Absehen vom Regelfahrverbot nach Alkoholkonsum
StVG §§ 24a Absatz 1 Nr. 1, 25 Absatz 1 Satz 2
Zu den Voraussetzungen, unter denen im Falle der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 24a Absatz 1 Nr. 1 StVG von der Anordnung des gesetzlichen Regelfahrverbots des § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG abgesehen werden kann. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. 11. 1998 - 5 Ss (OWi) 299/98 - (OWi) 131/98 I
Zum Sachverhalt: Die Betroffene befuhr mit einem Pkw öffentliche Straßen mit einer BAK von 0,87 Promille. Das Amtsgericht setzte gegen die Betroffene „wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 24, 24a StVG, 17 I, 49 StVO, BKat Nr.68“ eine Geldbuße von 800 DM fest und sah von der Anordnung des gesetzlichen Regelfahrverbots ab.
Die gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen: ... II. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Zwar enthalten weder der Tenor noch die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils einen Hinweis auf die Schuldform. Der Vorderrichter ist indessen bei der Bemessung der festgesetzten Geldbuße ersichtlich von der Regelbuße von 500 DM für die fahrlässige Zuwiderhandlung ausgegangen. Umstände, die auf eine vorsätzliche Begehungsweise hindeuten, sind nicht festgestellt. Damit ist die minder schwere Schuldform der Fahrlässigkeit hinreichend sicher bestimmt. Im übrigen sind die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfrage zwar knapp, jedoch nicht lückenhaft und bilden eine hinreichende Grundlage für die Überprüfung der Rechtsfolgen.
III. Allerdings hält der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils der rechtlichen Überprüfung durch den Senat insoweit nicht stand, als das Amtsgericht von der Anordnung des Regelfahrverbots gem. § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG i.V. mit § 2 Absatz 3 BKatV abgesehen hat. Die vom Vorderrichter hierzu angestellten Erwägungen rechtfertigen eine solche Entscheidung nicht.
1. Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. ist im Falle der Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG a.F. bzw.§ 24a Absatz 1 Nr. 1 StVG n.F. i.V. mit Abs. 3 dieser Vorschrift neben der Geldbuße i.d.R. auch ein Fahrverbot anzuordnen. Derartige Verstöße haben wegen der hohen Durchschnittsgefährlichkeit des Führens von Kfz nach Genuß einer Alkoholmenge, die zum Aufbau einer BAK von mindestens 0,8 Promille führt, regelmäßig ein erhebliches Gewicht. Deshalb hat der Gesetzgeber ihre Bewertung in bezug auf die Anordnung eines Fahrverbots vorweggenommen, so dass es insoweit nicht der Feststellung bedarf, dass auch die allgemeinen Voraussetzungen besonders pflichtwidrigen Verhaltens nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG erfüllt sind (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34.Aufl., § 25 StVG Rdnr. 15a; Mühlhaus/ Janiszewski,StVO, 15.Aufl., § 25 StVG Rdnr. 12, jew. m.w.Nachw.).
2. Liegt - wie hier - ein solcher gesetzlicher Regelfall vor, so darf von der Verhängung des Fahrverbots nur abgesehen werden, wenn entweder Tatumstände äußerer oder innerer Art eine Ausnahme rechtfertigen oder die Anordnung des Fahrverbots eine Härte außergewöhnlicher Art bedeuten würde (vgl. Jagusch/ Hentschel, § 25 StVG Rdnr. 15a m.w.Nachw.; Mühlhaus/ Janiszewski, § 25 StVG Rdnrn. 12, 13, ebenfalls m.w.Nachw.). Bei der Prüfung, ob dies zutrifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Mühlhaus/ Janiszewski, § 25 StVG Rdnr. 12).
