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Augenblicksversagen bei Tempolimit - Fahrverbot während Jahresurlaub
BKatV § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; OWiG § 79 Absatz 3; StPO § 349 Absatz 2; StVG § 25 Absatz 1 Satz 1

1. Befinden sich das Ortseingangsschild und das die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende (Zonen-)Zeichen 274.1 jeweils nur einmal auf gleicher Höhe oder in unmittelbarem räumlichen Abstand hintereinander, läßt sich ein sogenanntes Augenblicksversagen im Sinne der Rechtsprechung des BGH in der Regel nur schwerlich widerlegen.

2. Wird der Betroffene (Außendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma mit einer jährlichen Fahrleistung von 50.000 km) wegen der Auswirkungen des Fahrverbots darauf verwiesen, er könne dieses in seinen Jahresurlaub verlegen, wird das in der Regel ausreichen, wenn feststeht, dass der Betroffene tatsächlich über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der Frist des § 25 Absatz 3 lit. a StVG auch „an einem Stück“ abwickeln kann.
OLG Hamm, Beschluß vom 30. 4. 1999 - 2 Ss OWi 386–99

Zum Sachverhalt:
Die Betroffene befuhr am 13. 7. 1998 mit ihrem Dienstwagen zunächst die S-Straße und wollte nach S. Da die S-Straße durch eine Baustelle gesperrt war, befuhr sie dann die S-Bruch. An der Stadtgrenze zu W. befindet sich das Ortseingangsschild Zeichen 274. 1 und 274. 2 der Straßenverkehrsordnung, das eine Zonengeschwindigkeit auf 30 km/h ausspricht. Die Bebauung in diesem Bereich ist noch nicht auf beiden Seiten geschlossen. Sie erweckt den Eindruck, dass es sich noch nicht um einen bebauten Ortsteil handelt. Die Straße S-Bruch selbst ist auch nicht rückgebaut und es befinden sich auch keine weiteren Hinweise, sei es Fahrbahnmarkierungen oder Aufpflasterungen, die auf eine Zonenbeschränkung Rückschlüsse zuließen. Vor dem Hause S-Bruch 57 stand das Radargerät der Marke Traffipax - speedophot. Für die Betroffene wurde eine Geschwindigkeit abzüglich der Toleranz von 65 km/h gemessen. In diesem Bereich ist der S-Bruch auf beiden Seiten bebaut. Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 35 km/h eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die Rechtsbeschwerde führte zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen:
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffene ergeben, § 79 Absatz 3 OWiG, § 349 Absatz 2 StPO.

Dagegen weist die Begründung des Rechtsfolgenausspruchs, im Gegensatz zu der von der GenStA vertretenen Auffassung, Rechtsfehler auf, die zur Aufhebung insoweit führen. Das gilt zum einen für die Auseinandersetzung des Amtsrichters mit der neueren Rechtsprechung des BGH zur sogenannten einfachen Fahrlässigkeit. Der BGH hat entschieden (vgl. BGHSt 43, 241), dass die Anordnung eines Fahrverbots gem. § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers auch bei einer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht kommt, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte. Im Falle eines derartigen Augenblicksversehens fehle die die Verhängung des Fahrverbots rechtfertigende besondere subjektive Verantwortungslosigkeit.

Den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge hat sich die Betroffene dahingehend eingelassen, sie habe die Straße, in deren weiteren Verlauf die Messung stattgefunden habe, erstmals befahren und wegen eines Augenblicksversagens das Zone-30-Schild übersehen. Die Örtlichkeit habe auch in ihr nicht den Eindruck erwecken müssen, dass es sich um ein Gebiet handele, in dem die Geschwindigkeit allgemein reguliert sei. Den getroffenen Feststellungen zufolge befindet sich auf der von der Betroffenen befahrenen Straße an der Stadtgrenze zu W. das Ortseingangsschild Zeichen 274.1 und 274.2 der StVO, das eine Zonengeschwindigkeit auf 30 km/h ausspricht. Die Bebauung in diesem Bereich ist noch nicht auf beiden Seiten geschlossen. Sie erweckt den Eindruck, dass es sich noch nicht um einen bebauten Ortsteil handelt. Die Straße S-Bruch selbst ist auch nicht rückgebaut und es befinden sich auch keine weiteren Hinweise, seien es Fahrbahnmarkierungen oder Aufpflasterungen, die auf eine Zonenbeschränkung Rückschlüsse zuließen.

