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Halbjahresfrist für Eichung von Atemalkoholgeräten
StVG § 24 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3; EichO § 3 Absatz 1 Nr. 4,

Atemalkoholgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs müssen geeicht sein; die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt ein halbes Jahr.

KG, Beschluß vom 16. 11. 2001 - 2 Ss 249/01 - 3 Ws (B) 569/01

Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung nach § 24a (genauer: Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3) StVG zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandete und die Verletzung sachlichen Rechts rügte, hatte mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg.

Aus den Gründen:
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht, da sie unklar und lückenhaft sind. Das Urteil enthält Formulierungen, denen zu Folge der Betroffene „Alkohol im Blut“ bzw. eine „Blutalkoholkonzentration“ gehabt habe, und spricht an anderer Stelle von einer „Atemalkoholkonzentration“, die „auf ihn eingewirkt“ habe. Diese Ungereimtheiten lassen sich zwar im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen ein Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential Typ MK III eingesetzt war, noch als offensichtliche Versehen oder sprachliche Ungenauigkeiten erklären; nach der Art dieses Gerätes besteht nämlich kein Zweifel, dass nicht die Blut-, sondern die Atemalkoholkonzentration ermittelt worden ist.

Das Urteil enthält jedoch darüber hinaus Unstimmigkeiten hinsichtlich der ermittelten Messwerte, die sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht mehr hinreichend erklären lassen. Einerseits heißt es in der Sachverhaltsfeststellung, der Betroffene habe 0,48 mg pro Liter „Alkohol im Blut“ gehabt; andererseits wird bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt, es habe eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,7 mg pro Liter auf ihn eingewirkt. Ferner werden die Werte der beiden Messungen, aus denen ein durchschnittliches Ergebnis ermittelt worden sei, mit 0,478 mg pro Liter und 4,91 mg pro Liter angegeben.

Bei dieser Sachlage lässt sich den Urteilsgründen nicht mehr mit der notwendigen Klarheit entnehmen, welcher Wert als maßgeblich zu Grunde zu legen ist.
Wegen der dargelegten Mängel war das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass es hierfür noch auf das übrige Rügevorbringen ankommt, und die Sache war gemäß § 79 Absatz 6 OWiG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

a) Nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 Eichordnung müssen Atemalkoholgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs geeicht sein; die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt nach Anlage B Nr. 18.5 der Eichordnung ein halbes Jahr (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Auflage, § 24a StVG Rn. 17). Sofern das von der Rechtsbeschwerde angegebene Eichdatum (25. 8. 1999) zutrifft, ist die hierdurch in Gang gesetzte Halbjahresfrist Ende Februar 2000, also lange vor der gegenständlichen Tat (Tatzeit: 25. 7. 2000) abgelaufen, und auf die von der Rechtsbeschwerde thematisierte Frage, ob die Eichgültigkeit schon vorfristig durch Aufspielen einer neuen Softwareversion im November 1999 entfallen war, kommt es gar nicht mehr an. Vielmehr wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob das Gerät wegen des Fristablaufs neu geeicht worden ist.


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