Urteilsgründe bei Geständnis einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Voraussetzungen für Ausnahme vom Regelfahrverbot wegen Existenzgefährdung
StVG § 25 Absatz 1 Satz 1; StVO § 41 Absatz 2 Nr. 7 (Zeichen 274)
1. Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren zur Nachtzeit, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung einräumt.
2. Zum Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots beim Inhaber einer Personalberatungsfirma, der in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer erhöhten Geldbuße belegt worden ist. OLG Hamm, Beschluß vom 14. 1. 1999 - 2 Ss OWi 1377/98
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 3, 41 (Zeichen 274), 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße von 500 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb erfolglos.
Aus den Gründen: . . . 1. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NZV 1993, 485 = NJW 1993, 3081 m.w. Nachw.) kann auch eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich auf ein - uneingeschränktes und glaubhaftes - Geständnis des Betroffenen gestützt werden. Liegt dieses vor, reicht die Mitteilung des (standardisierten) Meßverfahrens und der nach Abzug der Meßtoleranz ermittelten Geschwindigkeit aus. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für Messungen durch Nachfahren. Etwas anderes läßt sich jedenfalls den grundlegenden Ausführungen des BGH nicht entnehmen. Dieser hat in seinen Ausführungen keine Beschränkung hinsichtlich deren Geltung, z.B. nur auf Laser- oder andere technische Meßverfahren, vorgenommen. Er hat vielmehr bei den von ihm erwähnten „standardisierten“ Verfahren gerade auch das Messen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit unverändertem Abstand aufgeführt (vgl. BGH aaO.).
Daraus läßt ich nur der Schluß ziehen,dass bei Vorliegen eines Geständnisses grundsätzlich auch bei dieser Meßmethode die bloße Angabe des Meßverfahrens und des Toleranzwertes ausreicht. Wie im einzelnen die vorwerfbare Geschwindigkeit ermittelt worden ist und ob die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze beachtet worden sind, muß das angefochtene Urteil dann nicht mitteilen. Das entspricht den inzwischen ebenfalls geringeren Anforderungen an den Begründungsaufwand bei der durch technische Geräte festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung (BGH, aaO; so auch Göhler,OWiG, 12. Aufl., § 71 Rdnrn. 43f. m.w. Nachw.), bei der z.B. die sog. Funktionsprüfungen vor und nach der Messung nicht mehr mitgeteilt werden müssen (Göhler, aaO). Ein solches tatrichterliches Urteil wird damit dem vom BGH (aaO) an die Begründung von OWi-Urteilen grundsätzlich geforderten geringeren Begründungsaufwand gerecht. (...)
2. Auch gegen die vom Amtsgericht festgesetzten Rechtsfolgen ist im Ergebnis nichts zu erinnern.
a) Die festgesetzte Geldbuße von 500 DM basiert auf der von der BKatV für Geschwindigkeitsüberschreitung der vorliegenden Art in Tabelle 1a Nr. 5.3.6 vorgesehenen Regelgeldbuße von 400 DM. Die vom Amtsgericht vorgenommene Erhöhung ist angesichts der verwertbaren Voreintragung des Betroffenen und des Umstands, dass diesem nicht nur Fahrlässigkeit - s. § 1 Absatz 2 BKatV -, sondern, was der Verteidiger in seiner Rechtsbeschwerdebegründung übersieht, Vorsatz vorzuwerfen ist, maßvoll.
Das Amtsgericht hat auch ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen. Es hat mitgeteilt, dass der Betroffene Inhaber eines Personal-Beratungsunternehmens ist und außerdem einen Pkw BMW fuhr, dessen Halter er offenbar ist. Das letztere entnimmt der Senat dem vom Amtsgericht mitgeteilten polizeilichen Kennzeichen; dessen mittlere Buchstabenkombination entspricht den Anfangsbuchstaben von Vor- und Nachnamen des Betroffenen. Dies reicht, da nach den getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außerordentlich schlecht sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidung des OLG Düsseldorf (NZV 1998, 340) insbesondere auch im Hinblick auf den für Urteile in OWi-Verfahren grundsätzlich zu fordernden geringeren Begründungsaufwand (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 3081 = NZV 1993, 485) fest. Hinzu kommt, dass vorliegend der Betroffene ein Absehen vom Fahrverbot unter Erhöhung der Geldbuße erstrebt, er also nicht nur willens und in der Lage ist, die vom Amtsgericht festgesetzte Geldbuße zu bezahlen, sondern offenbar auch eine noch höhere.