Diese wenig exakten Feststellungen lassen offen, ob sich das Ortseingangsschild und das die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzende Zeichen 274.1 - das ebenfalls genannte Zeichen 274.2 regelt das Ende der 30er-Zone und dürfte sich tatsächlich dort nicht befunden haben - auf gleicher Höhe oder aber in einem nicht näher konkretisierenden räumlichen Abstand befunden haben. Sollten beide Schilder jeweils nur einmal auf gleicher Höhe oder in unmittelbarem räumlichen Abstand hintereinander aufgestellt gewesen sein, ließe sich das von der Betroffenen behauptete Augenblicksversagen - wenn sie - obwohl ortsansässig - tatsächlich nicht ortskundig gewesen sein sollte - insbesondere im Hinblick auf die vom Amtsgericht beschriebene nicht geschlossene Bebauung im fraglichen Bereich - auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen schwerlich widerlegen. Dass sich in Höhe der Meßstelle eine beidseitige Bebauung befindet, mag den Schluß nahe legen, man befindet sich innerorts mit der Folge einer auf 50 km/h begrenzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, läßt jedoch nicht erkennen, dass es sich um eine sogenannte 30er-Zone handelt.

Das Amtsgericht wird daher in der erneuten Hauptverhandlung vollständige und lückenlose Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten treffen müssen, um zu einem - auch für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbaren - Ergebnis zur Frage des von der Betroffenen geltend gemachten Augenblicksversagens, das letztlich die Verhängung eines Fahrverbots ausschließt, kommen zu können.

Zu beanstanden sind ferner die Ausführungen und Feststellungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob nicht in den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots, gegebenenfalls gegen eine Erhöhung der Regelgeldbuße, rechtfertigen können. Die Betroffene hat dazu ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils angegeben, sie sei als Außendienstmitarbeiterin einer Kosmetikfirma mit einer jährlichen Fahrleistung von 50.000 km auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen. Einen Familienangehörigen, der sie fahren könne, habe sie nicht. Das Amtsgericht führt dazu lediglich aus, die Betroffene könne „bezüglich des Fahrverbots dieses in ihren Jahresurlaub legen und so die Auswirkungen des Fahrverbots gering halten“. Zwar hat das Amtsgericht insoweit offenbar nicht verkannt, dass nicht jeder berufliche Nachteil die Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigt, sondern grundsätzlich nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die gegebenenfalls im Verlust der wirtschaftlichen Existenz abzusehen ist. Über die bisherigen sehr knappen Ausführungen hinaus hätte das Amtsgericht die berufliche Situation der Betroffenen jedoch näher darlegen müssen, um dem Senat die Möglichkeit der Überprüfung seiner Entscheidung zu geben, wobei Angaben zu einer angeblichen Existenzvernichtung jedoch kritisch zu hinterfragen sind und erforderlichenfalls darüber Beweis zu erheben ist (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 1996, 40). In aller Regel wird allerdings der Verweis auf die Möglichkeit, das Fahrverbot während des Jahresurlaubs abzuwickeln, zumal § 25 Absatz 2 lit. a StVG insoweit eine Frist von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einräumt, ausreichen. Es muß jedoch feststehen, dass ein Betroffener tatsächlich über einen ausreichend langen Jahresurlaub verfügt, den er innerhalb der genannten 4-Monats-Frist auch „an einem Stück“ abwickeln kann.

Schließlich hat das Amtsgericht entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erkennen lassen, dass es sich der Möglichkeit gem. § 2 Absatz 4 BKatV bewußt war, von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelgeldbuße abzusehen. Zwar ist das Amtsgericht bei Vorliegen eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalog-Verordnung, wenn keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Abweichen erkennbar sind, der Verpflichtung enthoben, die grundsätzliche Angemessenheit der Verhängung eines Fahrverbots besonders zu begründen. Desgleichen sind auch keine näheren Feststellungen dazu erforderlich, ob der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Der Tatrichter muß sich aber dieser Möglichkeit bewußt gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen. Ein Fall, der eine entsprechende Erörterung ausnahmsweise entbehrlich macht, liegt hier nicht vor.


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