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Haftung für Mangelfreiheit von MPU-Gutachten
BGB §§ 633, 823, 847

1. Bei der Beurteilung der Frage nach einer etwaigen Mangelfreiheit eines MPU-Gutachtens ist zu berücksichtigen, dass dem Sachverständigen ein nicht zu eng zu bemessender Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.

2. Dass ein anderer Gutachter zu Wertungen gelangt, die von denen des beanstandeten MPU-Gutachtens abweichen, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluß auf die Fehlerhaftigkeit des beanstandeten Gutachtens. (Leitsätze RA GG)

LG Bautzen, Urteil vom 3. 3. 1999 - 4 O 864/98

Zum Sachverhalt:
Der Kläger wurde durch Urteil des AG G. vom 20. 9. 1993 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Berufung und Revision wurden verworfen.

Der Kläger beantragte am 13. 4. 1994 bei der Stadt G. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Verwaltungsbehörde bestand in Anwendung des § 15c StVZO auf Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dieses gab der Kläger bei der Beklagten in Auftrag. Das am 27. 6. 1994 unterzeichnete Gutachten kommt u.a. zu der Feststellung, dass Hinweise auf alkoholbedingte Gesundheitsschäden bestehen, die einen zurückliegenden, über längere Zeit andauernden, regelmäßig erhöhten und auch gegenwärtig noch stattfindenden überhöhten Alkoholkonsum anzeigen.
Die Verwaltungsbehörde versagte hierauf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

In der Folge beauftragte der Kläger den TÜV S. mit der Erstellung eines MPU-Gutachtens, das am 6. 2. 1995 fertiggestellt wurde und ebenso mit einer ungünstigen Prognose endet. Am 10. 8. 1996 wies das Verwaltungsgericht D. nach erfolglosem Widerspruchsverfahren die Verpflichtungsklage des Klägers gegen die Stadt G. auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - basierend auf dessen ersten Antrag - ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Am 22. 7. 1996 holte der Kläger ein zweites Gutachten beim TÜV S. ein, das wiederum zu einem negativen Ergebnis kam. Auf der Grundlage dieses Gutachtens sowie des ersten Gutachtens der Beklagten lehnte die Verwaltungsbehörde am 19. 8. 1996 erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab.
Hierauf gab der Kläger der Beklagten erneut einen Auftrag, ein MPU-Gutachten über ihn zu erstellen, das am 28. 8. 1997 fertiggestellt wurde. Auch dieses Gutachten kam wieder zu einem negativen Ergebnis.

Sich mit diesem Ergebnis nicht zufriedengebend suchte der Kläger erneut einen Sachverständigen, den Arzt für Rechtsmedizin, Prof. J, auf. Dieser erstellte am 18. 12. 1997 eine von ihm als medizinisch-psychologisches Obergutachten bezeichnete Expertise und kam zu dem Ergebnis, dass die dortige Untersuchung auffällige Laborbefunde ergeben habe, die auf eine Schädigung der Leber bei krankhafter Stoffwechsellage (Diabetes, erhöhte Blutfettwerte) und fraglicher schleichend chronischer Leberentzündung nach durchgemachter Hepatitis A zurückgeführt werden könne. Eine alkoholtoxische Ursache sei angesichts der festgestellten Befundkonstellation eher unwahrscheinlich. Weder aus ärztlicher noch aus psychologischer Sicht lasse sich beim Kläger eine Disposition zum Alkoholmißbrauch erkennen.
Aufgrund des zuletzt genannten Gutachtens wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis wieder erteilt.
Der Kläger behauptete, die Begutachtung durch die Beklagte sei fehlerhaft gewesen, und verlangte 5631,40 DM materiellen Schadenersatz für die aufgewendeten Gutachter- und Fahrschulkosten sowie dafür, dass durch die Gutachten der Makel des Alkoholikers über ihn gekommen sei und er seine Freiheit nicht richtig habe ausleben können, ein Schmerzensgeld in Höhe von 10000 DM. Die Klage wurde abgewiesen.