a) Für die Verneinung eines Regelfalles genügt hiernach nicht schon, dass der Betroffene verkehrsrechtlich unbelastet ist, seine Verfehlung eingesteht, dass „nichts passiert ist“, die 0,8 Promille-Grenze erst nach der Fahrt erreicht wird, die Überschreitung geringfügig ist, auf Restalkohol im Blut beruht oder zwischen Trinkende und Tat mehrere Stunden vergangen sind (vgl. Senat, VRS 65, 390). Alle diese Umstände reichen weder ein jeder für sich noch in ihrer Gesamtheit aus, eine Ausnahme von dem gesetzlichen Regelfahrverbot zu begründen, denn sie ändern nichts an der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit i.S. des § 24a StVG a.F./ § 24a Absatz 1 Nr. 1 StVG n.F..
b) Eine außergewöhnliche Härte, die es rechtfertigt, von der Verhängung des Regelfahrverbots nach § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. abzusehen, ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn diese Sanktion mit beruflichen und/ oder wirtschaftlichen Nachteilen für den Täter verbunden ist. Denn solche sind im allgemeinen, zumindest aber häufig, die zwangsläufige Folge eines Fahrverbots und reichen deshalb zur Begründung einer Ausnahme grundsätzlich nicht aus. Auch haben Umstände wie eine hohe jährliche Fahrleistung, eine jahrelange unfallfreie Fahrpraxis sowie das Fehlen von Voreintragungen im Verkehrszentralregister weder ein jeder für sich allein noch in ihrem Zusammentreffen und in Verbindung mit beruflichen und/ oder wirtschaftlichen Nachteilen des Fahrverbots ein ausreichendes Gewicht, um von der Regel des § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. abzuweichen (Jagusch/ Hentschel, § 25 StVG Rdnr. 15a; Mühlhaus/ Janiszewski, § 25 StVG Rdnr. 13). Anders kann es jedoch sein, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots Arbeitsplatz- oder Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet bzw. vermieden werden kann (Jagusch/ Hentschel, § 25 StVG Rdnr. 15a; Mühlhaus/ Janiszewski, § 25 StVG Rdnr. 13, jew. m.w.Nachw.). Ob dies im Einzelfall zutrifft, unterliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung. Auf jeden Fall aber bedarf ein Abweichen von der gesetzlichen Regelfolge des § 25 Absatz 1 Satz 2 StVG a.F. und n.F. einer eingehenden, mit Tatsachen belegten Begründung (Mühlhaus/ Janiszewski, § 25 StVG, Rdnr. 13 a.E.).
3. Den vorbezeichneten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Tatsache, dass die Betroffene als Inhaberin eines Stehcafés besonders auf ihren Pkw angewiesen ist, um die Besorgungen für ihr Geschäft zu erledigen, genügt zur Begründung des Absehens vom gesetzlichen Regelfahrverbot nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt und auch nicht ersichtlich, warum es für die Betroffene als Alleininhaberin des Cafés eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt, für die Dauer von nur einem Monat eine Hilfskraft als Fahrer einzustellen. Zu dieser Frage verhalten sich die Urteilsgründe mit keinem Wort. Auch im übrigen ist die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene werde durch die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, nicht in der gebotenen Weise mit Tatsachen belegt.
Über diesen durchgreifenden rechtlichen Mangel hinaus ist die angefochtene Entscheidung mit einem weiteren Rechtsfehler behaftet. Zur Begründung des Absehens von dem gesetzlichen Regelfahrverbot dürfen nur solche Umstände herangezogen werden, die das Gericht für erwiesen halten darf. Deshalb muß das Urteil die Gründe anführen, aus denen sich ergibt, dass diese den Ausnahmefall begründenden Umstände zutreffen (vgl. Senat, VRS 93, 200). Auch daran fehlt es hier. Den Feststellungen sind keine Tatsachen zu entnehmen, aus denen folgt, dass die Behauptung der Rechtsmittelgegnerin, sie werde durch ein Fahrverbot in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, wahr ist. Die Darlegung des Vorderrichters lassen vielmehr befürchten, dass er sich die Einlassung der Betroffenen hierzu ohne kritische Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zu eigen gemacht hat. Sie wird jedenfalls durch keinerlei als erwiesen erachtete Tatsachen gestützt ...