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Zweifel an der Kraftfahreignung bei Cannabiskonsum
StVG § 4 a.F.; StVZO § 15b a.F.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Besitz oder der Konsum von Cannabis berechtigte Zweifel an der Fahreignung begründet und die Behörde befugt, zur Aufklärung dieser Zweifel die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen.
VGH München, Urteil vom 29. 6. 1999 - 11 B 98.1093

Zum Sachverhalt:
Dem 1949 geborenen Kläger wurde 1971 die Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3 erteilt.
Mit Schreiben vom 21. 1. 1997 teilte die Bayerische Grenzpolizei W. der Verkehrsbehörde mit, dass am 12. 12. 1996 anläßlich einer Zollkontrolle bei der Einreise aus der Tschechischen Republik im Fahrzeug des Klägers 3 g Haschisch gefunden worden seien. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Klägers seien zudem 70 Schuß Pistolenmunition und eine auf den Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte sichergestellt worden, da der Kläger angegeben habe, die Waffe an eine unbekannte Person verschenkt zu haben. Mit Schreiben vom 22. 1. 1997 forderte die Verkehrsbehörde den Kläger auf, ein Gutachten eines weitergebildeten Arztes der Fachrichtung Innere Medizin oder Psychiatrie über seine Eignung zum Führen von Kfz beizubringen. Mit Schreiben vom 28. 1. 1997 baten die Bevollmächtigten des Klägers um Akteneinsicht. Diese wurde ihnen gewährt.

Nachdem keine weitere Äußerung seitens des Klägers einging, teilte ihm die Verkehrsbehörde mit Schreiben vom 13. 2. 1997 mit, dass sie beabsichtige, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. 2. 1997 ließ der Kläger vortragen, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er jemals unter Drogeneinfluß ein Kfz geführt habe. Dementsprechend sei bei der Zollkontrolle auch keine Blut- oder Urinprobe sichergestellt worden. Dies wurde auf telefonische Rückfrage der Verkehrsbehörde von der Grenzpolizei W. bestätigt.

Mit Bescheid vom 6. 3. 1997 entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3, forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben, und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Des weiteren drohte die Verkehrsbehörde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 DM für den Fall an, dass der Kläger seinen Führerschein nicht innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids abgebe. Zur Begründung des Bescheids wurde ausgeführt, der Besitz kleiner Mengen von Rauschmitteln sei ein starkes Indiz für Eigenkonsum. Bei regelmäßigem Konsum von Haschisch oder für den Fall, dass der Kläger Rauschmittelkonsum und Fahren nicht voneinander trennen könne, bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kfz. Der Konsum von Rauschgift könne für die Zeit der Wirkung des Giftstoffes die Kraftfahrleistung erheblich beeinträchtigen. Ein Kraftfahrer, der unter der Wirkung von Haschisch stehe, sei nicht mehr in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Der Kläger sei deshalb aufgefordert worden, durch eine fachärztliche Begutachtung feststellen zu lassen, ob und mit welcher Intensität während eines überschaubaren zurückliegenden Zeitraums Rauschmittel konsumiert worden seien. Aus der Weigerung des Klägers, das fachärztliche Gutachten beizubringen, sei zu schließen, dass er Mängel verbergen wolle, die seine Nichteignung belegten. Dies berechtige die Verkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Die Bevollmächtigten des Klägers teilten am 17. 3. 1997 mit, dass der Kläger bereit sei, das geforderte Arztgutachten erstellen zu lassen. Das Landratsamt beauftragte zunächst die Akutklinik W. mit der Begutachtung.
Mit Schreiben vom 24. 3. 1997 teilte der beauftragte Gutachter mit, dass er nicht in der Lage sei, die gestellten Fragen in gutachterlicher Funktion zu beantworten.

Mit Schreiben vom 3. 4. 1997 erklärte sich der Kläger einverstanden, ein fachärztliches Gutachten seiner Fahreignung beim Technischen Überwachungs-Verein Regensburg anfertigen zu lassen. Mit Schreiben vom 9. 4. 1997 beauftragte das Landratsamt daraufhin diesen mit der Begutachtung. Mit Schreiben vom 2. 6. 1997 legte der Bevollmächtigte des Klägers das verkehrsmedizinische Fachgutachten des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Regensburg vom 13. 5. 1997 vor. Im Rahmen der Begutachtung hatte der Kläger angegeben, er habe im Alter von 16 Jahren angefangen, Haschisch zu rauchen. Seit dieser Zeit habe er immer bei Gelegenheit und, wenn überhaupt, dann nur in Gesellschaft Haschisch konsumiert. Es könne darin keine Regelmäßigkeit festgestellt werden. Es habe Jahre gegeben, in denen auch nichts vorgekommen sei. Er habe in den letzten 5 Jahren vielleicht zweimal geraucht, zuletzt im September 1996. Das bei der Zollkontrolle aufgefundene Haschisch hätte er bei sich bietender Gelegenheit in Gesellschaft geraucht. Das von der Begutachtungsstelle durchgeführte Drogenscreening war negativ. Die zur Abklärung des Haschischkonsums geforderte Haaranalyse hatte der Kläger laut Gutachten jedoch verweigert. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich beim Kläger keine Anzeichen für einen gegenwärtigen Drogenkonsum oder Folgeschäden eines früheren Drogenkonsums ergeben hätten. Eine Gesundheitsstörung oder Krankheit, die für die Kraftfahreignung erheblich sei, liege nicht vor. Vor einer abschließenden Beantwortung der Frage nach dem sicheren Führen von Kfz, speziell vor dem Hintergrund der bisher verweigerten Haaranalyse und der daraus nicht abschließend zu klärenden Frage nach gelegentlichem oder gewohnheitsmäßigem Konsum illegaler Drogen, wäre jedoch der Nachweis einer grundsätzlichen Distanzierung von Drogen im Rahmen einer speziellen medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich.