Aus den Gründen:
A) Ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung steht dem Kläger nicht zu. . . .
Im Falle eines fehlerhaft erstellten Gutachtens i.S. von § 633 BGB hätte die Beklagte für den vom Kläger geltend gemachten Mangelfolgeschaden, der in den entstandenen Kosten zur Einholung eines Obergutachtens etc. zu sehen ist, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu haften (vgl. etwa BGH, NJW 1965, 106, 107). Ob ein Werk mangelhaft ist, muß fallbezogen entschieden werden. Die Anforderungen, die sich für die Beurteilung eines mangelfrei erstellten medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ergeben, müssen dem Sinn und Zweck der Begutachtung entnommen werden.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 StVG hat die zuständige Verwaltungsbehörde eine Fahrerlaubnis - nach ihrer Entziehung - nur neu zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller zum Führen von Kfz ungeeignet ist. In §§ 15c Absatz 1, 9, 12 StVZO ist weiter bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde im Falle des Vorliegens von Tatsachen, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, das Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anfordern kann. Nach Abschnitt II Nr. 9 der Eignungsrichtlinien vom 1. 2. 1982 (VkBl 1982, 496, zuletzt geändert VkBl 1989, 786 des Bundesministers für Verkehr für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und Inhabern) dient das Gutachten der Verwaltungsbehörde als Hilfsmittel für die eigene Urteilsbildung.

Die Bedeutung des medizinisch-psychologischen Gutachtens im System der Eignungsprüfung läßt sich dabei wie folgt umschreiben:

In der Bundesrepublik Deutschland wird die Eignung zum Führen von Kfz generell vermutet, solange nicht bestimmte Tatsachen vorliegen, die Bedenken an der Eignung des Bewerbers begründen. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Eignung des Bewerbers begründen, dann kann -siehe oben - die Behörde die Beibringung eines Gutachtens durch den Bewerber verlangen. Damit wird dem Bewerber die Möglichkeit eröffnet, die durch das Vorliegen konkreter Tatsachen begründeten Zweifel an seiner Eignung durch Vorlage eines Gutachtens zu zerstreuen.
Wichtiger Aspekt der Begutachtung ist dabei die „Anlassbezogenheit“: das Gutachten darf die Eignung des Probanden nur unter dem Eignungsgesichtspunkt untersuchen, der den Anlaß der Begutachtung bildet. Wenn - wie vorliegend - eine Trunkenheitsfahrt den Anlaß der Begutachtung bildet, dann muß der Gutachter prüfen, inwieweit der Proband die Gewähr dafür bietet zukünftig nicht mehr unter unzulässigem Alkoholeinfluß zu fahren (und eventuell, dass nicht durch Alkoholkrankheit bedingte allgemeine körperliche Ausfallerscheinungen vorliegen). Dagegen darf der Gutachter die Begutachtung nicht etwa auf alle in Frage kommenden Eignungsmängel (etwa Sehschwäche) ausdehnen.

Ausgehend von diesen Anforderungen muß der Gutachter die Frage, ob die Zweifel an der Geeignetheit des Bewerbers berechtigt oder unberechtigt sind, anhand wissenschaftlicher medizinischer und psychologischer Verfahren beantworten. Zentrale Bedeutung hat bei Anlässen, die auf eine charakterliche Ungeeignetheit hindeuten (so etwa bei Trunkenheitsfahrten) die nach psychologischen Kriterien vorzunehmende Untersuchung, ob der Proband trotz der durch sein Verhalten gesetzten Zweifel an der Eignung die Gewähr dafür bietet, sich zukünftig im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten.

In der Literatur zur Eignungsbegutachtung wird dabei darauf hingewiesen, dass die Defizite beim Trunkenheitsfahrer „zumeist nicht in Funktionsbeeinträchtigungen, sondern gerade in den Kenntnissen, Einstellungen und Gewohnheiten, aus welchen ihre Verhaltensregulation resultiert“ liegen (so Barthelmess/ Ehlert, BA 1984, 82).

