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Ahndungsgrundlagen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts; Berechnung der Vier-Monatsfrist für Beginn des Fahrverbots
StVG § 25 Absatz 2a

1. Nur bei Überschreiten einer innerorts durch Verkehrszeichen zugelassenen höheren Geschwindigkeit ist § 3 Absatz 3 Nr. 1 StVO anwendbar. Ist dagegen eine niedrigere Geschwindigkeit angeordnet, handelt es sich um ein Gebot, dessen Missachtung unter § 49 Absatz 3 Nr. 4 fällt.

2. Für die Berechnung der Frist des § 25 Absatz 2a StVG ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Anordnung des Fahrverbots.
BayObLG, Beschluß vom 17. 7. 1998 - 2 ObOWi 242/98

Zum Sachverhalt:
Der Betroffene befuhr am 10. 7. 1997 mit seinem Pkw die Staatsstraße S 2452 im Bereich der Ortschaft G. mit einer Geschwindigkeit von 56 km/h, obwohl die Höchstgeschwindigkeit wegen einer unübersichtlichen Kurve und einer Schulbushaltestelle durch Zeichen 274 auf 30 km/h beschränkt war. Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 240 DM und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats. Zu den Vorahndungen stellte das Amtsgericht fest, dass der Betroffene im Jahr 1995 zweimal wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einmal wegen Nichtbefolgens eines Rotlichts mit Geldbußen belegt sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe und einem Monat Fahrverbot verurteilt worden ist. Die letztgenannte Entscheidung erfolgte am 10. 7. 1995 und wurde rechtskräftig am 7. 12. 1995.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
a) Die Höhe der Geschwindigkeit ist rechtsfehlerfrei festgestellt und wird vom Betroffenen auch nicht bestritten. Unrichtig ist allerdings die Auffassung des Amtsgerichts, die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte „eines Zeichens 278 oder 282 bedurft„, denn nach Ziffer V der VwV-StVO zu den Zeichen 278 bis 282 hätte eine Änderung der zulässigen Geschwindigkeit durch Zeichen 274 angeordnet werden müssen. Dieser Fehler ist aber unschädlich, da die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in unmittelbarer Nähe der Schulbushaltestelle fraglos noch galt.
Auch das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Betroffene darauf berufen, er habe geglaubt, nach einer innerörtlichen Kreuzung sei die Geschwindigkeit ohne Wiederholung des Zeichens 274 aufgehoben. Diese Einlassung begründet aber in der Tat allenfalls einen vermeidbaren Verbotsirrtum. . .

b) Zu Recht hat das Amtsgericht in dem Verhalten des Betroffenen einen Verstoß gegen § 41 Absatz 2 StVO i.V. mit § 49 Absatz 3 Nr. 4 StVO gesehen. Nur bei Überschreiten einer innerorts durch Verkehrszeichen zugelassenen höheren Geschwindigkeit ist § 3 Absatz 3 Nr. 1 StVO anwendbar (Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 56; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 99). Die hierfür maßgebenden Erwägungen treffen aber gerade nicht den vorliegenden Fall, in dem eine geringere Geschwindigkeit angeordnet wird, da es sich dann um ein Gebot handelt, dessen Mißachtung § 49 Absatz 3Nr. 4 StVO unterstellt ist (so wohl KG, NZV 1995, 369; a.A. Mühlhaus/Janiszewski, § 3 Rdnr. 100).

c) Auch der Rechtsfolgenausspruch läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen. Dies gilt insbesondere für die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vorahndungen des Betroffenen die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes begründen. Die Sachnähe der Mißachtung des Rotlichts sowie der Geschwindigkeitsüberschreitungen im Jahr 1995 steht außer Frage. Aber auch die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort dokumentiert die mangelnde Rechtstreue des Betroffenen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr und kann deshalb Berücksichtigung finden. Da die Ordnungswidrigkeiten vor etwas mehr als zwei Jahren und die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ca. 18 Monate vor der jetzt zur Aburteilung stehenden Tat rechtskräftig geworden sind, bestehen auch gegen die Annahme der Zeitnähe keine Bedenken.

d) Eine Anwendung des § 25 Absatz 2a StVG in der Fassung des Gesetzes vom 26. 1. 1998 (BGBl I, 156) scheidet aus, da gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit bereits ein Fahrverbot verhängt worden ist.

