkoholbedingt fahruntüchtig war. Die der Angeklagte entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,12 Promille. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr, entzog ihr die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung fest.
Die Revision der Angeklagten hatte bezüglich der Sperrfristdauer Erfolg.
Aus den Gründen: 3. Die vom Amtsgericht angeordnete Maßregel ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil ein Regelfall i.S. des § 69 Absatz 2 StGB vorgelegen hat. Indessen begegnet die Höhe der nach § 69a StGB festgesetzten Sperrfrist durchgreifenden Bedenken.
Nach § 69a Absatz 1 Satz 1 StGB beträgt das Mindestmaß der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 6 Monate. Dieses Mindestmaß verkürzt sich im Fall der Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 StPO gem. § 69a Absätze 4 und 6 StGB auf 3 Monate. Aus der gesetzlichen Regelung ist zu entnehmen, dass die Mindestsperrfrist für den sog. Regel- oder Normalfall vorgesehen ist, in dem über die festgestellte Tatsache der absoluten Fahruntüchtigkeit hinaus keine zusätzlichen negativen Besonderheiten aus der Tat, den Tatumständen und der Person des Täters zu entnehmen sind. Ebenso wie bei der Beurteilung der für einen solchen „Regel“fall vorzusehenden Strafe und der Bestimmung des Strafrahmens bezeichnet selbst das rechnerische Mittel der vom Gesetz vorgesehenen Sperrfrist allenfalls den theoretisch denkbaren Durchschnittsfall. Der Mittelwert kann schon deshalb nicht schematisch dem „Regel“fall gleichgesetzt werden, da dieser erfahrungsgemäß wegen des relativ geringeren Schweregrades unter dem Durchschnittswert der praktisch vorkommenden Fälle liegt. Von einem Mittelwert zwischen Mindest- und Höchstmaß der Sperrfrist geht die strafrichterliche Praxis auch nicht aus. Vielmehr orientiert sich diese grundsätzlich an der Mindestfrist, wenn ein in jeder Beziehung nicht von der Norm abweichender Regelfall vorliegt.
Dementsprechend hätte das Amtsgericht auf der Grundlage der von ihm zum Tatgeschehen und zur Person der Angeklagten getroffenen Feststellungen gem. § 69a Absatz 6 und 4 Satz 2 StGB nur eine Sperrfrist von 3 Monaten verhängen dürfen, nachdem der Führerschein der Angeklagten seit dem 2. 4. 1995 nach § 94 StPO sichergestellt war. Denn das Amtsgericht hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass aus der Tat, den Tatumständen oder der Person der Angeklagten besondere, die Einordnung der Straftat negativ beeinflussende Tatsachen abzuleiten wären, die eine Abweichung vom „Regelfall“ rechtfertigen würden. Die Feststellungen beschränken sich auf den Umstand einer sog. Trunkenheitsfahrt zu einer bestimmten Tatzeit und an einem bestimmten Tatort. Weitere Feststellungen, etwa zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder einer dadurch bedingten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr erwähnt dieses einen weiteren Gesichtspunkt, der für die Annahme eines mit geringem strafrechtlichen Gewicht versehenen „Regelfalls“ spricht. Die für die Tatzeit mit 1,12 Promille ermittelte Blutalkoholkonzentration lag nur geringfügig über dem Grenzwert von 1,10 Promille.
4. Der Senat ist auch befugt, in entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO insoweit in der Sache selbst zu entscheiden und die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von 3 Monaten (§§ 69a Absatz 6 und 4 Satz 2 StGB) herabzusetzen. Der Führerschein der Angeklagten ist seit mehr als 8 Monaten gem. § 94 Absatz 1 StPO sichergestellt. Angesichts dieser Zeitspanne, während der die Angeklagte nicht am Straßenverkehr teilnehmen konnte, könnte das Amtsgericht im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung diese Mindestfrist ohne Rechtsfehler ohnehin nicht mehr überschreiten.