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Absehen vom Fahrverbot trotz Vorliegens eines Regelfalls
StVG §§ 24, 25; StVO §§ 18 Absatz 7, 49; BKAtV § 1 Absatz 1, Nr. 19.3

Mit der Formulierung: „Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist.“ kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eins Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann.
OLG Hamm, Beschluß vom 15. 12. 2000 - 2 Ss OW 1041/00

Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht R. hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Rückwärtsfahrens auf der BAB zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 8. 2. 2000 um 00.30 Uhr mit dem PKW Mitsubishi mit dem amtl. Kennz. NE-G ... in R. den Beschleunigungsstreifen der Tangente am Anschlusskreuz R. BAB A 43 auf die BAB A 2 in Fahrtrichtung H. Der Betroffene hatte an seinem Fahrzeug die Rückleuchten an und fuhr rückwärts auf der durchgehenden Fahrbahn.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte - zumindest vorläufig - teilweise Erfolg.

Aus den Gründen:
(...)
Soweit der Betroffene die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) des angefochtenen Urteils angreift, liegt ein Rechtsfehler nicht vor. Die amtsgerichtliche Beweiswürdigung verstößt weder gegen Denkgesetze noch allgemein gültige Erfahrungssätze, noch enthält sie Lücken oder Unklarheiten in wesentlichen Punkten. Das Rechtsbeschwerdegericht hat auch nicht zu prüfen, ob die Erwägungen und Schlüsse des Tatrichters zwingend oder überzeugend sind. Es genügt, dass sie denkgesetzlich möglich sind und von der subjektiven Gewissheit des Tatrichters getragen werden (vgl. BGHSt 26, 56f.). Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil. Das Amtsgericht hat in nachvollziehbarer und rechtlich bedenkensfreier Weise die Umstände dargelegt, aus denen es seine sichere Überzeugung gewonnen hat, dass der Betroffene sich des fahrlässigen Rückwärtsfahrens auf der Autobahn schuldig gemacht hat. Eine die Beweiswürdigung beeinträchtigende fehlerhafte richterliche Überzeugungsbildung vermag der Senat bei Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht zu erkennen.

3. Demgegenüber kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.

Den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

„Die Regelbuße für einen derartigen Verkehrsverstoß beträgt 300,00 DM und ein Fahrverbot. Im Hinblick auf die Vorbelastungen des Betroffenen hatte die Verwaltungsbehörde zutreffender Weise die Geldbuße erhöht. Da der Betroffene jedoch in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat das Gericht lediglich auf die Regelbuße erkannt und dem Betroffenen Ratenzahlungen eingeräumt. Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Gemäß § 25 Absatz 2a StVG ist dem Betroffenen jedoch die Möglichkeit eingeräumt worden, den Führerschein innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu den Akten zu reichen.“

Zwar ist gegen die Verhängung der Regelbuße von 300,00 DM, die für eine derartige Verkehrsordnungswidrigkeit nach lfd. Nr. 19.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatVO vorgesehen ist, nichts zu erinnern.

Das Amtsgericht geht auch zutreffend von einem Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbotes gemäß §§ 25 Absatz 1 Satz 1 StVG, 2 Absatz 1 Nr. 3 BKatVO i.V.m. lfd.Nr. 19.3 der Anlage aus. Auch sind, wovon das Amtsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht, keine Gründe in Tat oder Täter erkennbar, die vorliegend ausnahmsweise ein Absehen von Regelfahrverbot gerechtfertigt hätten (vgl. dazu aus der ständigen Rspr. des Senats, Beschl.v. 12. 9. 2000 in 2 Ss OWi 880/2000 in Verkehrsrecht Aktuell 2000, 88 mit weiteren Nachweisen).

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Senat jedoch der Ansicht, dass das amtsgerichtliche Urteil nicht erkennen lässt, dass sich der Tatrichter der generellen Möglichkeit bewusst war, trotz der Annahme eines Regelfalles von der Verhängung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelbuße (vgl. § 2 Absatz 4 BKatVO) abzusehen, wenn im Einzelfall auch dadurch ausnahmsweise die erstrebte Einwirkung auf den Betroffenen ereicht werden kann. Insoweit bedarf es zwar keiner näheren Ausführungen, wenn der Tatrichter einen solchen Ausnahmefall verneint; die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen, dass sich der Tatrichter einer solchen Möglichkeit bewusst war (vgl. BGH NZV 1992, 117; ständige Rspr. des Senats, zuletzt u.a. Beschl. v. 15. 5. 2000 in 2 Ss OWi 409/2000 in Verkehrsrecht Aktuell 2000, 66).

Hieran fehlt es vorliegend. Mit der Frage, ob nicht allein schon deshalb von der Verhängung eines Fahrverbotes - bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße - abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch Verhängung eines erhöhten Bußgeldes zu erreichen war, hat sich das Amtsgericht in den Urteilsgründen in keiner Weise auseinandergesetzt. Mit der Formulierung: „Das Gericht konnte auch nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Der Betroffene hat sowohl objektiv als auch subjektiv einen erheblichen straßenverkehrsrechtlichen Verstoß begangen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betroffene dringend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist.“ kommt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass sich der Tatrichter darüber bewusst war, dass er gegen Erhöhung der Geldbuße trotz Annahme eines Regelfalls von der Verhängung eines Fahrverbots absehen kann. Vielmehr deutet die Formulierung daraufhin, dass ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbots nur unter dem Gesichtspunkt des beruflichen Nachteils geprüft wurde.
Erörterungen zur Frage des Absehens von einem Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar bedarf es nach ständiger Senatsrechtsprechung entsprechender Ausführungen dann nicht, wenn dem Gesamtzusammenhang der Begründung im Übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbotes nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse, VRS 96, 458 und vom 29. 11. 1996 - 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr. 17/97).

Das lässt sich vorliegend jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Zwar hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene in der Vergangenheit bereits zweimal wegen Rotlichtverstößen straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die zu den zurückliegenden Verkehrsverstößen gemachten Feststellungen des Gerichts reichen vorliegend aber nicht aus, um einen solchen Fall anzunehmen. Denn es fehlen die insoweit zumindest erforderlichen Angaben über die Höhe des festgesetzten Bußgeldes sowie darüber, ob eventuell zuvor schon einmal von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist. Zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen hat das Amtsgericht nämlich nur festgestellt:

„Wegen eines am 5. 12. 1999 (gemeint ist wohl der 5. 12. 1998) begangenen Rotlichtverstoßes erging ein Bußgeldbescheid gegen ihn, der seit dem 17. 8. 1999 rechtskräftig ist. Wegen eines weiteren Rotlichtverstoßes erging ein Bußgeldbescheid gegen ihn, der seit dem 1. 12. 1999 rechtskräftig ist.“

Das angefochtene Urteil beruht auch auf dem dargestellten Begründungsmangel (§ 337 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter im Falle der Berücksichtigung der generellen Möglichkeit im Einzelfall von der Verhängung eines Fahrverbotes unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße abzusehen, von dieser Möglichkeit vorliegend Gebrauch gemacht hätte. Damit war - wegen der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße - der Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen insgesamt aufzuheben.

Da es für die Frage des Absehens vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße mitentscheidend auf den persönlichen Eindruck vom Betroffenen ankommen kann, hat der Senat von der ihm in § 79 Absatz 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit, selbst in der Sache zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache an das Amtsgericht, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.


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