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Feststellungen für Vorsatz bei Trunkenheit im Verkehr und für Schuldunfähigkeit
StGB §§ 316, 20

1. Zu den notwendigen Feststellungen des Tatrichters für die Annahme bedingten Vorsatzes im Rahmen des § 316 StGB und zu den Voraussetzungen des § 20 StGB.

2. Die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen besteht vornehmlich in dem Bereich zwischen 1,10 Promille und 2,00 Promille und nimmt mit der Höhe der festgestellten BAK reziprok ab.

3. Es ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter unter Zugrundelegung einer festgestellten BAK von 2,32 Promille und der daraus abzuleitenden Menge des vom Täter genossenen Alkohols (Bier) zu der Annahme einer bedingt vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr gelangt.

4. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich dem Tatrichter die Erörterung des § 20 StGB aufdrängen mußte, kommt es entscheidend darauf an, welchen der als Orientierungsmaßstab dienenden Werte von 2,00 Promille, 2,50 Promille und 3,00 Promille die festgestellte BAK angenähert ist. In dem Bereich zwischen 2,30 Promille und 2,50 Promille kann der Tatrichter ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn außergewöhnliche Umstände eindeutig darauf hinweisen, dass bei dem Angeklagten in einer bestimmten Einzelsituation die Steuerungsfähigkeit in einem relevanten Umfang ausgeschaltet war.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1994 - 2 Ss 29/94 - 6/94 III

Zum Sachverhalt:
Am 12. 2. 1993 gegen 17.05 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Mofa im Stadtgebiet umher. Dabei fiel er einer Polizeistreife dadurch auf, dass er in deutlichen Schlangenlinien fuhr, die so regelmäßig ausgeprägt waren, dass die Beamten zunächst der Meinung waren, der Angeklagte fahre absichtlich so. Sie folgten ihm daraufhin mit ihrem Polizeifahrzeug und hielten ihn an. Eine ihm daraufhin um 17.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,32 Promille, im Vollblut gerechnet.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 24. 9. 1993 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM verhängt und gleichzeitig eine Sperrfrist von 14 Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.

Das Amtsgericht hat u.a. ausgeführt:

"Der Angeklagte räumt diesen äußeren Sachverhalt ausdrücklich ein. Er läßt sich dahin ein, er sei sich seiner Fahruntüchtigkeit nicht bewußt gewesen, insbesondere habe er sich nicht betrunken gefühlt. Vor seiner Fahrt habe er bei Bekannten Bier getrunken. Er habe bereits über einen längeren Zeitraum regelmäßig getrunken und sei größere Mengen Alkohol gewöhnt gewesen. Deshalb sei er sich bei Fahrtantritt und auch während der Fahrt seiner Fahruntüchtigkeit nicht bewußt gewesen. Diese Einlassung des Angeklagten zielt darauf ab, den ihm zur Last gelegten Vorsatz in Abrede zu stellen, nämlich, in Kenntnis seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit die Fahrt angetreten und durchgeführt zu haben, zumindest aber mit einer solchen Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen zu haben. Sie ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Schutzbehauptung widerlegt. Eine Gesamtwürdigung der festgestellten Tatsachen ergibt vielmehr, dass der Angeklagte zumindest in dem angegebenen Sinne bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Hierfür spricht zunächst die bei ihm im Zeitpunkt der Blutprobenentnahme um 17.40 Uhr, somit etwa 35 Minuten nach seiner Fahrt, festgestellte, außerordentlich hohe BAK von 2,32 Promille in Verbindung mit dem von ihm angegebenen Trinkverlauf, nämlich dahingehend, dass er vor Antritt seiner Fahrt bei Bekannten Bier getrunken habe. Ein solcher Trinkverlauf setzt, um den festgestellten außerordentlich hohen Alkoholwert überhaupt erst zu ermöglichen, bei dem damaligen Körpergewicht des Angeklagte von 72 Kilogramm auf jeden Fall den Konsum von mehreren Litern Bier voraus und mußte deshalb selbst bei einem trinkunerfahrenen Menschen anstelle des Angeklagten, umso mehr bei diesem, auf jeden Fall die Notwendigkeit einer Fahrtauglichkeitsprüfung vor Fahrtantritt und deren eindeutigen Verneinung aufdrängen. Bei dem Angeklagten kommt hinzu, dass er im Laufe der letzten acht Jahre nicht weniger als dreimal wegen Trunkenheitsdelikten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr belangt werden mußte. Gerade der Umstand, dass ihm dort jeweils Fahrlässigkeit zugute gehalten wurde, zwang den Angeklagten jedenfalls zu der Erkenntnis, dass es für die Frage zu seiner alkoholbedingten Fahrtüchtigkeit bzw. -untüchtigkeit keineswegs auf seine eigene Einschätzung ankommen konnte. Da der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung glaubhaft als regelmäßigen Alkoholkonsumenten über einen längeren Zeitraum hinweg mit der Gewöhnung an größere Mengen Alkohol bezeichnet hat, ist auch auszuschließen, dass er sich vor Fahrtantritt in einem für seine Wahrnehmungs- und Denkfähigkeit im Hinblick auf den zuvor genossenen Alkohol und seine Folgen ausschließenden Rauschzustand befunden hat. Das Gericht hat deshalb bei der Gesamtwürdigung dieser Umstände keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte sich bei Fahrtantritt sowohl der zuvor genossenen sehr umfangreichen Biermenge als auch der von dieser ausgehenden Alkoholkonzentration in seinem Blut bewußt war und zumindest billigend in Kauf nahm, infolge dieses vorangegangenen Alkoholgenusses erneut fahruntüchtig zu sein. Damit hat der Angeklagte vorsätzlich gehandelt, zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes."

Die Revision des Angeklagten hatte nur bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs einen vorläufigen Erfolg.

Aus den Gründen:
III. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit mit der Revision der Schuldspruch angefochten worden ist, da dieser frei von Rechtsfehlern ist. Die widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr rechtsbedenkenfrei.

1. Die Annahme bedingten Vorsatzes begegnet keinen Bedenken.
Es gibt zwar keinen gesicherten Erfahrungssatz, nach welchem in jedem Fall bei Überschreiten der Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit allein aus der Höhe des Blutalkoholgehalts geschlossen werden könnte, der Täter habe seine Fahruntüchtigkeit erkannt oder zumindest deren Vorliegen für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Demgemäß sind zur Unterstützung einer entsprechenden Annahme des Gerichts Feststellungen über Trinkmenge und Trinkdauer, eine etwa bestehende Alkoholgewöhnung und im Einzelfall vorliegende besondere Umstände in der Person des Angeklagten zu treffen.
Die Notwendigkeit solcher ergänzender Feststellungen besteht indessen vornehmlich in dem Bereich zwischen 1,10 Promille und 2,00 Promille und nimmt demgemäß mit der Höhe der festgestellten BAK reziprok ab. Aus einem die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit weit übersteigenden Blutalkoholgehalt von 2,32 Promille ist der Schluß auf zumindest bedingt vorsätzliches Handeln ohne weiteres naheliegend (so auch OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, VerkMitt1974, Nr. 79; OLG Celle, VRS 61, 35, 36; OLG Hamm, NJW 1975, 660, 661). Es besteht nämlich auch kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Annahme von Vorsatz um so weniger erlaubt sei, je höher die festgestellte BAK gewesen ist. Es kann vielmehr i.d.R. davon ausgegangen werden, dass bei derartigen Blutalkoholwerten die Grenze zum bedingten Vorsatz überschritten ist, weil die Wirkungen des Alkoholkonsums für jeden unübersehbar sind. Diese Wertung ist bei lebensnaher Betrachtung schon allein deshalb gerechtfertigt, weil solche Erkenntnisse jedem Kfz-Führer im Rahmen der Fahrausbildung vermittelt und darüber hinaus auch ständig durch die Medien verbreitet werden. Unabhängig von der individuellen geistigen Kapazität vermag jeder wenigstens in Form der ausreichenden Parallelwertung in der Laiensphäre die leistungsmindernden Auswirkungen eines Alkoholgenusses auf die Fahrtauglichkeit zu erkennen. Bei einem derart hohen Blutalkoholwert von 2,32 Promille konnte das Amtsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Angeklagte die subjektive Alkoholwirkung deutlich verspürte. Da der hohe Blutalkoholwert ausschließlich durch den dem Fahren unmittelbar vorausgehenden Alkoholgenuß aufgebaut worden war, konnte sich der über einschlägige Alkoholerfahrungen verfügende Angeklagte dieser Tatsache ebenso wenig entziehen wie den daraus zwangsläufig abzuleitenden, jedem Kraftfahrer vertrauten Folgerungen für die eigene Fahrtüchtigkeit (so auch OLG Celle, VRS 61, 35, 38).