Da die neue Vorschrift nur allgemein von einem Fahrverbot spricht, nicht lediglich von einem solchen gemäß § 25 StVG, ist es für die Nichtanwendbarkeit der Bestimmung gleichgültig, ob es sich bei dem früheren Fahrverbot um die Nebenfolge des § 25 StVG oder - wie hier - um die Nebenstrafe des § 44 StGB handelt (Hentschel, DAR 1998, 139).

Zwar ist das Fahrverbot durch Urteil vom 10. 7. 1995 angeordnet worden, so dass unter Zugrundelegung dieses Zeitpunkts die Zwei-Jahresfrist des § 25 Absatz 2a StVG einen Tag vor der neuen Ordnungswidrigkeit abgelaufen wäre. Abzustellen ist aber auf den Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist.

Der Wortlaut des Gesetzes zwingt zu einer derartigen Auslegung allerdings nicht. Das Erfordernis, dass in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot „verhängt„ worden ist, läßt auch die Annahme zu, es sei auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen, d.h. auf den Erlaß des Bußgeldbescheides, den Tag des Urteils oder eines Beschlusses, die Unterzeichnung des Strafbefehls oder die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 79 Absatz 6 OWiG.

Der dokumentierten Entstehungsgeschichte der Vorschrift läßt sich indes folgendes entnehmen:

Die Beschränkung der Vergünstigung des § 25 Absatz 2a StVG auf Ersttäter ist in der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Verkehr (15. Ausschuß) für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des StVG und anderer Gesetze, der noch keine entsprechende Regelung vorsah (vgl. BT-Dr 13/6914), enthalten (BT-Dr 13/7888). In dem dort vorgeschlagenen Abs. 2a wird ausdrücklich darauf abgestellt, ob in den zwei Jahren vor der Tat keine in das Verkehrszentralregister einzutragende Entscheidung rechtskräftig geworden sei. Diese strengere Regelung, die bei jeder verkehrsrechtlichen Vorahndung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren die Zubilligung der Vier-Monatsfrist ausschloß, wurde dahingehend geändert, dass nur die vorangehende Verhängung eines Fahrverbots zum Ausschluß der Vergünstigung führen sollte (vgl. BT-Dr 13/8655, S. 14). Warum dabei an der ursprünglichen, eindeutigen Formulierung nicht festgehalten wurde, läßt sich nicht feststellen. In der Begründung zur Beschlußempfehlung und zum Bericht des Rechtsausschusses heißt es insoweit lediglich, der Ausschuß habe § 25 Absatz 2a StVG „auf Fälle begrenzt, in denen in zwei Jahren zuvor kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wurde„. Dass damit auch eine Änderung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich.

Entscheidend für die Lösung des Zeitpunktproblems ist nach Auffassung des Senats indes folgende Überlegung: Mit der Zwei-Jahresfrist des § 25 Absatz 2a StVG hat der Gesetzgeber ersichtlich an die Tilgungsregelung in § 29 Absatz 1 Satz 2 StVG und § 13a StVZO für Ordnungswidrigkeiten angeknüpft (vgl. Albrecht, NZV 1998, 132). Dies führt dazu, dass in allen Fällen, in denen als Vorahndungen lediglich Ordnungswidrigkeiten in Betracht kommen, ein Gleichlauf der Verwertbarkeit besteht. Wenn die Vorahndung tilgungsreif ist, kann sie schon deshalb keine Berücksichtigung finden. Ist noch keine Tilgungsreife eingetreten, so liegt die Vorahndung mit einem Fahrverbot innerhalb der Zwei-Jahresfrist.

An dem Ergebnis, dass nach der Systematik des Gesetzes auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abzustellen ist, ändert sich dadurch nichts, dass der Gesetzgeber möglicherweise die Besonderheiten nicht bedacht hat, die sich daraus ergeben, dass ein Fahrverbot - wie hier - durch eine strafrechtliche Entscheidung verhängt worden ist, oder dass die Tilgungsfrist aufgrund der Eintragung strafrechtlicher Entscheidungen mehr als zwei Jahre beträgt. Auch in diesen Fällen bleibt es daher bei dem Fristbeginn mit Eintritt der Rechtskraft.


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