Mit Schreiben vom 10. 7. 1997 forderte die Verkehrsbehörde den Kläger erneut auf, eine Haaranalyse vornehmen zu lassen. Der Kläger legte der Verkehrsbehörde daraufhin ein Schreiben vom 11. 6. 1997 an die Begutachtungsstelle des TÜV Regensburg vor, in dem er darauf hinwies, dass er bereits während der Untersuchung darum gebeten habe, eine Haaranalyse vorzunehmen, die Begutachtungsstelle dies jedoch verweigert habe, weil sie eine Haaranalyse nicht durchführen könne und damit auch nicht beauftragt sei. Ferner forderte der Kläger die Begutachtungsstelle in diesem Schreiben auf, die entsprechenden Aussagen zu berichtigen.

Am 25. 6. 1997 erklärte sich der Kläger mit der Durchführung einer Haaranalyse einverstanden. Die Verkehrsbehörde beauftragte mit Schreiben vom 30. 6. 1997 das Medizinisch-Psychologische Institut beim TÜV Regensburg. Mit Schreiben vom 9. 7. 1997 teilte dieses der Verkehrsbehörde mit, dass der Kläger zum vereinbarten Termin nicht erschienen sei. Mit Schreiben vom 16. 7. 1997 beauftragte die Verkehrsbehörde Dr. med. W. mit der Erstellung einer polytoxikologischen Haaranalyse. Bei einer telefonischen Rückfrage am 21. 8. 1997 erklärte der beauftragte Arzt, der Kläger habe sich bei ihm nicht mehr gemeldet. Daraufhin legte die Verkehrsbehörde der Regierung der Oberpfalz das von ihr als Widerspruch gewertete Schreiben des Klägers vom 15. 3.1997 zur Entscheidung vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. 11. 1997 wies die Regierung der Oberpfalz den Widerspruch zurück.
Der Antrag des Kägers, den Bescheid des Landratsamts aufzuheben, wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Die Berufung blieb erfolglos.

Aus den Gründen:
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn der Bescheid des Landratsamts C. vom 6. 3. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 10. 11. 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslagemaßgebend (vgl. BverwGE 99, 249f. = NZV 1986, 84 m.w. Nachw.). Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers sind danach § 4 StVG und § 15b StVZO in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 10. 11. 1997 geltenden Fassung. § 3 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 24. 4. 1998 (BGBl I, 747) und § 46 FeV vom 18. 8. 1998 (BGBl I, 2214), durch die die vorgenannten Vorschriften mit Wirkung vom 1. 1. 1999 ersetzt worden sind, sind mangels entsprechender Übergangsbestimmungen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Nach § 4 Absatz 1 StVG a.F., § 15b Absatz 1 Satz 1 StVZO a.F. mußte die Verwaltungsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erwies, die Fahrerlaubnis entziehen. Bestand Anlaß zur Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet war, konnte die Verwaltungsbehörde nach § 15b Absatz 2 Satz 1 StVZO zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis je nach den Umständen die Beibringung u.a. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens anordnen. Eine solche Aufforderung, die selbst kein Verwaltungsakt ist, sondern ihn erst vorbereitet und im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens überprüft werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BverwGE 99, 249ff. = NZV 1996, 84 m.w. Nachw.) dann rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und wenn die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret entstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Entzieht sich der betroffene Kraftfahrer der verlangten Eignungsuntersuchung, so darf die Verwaltungsbehörde hieraus auf die fehlende Kraftfahreignung schließen (vgl. BVerwG, aaO).
Im vorliegenden Fall bestand jedenfalls nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegebenen Sachlage hinreichender Anlaß zu Zweifeln an der Eignung des Klägers zum Führen von Kfz. Die zu diesem Zeitpunkt nur noch geforderte Haaranalyse (vgl. Schreiben der Verkehrsbehörde vom 10. 6.1997) war ferner ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, die berechtigten Eignungszweifel aufzuklären.
Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war insoweit in tatsächlicher Hinsicht nicht nur davon auszugehen, dass bei der Einreise des Klägers aus der Tschechischen Republik am 12. 12.1995 3 g Haschisch in seinem Fahrzeug gefunden worden waren.