Im übrigen hat das Amtsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass dem durch drei einschlägige Vorverurteilungen vorgewarnten Angeklagten schon im Hinblick auf den Umstand, dass der festgestellte Blutalkoholgehalt von 2,32 Promille zwingend den Genuß von mehreren Litern Bier voraussetzte, die Einschränkung seiner Fahruntüchtigkeit nicht verborgen geblieben ist.

Der Angeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (ZfS 1993, 246, 247) berufen. Abgesehen davon, dass der Senat die Auffassung des OLG Koblenz in der dort dargelegten Verallgemeinerung und zum Umfang der dem Tatrichter obliegenden Aufklärungs- und Feststellungspflicht nicht teilt, sind selbst unter Anwendung dieser Rechtsauffassung keine Bedenken am Schuldspruch des angefochtenen Urteils gerechtfertigt.
Einerseits lag die BAK in dem dort entschiedenen Fall bei 1,97 Promille und damit in dem relevanten Nähebereich von 2,00 Promille. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einer derartigen Alkoholkonzentration die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen noch nicht derart deutlich ausgeprägt sind, dass sie jedem ohne weiteres einleuchten müssen.
Jedenfalls bei einem Blutalkoholgehalt von 2,32 Promille kann es aber keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass in jedem Fall deutlich erkennbare Warnsignale auftreten, welche dem Kraftfahrer einwandfrei bedeuten, dass seine Fahrtüchtigkeit mehr als zweifelhaft ist. Wer sich dennoch (mit einem Mofa) in den Straßenverkehr begibt, handelt zumindest mit bedingtem Vorsatz (vgl. zur Auseinandersetzung über die Frage der Zulässigkeit des Rückschlusses auf bedingten Vorsatz aus der Höhe der festgestellten BAK und der Menge des genossenen Alkohols auch die überaus praxisgerechte und lebensnahe Betrachtungsweise des Amtsgerichts Rheine, DRiZ 1994, 101f.).

Im übrigen hat der Strafrichter nicht allein aus dem festgestellten Blutalkoholgehalt, sondern aus diesem im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Trinkverlauf und den bei lebensnaher Betrachtung erkennbaren erheblichen Alkoholmengen auf eine bestehende und für den Angeklagten ohne weiteres erkennbare absolute Fahruntüchtigkeit geschlossen. Die Annahme bedingten Vorsatzes ist demgemäß unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

2. Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes i.S. des § 20 StGB nicht erörtert hat. Denn angesichts der festgestellten Tatumstände und des Blutalkoholgehalts von 2,32 Promille konnte der Strafrichter rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB ersichtlich nicht gegeben waren.