Darüber hinaus erfolgt eine medizinische Begutachtung, die sich beim Trunkenheitstäter nach dem Erfordernis der Anlaßbezogenheit allein darauf beschränken kann, ob anhand der als „Alkoholmarker“ bekannten Substanzen eine Aussage über das Trinkverhalten des Probanden möglich ist und ob allgemeine Leistungsmängel infolge Alkoholmißbrauches vorliegen.

Ausgehend von dieser Problemstellung kann der Proband als Besteller des Gutachtens ein „mangelfreies Werk“ i.S. der §§ 633ff. BGB verlangen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Begutachtung eine geistige Leistung im Bereich der Prognose ist, die besonders dort, wo sie Aussagen zur Rückfallgefahr des Probanden trifft, eine bloße Wahrscheinlichkeitsaussage macht, die niemals absolut „wahr“ oder „falsch“ sein kann. Deshalb ist dem Gutachter bei den von ihm angestellten Wertungen und Schlußfolgerungen - soweit sie eine Grundlage in den von ihm getroffenen Feststellungen haben - ein nicht zu eng zu bemessender Spielraum für seine Beurteilung einzuräumen. Dies gilt nach der Rechtsprechung ganz allgemein bei Entscheidungen im Bereich der Prognose oder wertenden Entscheidungen, und zwar sowohl aus einfachrechtlicher wie verfassungsrechtlicher Sicht (vgl. etwa BGHZ 43, 374, 377).
Allerdings kann der Proband verlangen, dass ein Gutachten formal den von den Richtlinien gestellten Anforderungen genügt und inhaltlich nach wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet ist und insoweit weder auf offenbar unzureichenden, oder auf falschen Feststellungen beruht noch Schlußfolgerungen enthält, die in wissenschaftlich nicht mehr vertretbarer Weise gezogen worden sind.
Die vom Kläger bemängelten Gutachten halten indes einer solchen Überprüfung stand.

Dies gilt zunächst für die formale Ordnungsgemäßheit.
Nach den Richtlinien sollen nur solche Gutachten zur Grundlage einer Entscheidung genommen werden, die in ihren Voraussetzungen und Schlußfolgerungen verständlich sind.
Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind in Abschnitt II. Pkt. 8 der Richtlinien näher dahin bezeichnet, dass die Gutachten in allgemeinverständlicher Sprache abgefaßt sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Diese Begriffe werden wie folgt definiert: „Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentliche Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlußfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlußfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten kann aber nicht im einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiedergeben“. Dabei soll sich der Umfang des Gutachtens nach der Befundlage richten, so dass es bei eindeutiger Befundlage knapper, bei komplizierter ausführlicher zu erstatten ist. Gemäß Nr. 4 sollen sich die Untersuchung und das Gutachten auf die Fragen beschränken, die im einzelnen zur Aufklärung der mitgeteilten Zweifel der Verkehrsbehörde an der Eignung des Betroffenen beantwortet werden müssen. Den Anforderungen an ein vollständiges und mangelfreies Gutachten i.S. von § 633 BGB ist genügt, wenn sich das zu erstellende Werk innerhalb dieser Richtlinien bewegt. Zwar wenden sich die Richtlinien primär an den Gutachter. Jedoch erwächst aus ihnen auch für den Betroffenen ein zivilrechtlicher Anspruch auf ein vollständiges und mangelfreies Gutachten (so auch LG Hamburg, NJW-RR 1997, 409 und Bode, ZAP 1990, 937ff.).
Diesen Anforderungen tragen die beiden beanstandeten Gutachten Rechnung. Wenn in dem ersten Gutachten aus dem Jahre 1994 eine Funktionsprüfung beim Kläger nicht durchgeführt wurde, so rechtfertigen dies die beim Kläger anhand der psychologischen Untersuchung bereits gewonnenen erheblichen Zweifel an der Eignung des Klägers.
Auch sind die Gutachten in ihrer Ausführlichkeit nicht zu beanstanden. Die Untersuchung ist abzubrechen, wenn aus gutachterlicher Sicht eine positive Entscheidung nicht möglich ist. Wenn also schon aufgrund des psychologischen Gespräches der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass eine Alkoholproblematik vorliegt, sind keine leistungsdiagnostischen Untersuchungen mehr anzustellen. Es ist schon aus Kostengründen richtig, die Untersuchung nur so weit zu betreiben, wie ein Ergebnis noch nicht feststeht.
Im übrigen hat der Kläger auch nicht behauptet, dass bei Durchführung der leistungsdiagnostischen Untersuchung ein Ergebnis herausgekommen wäre, das zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis geführt hätte. Denn er verweist hinsichtlich der behaupteten Fehlerhaftigkeit lediglich auf das von ihm vorgelegte Obergutachten des Prof. J.

