1. Das tatrichterliche Urteil muss bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann nähere Feststellungen zu der Messung mit einem Radarmessgerät enthalten, wenn vom Betroffenen konkrete Messfehler gerügt werden.
2. Es ist im übrigen daran festzuhalten, dass sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen muss, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit bewusst gewesen ist, gegen eine Erhöhung der Geldbuße von einem Regelfahrverbot absehen zu können. OLG Hamm, Beschluß vom 30. 11. 1999 - 2 Ss OWi 1196/99
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit „nach §§ 41 (Z. 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG“ verurteilt. … Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Radarmessgerät „Multanova VR6F“. Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 3% von einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h ausgegangen und hat gegen den Betroffenen, der von Beruf Kraftfahrer und bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, die Regelgeldbuße nach der BKatV von 300 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt …
Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene u.a. geltend, der als Zeuge vernommene Polizeibeamte habe die für eine ordnungsgemäße Messung erforderlichen Kenntnisse nicht gehabt. Die Rechtsbeschwerde hatte - vorläufigen - Erfolg.
Aus den Gründen: Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen allerdings die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 3 Absatz 3, 41 (Zeichen 274), 49 StVO, 24 StVG. Es ist nicht zu beanstanden, dass das angefochtene Urteil sich hinsichtlich der Feststellungen zur Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung darauf beschränkt, dass die Messung mit dem Radargerät „Multanova VR6F“ vorgenommen worden sei, und der Tatrichter - ersichtlich zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten - ein Toleranzwert von 3% von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen hat. Dies ist grundsätzlich ausreichend (ständige Rechtsprechung aller Bußgeldsenate des OLG Hamm, vgl. u.a. OLG Hamm NStZ 1990, 546; Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 3 StVO Rn. 59 mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend ergibt sich eine Besonderheit, die das Amtsgericht zu zusätzlichen Feststellungen oder Ausführungen gezwungen hätte, nicht daraus, dass der die Messung mitdurchführende Zeuge POK B - wie der Betroffene behauptet - die Bedienung des Radarmessgeräts nicht hinreichend beherrscht habe. Insoweit übersieht der Betroffene zunächst, dass das Amtsgericht nach den von ihm erhobenen Beweisen, insbesondere der Einvernahme des Zeugen, davon überzeugt gewesen ist, dass der Zeuge, obwohl er nicht Inhaber eines Schulungszertifikats gewesen ist, das zur Geschwindigkeitsmessung schon seit langen verwendete Radarmessgerät „Multanova VR6F“ ausreichend sicher verwenden konnte und … auch verwendet hat. Da die insoweit vorgenommene tatrichterliche Beweiswürdigung des Amtsgerichts weder Lücken erkennen lässt noch widersprüchlich ist, ist das Rechtsbeschwerdegericht an die darauf gegründete tatrichterliche Überzeugung gebunden. Hinzu kommt, dass der Betroffene weder beim Amtsgericht noch jetzt mit der Rechtsbeschwerde konkrete Umstände, insbesondere Messfehler, die sich zu seinem Nachteil hätten auswirken können, geltend gemacht hat. Er hat lediglich vorgetragen, dass wegen der - angeblich - fehlenden Kenntnisse des Zeugen bei der Bedienung des Messgeräts „Messfehler zu seinen Lasten nicht ausgeschlossen werden könnten“. Das ist aber, da es sich bei der Messung mit dem Radarmessgerät nach inzwischen einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt, nicht ausreichend; vielmehr müssen konkrete Fehler der Messung behauptet werden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des OLG Hamm VRS 88, 307; ZAP EN.-Nr. 890/95 = NStZ-RR 1996, 51 = VRS 90, 60).
Schließlich ist auch die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe vorsätzlich die zulässige Geschwindigkeit überschritten, nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats.
Da somit insgesamt die vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden waren, war die Rechtsbeschwerde insoweit gem. § 349 Absatz 2 StPO, 79 Absatz 5 OWiG zu verwerfen.
2.Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit führen.
Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft allerdings darauf hin, dass das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der lfd.Nr. 5.3.5. der Tabelle 1a „Geschwindigkeitsüberschreitungen“ der BKatV vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Dazu reichen die Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Umstände, die die Tat aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, mildernd herausheben könnten, nicht erkennbar sind. Vielmehr ist insoweit von Bedeutung, dass der Betroffene nicht nur fahrlässig, wovon die BKatV in § 1 Absatz 2 ausgeht, sondern vorsätzlich gehandelt hat. Der Betroffene kann sich auch nicht darauf berufen, dass er bislang straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Regelahndung nach der BKatV geht nämlich in § 1 Absatz 2 ebenfalls gerade davon aus, dass Voreintragungen nicht vorliegen.
Das Amtsgericht hat auch nicht die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGHSt 43, 214) übersehen, der sich der Senat angeschlossen hat. Die insoweit erforderlichen näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung hat das Amtsgericht vorliegend getroffen, da es festgestellt hat, dass vor der Messstelle ein sog. Gechwindigkeitstrichter eingerichtet war. In diesem Fall ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt, a.a.O.) in der Regel von einer auch subjektiv grob pflichtwidrigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind vorliegend nicht ersichtlich.
Auch die Ausführungen und die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob nicht in der Persönlichkeit des Betroffenen Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen würden, halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen verneint, dass für den Betroffenen durch die Verhängung des Fahrverbots eine besondere Härte eintritt. Insoweit weist der Senat jedoch darauf hin, dass nicht nur, wovon offenbar aber das Amtsgericht ausgeht, eine außergewöhnliche Härte oder außergewöhnliche Umstände das Absehen vom Fahrverbot wegen persönlicher Umstände rechtfertigen. Vielmehr reichen nach übereinstimmender Rechtsprechung der Bußgeldsenate des OLG Hamm auch schon eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände oder bloß eine erhebliche Härte für ein Absehen vom Fahrverbot aus (vgl. wegen weiterer Nachweise aus der Rechtsprechung Deutscher NZV 1997, 25 Fußnote 131, und die Zusammenstellung der Rechtsprechung des OLG Hamm in DAR 1996, 381, 387). Aber auch solche sind vorliegend nicht erkennbar. Der Betroffene verweist lediglich auf seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer und als Zeitungszusteller. Insoweit ist zwar nicht zu verkennen, dass ein Fahrverbot bei der Ausübung dieser Tätigkeiten vorübergehend zu Schwierigkeiten führen wird. Diese hat der Betroffene aber als die mit einem Fahrverbot üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinzunehmen. Das gilt grundsätzlich auch für einen Berufskraftfahrer. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht vorliegend, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat, kein Anlass. Dass der Betroffene durch das vorübergehende Fahrverbot eine oder ggf. beide Arbeitsstellen verlieren würde, was ggf. zu einer anderen Beurteilung führen würde, hat er nicht behauptet.
Rechtsfehlerhaft und damit zu beanstanden ist es jedoch, dass das Amtsgericht sich bei der Begründung der Verhängung des Fahrverbots nicht auch mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob nicht allein deshalb von der Verhängung des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf diese Weise erreicht werden kann. Zwar ist das Gericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der BKatV, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, von der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muss sich aber dieser Möglichkeit bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat - auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des hiesigen 3. Senats für Bußgeldsachen (s.JMBl. NW 1996, 248) -, wie er in der Vergangenheit schon mehrfach betont hat, fest (vgl. Senat in NZV 1999, 215 mit weiteren Nachweisen).
An den erforderlichen Ausführungen fehlt es hier. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Verhängung des Fahrverbots bringen nämlich in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst gewesen ist, trotz Annahme eines Regelfalls nach der BußgeldkatalogVO von der Verhängung eines Fahrverbots (allein) unter Erhöhung der Geldbuße absehen zu können. Vielmehr deuten die vom Amtsgericht verwendeten Formulierungen darauf hin, dass es nur die Frage, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden könne, geprüft hat. Erörterungen zur Frage des Abwendens eines Fahrverbotes durch eine erhöhte Geldbuße waren hier - auch unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise - auch nicht entbehrlich. Da sich schließlich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt, dass sich das AG der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist - was ggf. ausgereicht hätte -, sind die Ausführungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch unvollständig.
Damit war - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Da es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße mitentscheidend auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen ankommen kann, hat der Senat von der ihm in § 79 Absatz 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.