Ausnahme von Sperrfrist für Lkw
StGB §§ 69, 69a, 316
1. Unter besonderen Umständen kann bei einem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr eine Bestimmte Art von Fahrzeugen bei Entziehung der Fahrerlaubnis von der Festsetzung einer Sperrfrist ausgenommen werden.
2. Wirtschaftliche Überlegungen haben im Zusammenhang mit der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis oder des Absehens hiervon außer Betracht zu bleiben. (Leitsätze RA GG) LG Köln, Urteil vom 29.08.1990 - 154 - 197/90
Zum Sachverhalt: Der Angeklagte hat am 13. 4. 1990 - Karfreitag - gegen 20.26 Uhr mit einem Pkw öffentliche Straßen mit einer BAK von 2,24 Promille befahren. Der Angeklagte hatte sich, nach einem Friedhofsbesuch mit der Familie am Vormittag, am Nachmittag in die Gaststätte begeben und dort - ausschließlich - Bier getrunken. Vorausgegangen war ein Streit mit seiner Ehefrau. Der Angeklagte hat den Führerschein im Oktober 1966 erworben. Er ist seitdem weder im Straßenverkehr noch durch Straftaten in Erscheinung getreten. Er ist unbestraft. Der Angeklagte ist als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Diese Tätigkeit übt er beanstandungsfrei seit dem 1. 6. 1970 aus.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 7 Monaten festgesetzt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er auf das Strafmaß und den Antrag beschränkt hat, das Führen von Lkw bis 7,5 t zulässigen Gesamtgewichts von der Sperre auszunehmen. Insoweit hatte das Rechtsmittel Erfolg.
Aus den Gründen: III. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte einer Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht, Vergehen nach § 316 Absatz 1 StGB. Der Angeklagte fuhr im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit im Verkehr. Hierbei handelte er auch mindestens bedingt vorsätzlich, denn bei der vorliegenden BAK konnte der Angeklagte keinesfalls davon ausgehen, fahrtauglich zu sein. Er nahm vielmehr mindestens billigend in Kauf, dies nicht zu sein.
IV. Der Angeklagte hat durch die Tat die vom Amtsgericht erkannte, angemessene, Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 DM verwirkt. Innerhalb des Strafrahmens von einem Monat Freiheitsstrafe (§ 38 Absatz 2 StGB) bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen (§ 40 Absatz 2 StGB) kam bei dem erstmals in Erscheinung getretenen Angeklagten und angesichts der folgenlosen Trunkenheitsfahrt nur die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht. Diese konnte sich aus den gleichen Gründen auch noch im unteren Bereich halten. 30 Tagessätze werden dem Gewicht der Tat angemessen gerecht ...
Der Angeklagte hat sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen, § 69 Absatz 2 Ziff. 2 StGB. Ihm war deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 69 Absatz 1 StGB) und eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB zu bestimmen.
Gemäß § 69a Absatz 2 StGB konnten hiervon jedoch, insoweit hat die Berufung Erfolg, Lkw bis zu 7,5 t ausgenommen werden. Denn besondere Umstände rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Maßregel - Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis - dadurch nicht gefährdet wird:
Die Kammer verkennt bei ihrer Entscheidung weder, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz sich grundsätzlich bereits aus der Trunkenheitsfahrt und der hohen Alkoholmenge ergibt, noch, dass wirtschaftliche Überlegungen für die Frage der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis oder des Absehens hiervon außer Betracht zu bleiben haben.
Die Besonderheit liegt darin, dass mit dem Angeklagten ein Verkehrsteilnehmer aufgefallen ist, der sich in der zurückliegenden langen Zeit von 24 Jahren als Führerscheininhaber und von 20 Jahren als Berufskraftfahrer zuverlässig gezeigt hatte, denn in der gesamten Zeit ist er nicht einmal in straßenverkehrsrechtlicher oder strafrechtlicher Sicht aufgefallen. Hiernach ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorfall vom 13. 4. 1990 um einen einmaligen Fehltritt handelt. Davon, dass ein genereller Charaktermangel, etwa Trunksucht, vorläge, kann nicht ohne besondere diesbezügliche Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten ausgegangen werden. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass der die Blutentnahme durchführende Arzt in seinem Untersuchungsbericht dem Angeklagten bescheinigt hat, sein Denkablauf sei geordnet, sein Verhalten beherrscht und seine Stimmung unauffällig. Hieraus kann nicht auf Alkoholgewöhnung geschlossen werden, weil dem Angeklagten zugleich bescheinigt wird, er zeige eine erhebliche Unsicherheit bei der Nystagmusprobe und stünde äußerlich deutlich unter Alkoholeinfluß. Der Angeklagte kann sich durchaus in der Annahme, dies werde sich zu seinen Gunsten auswirken, um ein unauffälliges Verhalten stark bemüht haben. Kann deshalb nicht ohne weiteres, wie es das Amtsgericht getan hat, von einer Alkoholgewöhnung - mit allen Folgen für die Einschätzung des Angeklagten - ausgegangen werden, steht die Trunkenheitsfahrt allein der Annahme für das Führen von Lkw nicht schlechthin entgegen, bedarf dies auch einer besonderen Begründung (vgl. für die Ausnahme in solchen Fällen, wie unter Umständen für Lkw oder Busse bei einem Berufskraftfahrer, der mit dem eigenen Pkw eine Trunkenheitsfahrt nach Feierabend gemacht hat, Stree, in: Schönke/ Schröder, StGB, 23. Aufl., § 69a Rdnr. 3; Himmelreich/ Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, 6. Aufl., Rdnr. 169, je m. w. Nachw.).
Die Überzeugung der Kammer davon, dass von dem Angeklagten während der Ausübung seines Berufes, und damit bei dem Führen von Lkw, keine Gefahr ausgeht, auf die allein es ankommt, stützt sich auf die über 20jährige beanstandungsfreie Ausübung seines Berufs als Kraftfahrer und den Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung hinterlassen hat. Er ist sich ersichtlich der Bedeutung bewußt geworden, die die Inhaberschaft der Fahrerlaubnis für seine berufliche Existenz bedeutet. Zwar darf die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht von der wirtschaftlichen Bedeutung der Maßnahme für den Betroffenen abhängig gemacht werden. Jedoch kann bei der Einschätzung der künftigen Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit eines Betroffenen in die Prognose mit einfließen, wenn dieser dadurch, dass ihm die Folgen einer Trunkenheitsfahrt eindringlich vor Augen geführt worden sind, den glaubwürdigen Eindruck vermittelt, er werde sein Verhalten künftig so einrichten, dass sein Arbeitsplatz um keinen Preis gefährdet wird und er sich auch einer sozialen Kontrolle durch Familie und Arbeitgeber ausgesetzt weiß. Denn nicht auf die Gründe, die jemanden dazu bringen, das Führen von Kfz in alkoholisiertem Zustand zu unterlassen, kommt es an, sondern auf die Glaubwürdigkeit dieses Vorhabens. Denn erst hieraus ergibt sich der Schluß auf die künftige Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit.
Der Angeklagte hat der Kammer die Überzeugung vermittelt, dass er aus diesen Gründen im Berufsleben als zuverlässig betrachtet werden kann und deshalb eine Ausnahmeregelung für die vom Angeklagten während der Ausübung seines Berufs benutzten Fahrzeuge - Lkw - bis zu 7,5 t - gerechtfertigt ist. Von einer Herabsetzung der Sperre, soweit sie bestehen bleibt, hat die Kammer andererseits abgesehen, um den oben beschriebenen Effekt möglichst zu verstärken.