b) Auch das vom Amtsgericht verhängte Regelfahrverbot ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht zu beanstanden. Dieses hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
„Von der Verhängung eines Fahrverbots konnte zum einen wegen des erheblichen Verstoßes und zum anderen wegen der einschlägigen Voreintragung nicht abgesehen werden. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschilderung zwischenzeitlich geändert hat. Da gegen den Betroffenen jedoch noch kein Fahrverbot verhängt wurde, hat das Gericht von § 25 Absatz 2a StVG Gebrauch gemacht. Es ist auf ein Fahrverbot von einem Monat erkannt worden, das wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtlichen Gewahrsam gelangt, spätestens jedoch nach vier Monaten.“
Diese Ausführungen sind knapp, aber noch ausreichend. Den amtsgerichtlichen Erörterungen läßt sich noch hinlänglich deutlich entnehmen, dass der Tatrichter - insoweit zutreffend - davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 BKatV gegeben sind und damit das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung i.S. der BKatV indiziert wird, so dass es regelmäßig im Rahmen einer Besinnungsmaßnahme der Anordnung eines Fahrverbots als eindringlichem Denkzettel bedarf (vgl. u.a. BGHSt 38, 125, 129ff.] = NZV 1992, 117. . .).
(...)
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist weiter, dass sich das Amtsgericht nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, ob ggf. berufliche oder sonstige Härten ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt hätten. Denn die festgestellten Umstände - Inhaber einer Personal-Beratungsfirma - und die von der Rechtsbeschwerde zusätzlich noch vorgetragenen Umstände –100.000 km, Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis, da schlechte wirtschaftliche Verhältnisse die auch nur vorübergehende Einstellung eines Fahrers nicht erlauben - können weder allein noch gemeinsam ein Absehen vom Fahrverbot begründen. Für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots reicht es grundsätzlich nämlich nicht aus, wenn der Betroffene die Fahrerlaubnis aus geschäftlichen Gründen dringend benötigt (vgl. dazu insb. Senat, VRS 90, 210 = StVE § 3 StVO Nr. 135). Dass das vorübergehende Fahrverbot zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führen würde, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Einen durchgreifenden Rechtsfehler vermag der Senat schließlich auch nicht darin zu erkennen, dass das angefochtene Urteil sich ebenfalls, wenigstens nicht ausdrücklich, nicht damit auseinandersetzt, ob von der Verhängung des Fahrverbots allein unter (noch weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße hätte abgesehen werden können. Zwar muß das tatrichterliche Urteil nach ständiger Rechtsprechung des Senats erkennen lassen, dass der Tatrichter sich dieser Möglichkeit bewußt gewesen ist. Die Möglichkeit muß der Tatrichter aber nicht ausdrücklich ansprechen, obwohl das wünschenswert wäre (vgl. u.a. Senat, DAR 1997, 117= VRS 93, 217). Vielmehr ist es ausreichend, wenn dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden kann oder wenn der Begründung des Urteils eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht werden kann (vgl. Senat, aaO). Zumindest das Letztere ist vorliegend der Fall: Der Betroffene hat nach den getroffenen Feststellungen die diesem Verfahren zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung nur rund neun Monate nach Rechtskraft der Entscheidung begangen, durch die wegen der bereits am 12. 3. 1997 begangenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 81 km/h eine wegen Absehens von einem an sich verwirkten Fahrverbot erhöhte Geldbuße festgesetzt worden ist. Damit ist er innerhalb eines Jahres zweimal wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten und wegen der ersten belangt worden.
Somit ist den Feststellungen eindeutig zu entnehmen, dass die bereits einmal erhöhte Geldbuße offenbar zur Warnung des Betroffenen nicht ausgereicht hat. Damit schied aber eine (nochmalige) Erhöhung der Geldbuße bei nochmaligem Absehen von dem an sich verwirkten Fahrverbot aus. Unter diesen Umständen brauchte das Amtsgericht dann aber auch nicht - ausdrücklich – zu erkennen geben, dass es sich der Möglichkeit, von dem Fahrverbot unter weiterer Erhöhung der bereits wegen der Voreintragung erhöhten Geldbuße absehen zu können, bewußt gewesen ist.
(...)