In diesem Zusammenhang muß im übrigen erwähnt werden, dass bei der abschließenden Beurteilung ein positiver Ausgang des leistungsdiagnostischen Teils unterstellt wurde und unterstellt werden kann, denn schon die medizinische Untersuchung führte zu dem dem Kläger ungünstigen Ergebnis.
Auch inhaltlich sind bei Anlegung der obengenannten Kriterien die beiden Gutachten nicht zu beanstanden.
Zunächst beruhen die Gutachten nicht auf unzureichenden oder falschen Feststellungen.
Die Pflicht des Gutachters zur ordnungsgemäßen Tatsachenermittlung wird durch den Zweck sowie die Erkenntnismöglichkeiten des Gutachters beschränkt. Dies ist vorliegend von Bedeutung, weil der Kläger die Tat, welche den Anlaß der Begutachtungen bildete, bei den Gesprächen mit den Gutachtern bestritt (und sie nach wie vor bestreitet).

Nach Auffassung der Kammer kann den Gutachtern kein Vorwurf darin gemacht werden, dass sie bei der Bewertung der klägerischen Äußerungen davon ausgegangen sind, der Kläger habe die Tat, wegen der er verurteilt wurde, auch begangen. Denn es liegt außerhalb der Möglichkeiten und ist daher auch nicht Sache des Gutachters, einen Vorgang, der mit den Mitteln des Strafprozesses aufgeklärt und rechtskräftig entschieden wurde, nachträglich nochmals einer umfassenden Aufklärung zu unterziehen.
Für die Gutachter mußten sich aufgrund des Gesprächsverlaufes mit dem Kläger, wie er in den Gutachten dokumentiert ist, auch nicht ernsthafte Zweifel an der Berechtigung der Verurteilung des Klägers ergeben. Nur in einem derartigen Fall wäre nach Dafürhalten der Kammer die Frage näher zu erörtern gewesen, inwieweit der Rückschluß auf die Rückfallgefährdung des Klägers aus seiner fehlenden „Einsicht“ heraus, zulässig war. Nach dem dokumentierten Gesprächsverlauf haben die Gutachter in Ansehung der dabei zu Tage getretenen Widersprüche und bagatellisierenden Angaben des Klägers zur Frage eigener Trinkgewohnheiten ohne Überschreitung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraumes die Tat des Klägers als Tatsachengrundlage angesehen.
Auch die Untersuchung und Aufnahme der „Alkoholmarker“ läßt keinen Fehler bei der Tatsachenfeststellung erkennen. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass von einer Leistungsdiagnose abgesehen wurde. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.
Die Gutachter haben aus den fehlerfrei gewonnenen Anknüpfungstatsachen auch keine wissenschaftlich nicht vertretbaren Schlüsse gezogen. Dies gilt gleichermaßen für die ausführliche psychologische Bewertung, die die Gutachten zur Rückfallgefährdung ausführen, wie auch hinsichtlich der aus den medizinischen Befunden gezogenen Schlußfolgerungen.