Grundsätzlich muß bei einer festgestellten BAK von mehr als 3,00 Promille immer von einem völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen werden. Zwischen 2,50 Promille und 3,00 Promille ist eine solche nicht unbedingt anzunehmen, vielmehr eher als fernliegend zu betrachten; in diesem Bereich sind aber die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheidend für die Beurteilung. Bei Werten zwischen 2,00 Promille und 2,50 Promille ist eine völlige Zurechnungsunfähigkeit indessen nur im Ausnahmefall anzunehmen, wenn besondere Umstände die Überlegung nahe legen, dass bei dem Angeklagten die Schuldfähigkeit nicht nur vermindert, sondern möglicherweise sogar ausgeschlossen war.

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich dem Tatrichter die Erörterung des § 20 StGB aufdrängen mußte, kommt es entscheidend darauf an, welchen der als Orientierungsmaßstab dienenden Werte von 2,00 Promille, 2,50 Promille und 3,00 Promille die festgestellte BAK angenähert ist. Erst bei einem deutlichen Überschreiten der Grenze von 2,5 Promille ist bei einem gesunden Erwachsenen mit dem vollen Ausschluß der Schuldfähigkeit zu rechnen (so auch BGH, VRS 50, 358, 360; OLG Celle, NZV 1992, 247). In einem Bereich von 2,30 Promille bis 2,50 Promille aber kann der Strafrichter ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn außergewöhnliche Umstände eindeutig darauf hinweisen, dass bei dem Angeklagten in einer bestimmten Einzelsituation die Steuerungsfähigkeit in einem relevanten Umfang ausgeschaltet war. Nur wenn solche Einzelfallumstände festgestellt sind, besteht für den Tatrichter die weitere Verpflichtung, die Alkoholgewöhnung und -verträglichkeit, die physische und psychische Verfassung zur Tatzeit, Zeit, Menge und Art einer etwa vorausgegangenen Nahrungsaufnahme, sowie die Trinkgeschwindigkeit konkret festzustellen.
Die dem Angeklagten etwa 35 Min. nach der Tat entnommene Blutprobe wies eine BAK von 2,32 Promille auf; von der Norm abweichende besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit waren nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht gegeben. Vielmehr weisen das Trinkverhalten und die spezifischen Handlungsweisen des Angeklagten zur Tatzeit unter Berücksichtigung der Alkoholgewohnheiten und der früheren Verurteilungen wegen Trunkenheitsdelikten in den Jahren 1985, 1987 und 1990 augenscheinlich auf im Normbereich liegende Umstände hin. Demgemäß bestand für den Strafrichter keinerlei Anlaß, über die Voraussetzungen des § 20 StGB nachzudenken.

IV. Dem Rechtsmittel ist ein vorläufiger Teilerfolg beschieden, soweit die Anfechtung auch den Strafausspruch erfaßt. Das Urteil kann im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben, weil der Strafrichter die Frage der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 StGB nicht erörtert hat.
Es mag zwar in Anbetracht der vorliegenden Fallkonstellation und unter Berücksichtigung der von den drei einschlägigen Vorstrafen ausgehenden Warnfunktion eher fern liegen, eine Milderung der als angemessen angesehenen Strafe vorzunehmen. Indessen kann der Senat nicht ausschließen, dass der Strafrichter im Bewußtsein der gebotenen Annahme des § 21 StGB von der daraus folgenden Milderungsmöglichkeit gleichwohl Gebrauch gemacht hätte.
Eine festgestellte BAK von 2,32 Promille ist die Folge eines derart hohen Alkoholkonsums, dass sich die Frage der eingeschränkten Einsichts- oder Handlungsfähigkeit ohne weiteres aufdrängt. Ein die Grenze von 2,00 Promille übersteigender Blutalkoholgehalt besitzt ein beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens des Täters. Ist ein solcher Alkoholgehalt alleiniges Bestimmungskriterium, hat der Tatrichter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB jedenfalls um so eher auszugehen, je mehr der Wert von 2,00 Promille überschritten wird.


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