Der in den Gutachten gezogene Schluß, dass beim Kläger eine Alkoholproblematik vorliegt, ist nachvollziehbar und vertretbar. Das ergibt sich zum einen schon aus dem unabhängig hiervon vorgelegten Gutachten des TÜV S. als auch dem Gutachten von Prof. J. Dieser schließt nämlich das Vorliegen eines chronischen Alkoholkonsumes auch nicht völlig aus. In seiner abwägenden Begutachtung kommt er zu dem Ergebnis, dass die erhöhten Laborwerte eher auf eine diabetische Stoffwechsellage schließen lassen als auf einen chronischen Alkoholabusus; diese Möglichkeit aber dennoch ins Kalkül zieht. Der Obergutachter kann sich hierbei auf Laboruntersuchungen stützen, die der Beklagten nicht vorlagen (insbesondere auf den sog. „CDT“-Wert, der beim Kl. neben dem „MCV“-Wert nicht erhöht war; zur Bewertung der Parameter GGT, CDT und MCV im Verhältnis zueinander vgl. Jaster/ Wegener, BA 1993, 257ff.).

Die Gutachten sind auch insofern nachprüfbar, da sie sich mit der in Frage kommenden Möglichkeit auch anderer Ursachen für die erhöhten Leberwerte auseinandersetzen. Allerdings kommen sie zu einem anderen Ergebnis als das Obergutachten. Begründet wird dies damit, dass für andere Ursachen (wie z.B. Stoffwechselkrankheiten oder Medikamentengabe) keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen haben. Insbesondere standen die dem Obergutachter zur Verfügung gestellten Blutwertuntersuchungen nicht zur Verfügung.
Allein der Umstand, dass der Obergutachter zu einer anderen Wertung kommt, rechtfertigt nicht den Schluß darauf, die von den Gutachtern der Beklagten getroffenen Wertungen seien nicht vertretbar. Dieses zeigt sich vorliegend auch dadurch, dass bei insgesamt fünf vorliegenden Gutachten keine einheitliche Beurteilung zu verzeichnen ist. Allein dadurch, dass auch gegenteilige Wertungen zu vertreten sind, ist daher nicht auf die Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens zu schließen. Entscheidend bleibt die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der jeweiligen Begutachtung bezogen auf den Zeitpunkt der Gutachtenerstellung.

Der Gutachter schuldet nicht ein absolut richtiges Werk. Dieses kann schon daher nicht sein, weil die Frage, ob ein derartiges Gutachten richtig oder falsch ist, niemand beantworten kann. Auch das vom Kläger eingereichte so bezeichnete Obergutachten kann in seiner Prognose falsch sein. Da somit nicht von einer Schlechtleistung im Sinne einer Pflichtverletzung ausgegangen werden kann, scheiden vertragliche Ansprüche aus.

B) I. Der Kläger kann einen Schmerzensgeldanspruch aus § 847 BGB nicht herleiten, da ein in dieser Vorschrift genanntes Schutzgut des Klägers nicht verletzt sein kann. Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis nicht mit dem Pkw fahren durfte, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Freiheitsentziehung nicht. Die Freiheit einer Person ist nur dann entzogen, wenn sie daran gehindert wird, ihren derzeitigen Aufenthaltsort zu verlassen und dieses durch den Freiheitsentziehenden zu verantworten ist. Vorliegend durfte der Kläger überall hin, war nicht daran gehindert. Lediglich in der Auswahl seiner Fortbewegungsmittel war er nicht frei . . .

II. Auch aus § 823 Absatz 1 BGB i.V. mit Art. 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 Grundgesetz kann der Kläger eine billige Entschädigung nicht verlangen . . .
Dieses folgt aus den unter oben A. genannten Gründen. Dort wird näher ausgeführt, dass der Beklagten schon aus werkvertraglichen Grundsätzen kein Vorwurf gemacht werden kann. Wenn aber die Erstellung des Gutachtens im werkvertraglichen Bereich die Billigung der Rechtsordnung erfährt, kann sie nicht zugleich eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechtes darstellen. Deren Voraussetzungen wären bedeutend höher als die bloße Verletzung werkvertraglicher Pflichten.


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