Darüber hinaus waren auch die Angaben des Klägers zu seinem Drogenkonsum bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung im Medizinisch-Psychologischen Institut des TÜV Regensburg am 7. 5. 1997 zu berücksichtigen. Danach hatte der Kläger im Alter von16 Jahren angefangen, Haschisch zu rauchen, seit dieser Zeit immer bei Gelegenheit und, wenn überhaupt, dann nur in Gesellschaft, nach seiner Meinung allerdings nicht regelmäßig, in manchen Jahren gar nicht, in den letzten fünf Jahren vielleicht zweimal, Haschisch geraucht.
Dieser Sachverhalt wäre für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlangens, eine Haaranalyse vornehmen zu lassen, auch dann verwertbar, wenn die dem Gutachten des TÜV vom 13. 5.1997 zugrundeliegende Anordnung der Verkehrsbehörde rechtswidrig gewesen wäre. Hat sich - wie hier - ein Fahrerlaubnisinhaber einer Anordnung medizinisch-psychologischer Begutachtung gestellt und liegt das Gutachten der Verkehrsbehörde vor, so ist dies nämlich eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung nach § 15b Absatz 2 StVZO a.F. ab (vgl. BverwGE 65, 157, 162; BVerwG, BayVBl 1997, 54). Ob die Mitteilung der Bayerischen Grenzpolizei W. vom 21. 1. 1997 für sich allein geeignet war, den Gutachtensauftrag des Landratsamts an den TÜV Regensburg vom 9. 4. 1997 zu rechtfertigen, beispielsweise hinreichenden Anlaß bot, auch nach dem Mißbrauch legaler Drogen durch den Kläger zu fragen, kann deshalb dahingestellt bleiben.

Der beim Kläger am 12. 12. 1996 festgestellte Besitz von 3 g Haschisch und seine bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung am 7. 5. 1997 gemachten Angaben über seinen vorangegangenen und weiter beabsichtigten Haschischkonsum waren geeignet, Zweifel an seiner Kraftfahreignung zu erwecken, und berechtigten das Landratsamt deshalb zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Der nachgewiesene Haschischbesitz und der vom Kläger darüber hinaus eingeräumte Haschischkonsum begründeten nämlich den Verdacht auf regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Haschischkonsum, bei dem die Eignung, ein Kfz zu führen, ausgeschlossen sein kann.

Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil vom 12. 5. 1997 (NZV 1997, 413) Bedenken geäußert, ob ein regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum auch ohne konkrete Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft, den Cannabiskonsum und das Führen von Kfz zu trennen, berechtigte Zweifel an der Kraftfahreignung begründen und deshalb die Behörde dazu befugen könne, vom Konsumenten durch medizinische und/ oder psychologische Untersuchung weitere Aufklärung zu verlangen. In der Folgezeit hat er in mehreren, insbesondere die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffenden Entscheidungen die vorstehend aufgeworfene Frage verneint (vgl. VGH München, v. 30. 7. 1997 - 11 CS 97.1442; NZV 1998, 303; v. 8. 1. 1998 - 11 ZS 97.3632; v. 19. 11. 1998 - 11 B95.2282; v. 4. 3. 1998 - 11 C 97.3196; v. 16. 3. 1998 - 11 ZS 98.441).
Der erkennende Senat hat hierzu ausgeführt, es lägen hinreichende Erkenntnisse dafür, dass bei regelmäßigem oder gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt ist ebenso wenig vor, wie ohne weiteres angenommen werden könne, dass ein als regelmäßig oder gewohnheitsmäßig beschriebener Cannabiskonsum gleichsam aus sich heraus die fehlende Fähigkeit des Konsumenten indiziere, seinen Konsum und das Führen von Kfz zu trennen. Auch fänden sich keine überzeugenden Belege für das Auftreten von Nachhalleffekten (sog. Flashbacks bzw. Echoräusche) nach ausschließlichem Cannabiskonsum, die als solche, ohne noch in einem konkreten Zusammenhang mit der Wirkstoffaufnahme zu stehen, Tage, Wochen oder sogar Monate später auftreten könnten und damit als eine mögliche Ursache für eine jederzeit unvorhersehbar und unerwartet eintretende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit anzusehen seien.

Diese Einschätzung ist aufgrund des Ergebnisses der im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführten Beweisaufnahme zu revidieren. Das Gutachten der Medizinisch-Psychologisch-Technischen Obergutachterstelle der Universität München vom 26. 3. 1999 und die mündlichen Erläuterungen seines Verfassers apl. Prof. Dr. K in der mündlichen Verhandlung vom 28. 7. 1999 haben den vom erkennenden Senat bisher vermißten wissenschaftlichen Beleg dafür gebracht, dass ein - im Sinne der Definition des Sachverständigen - regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum sowohl die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers als auch sein Vermögen, den Cannabiskonsum und das Führen von Kfz zu trennen, beeinträchtigen kann.
Der Sachverständige unterscheidet hinsichtlich des Konsumverhaltens zwischen experimentellem Konsum von Cannabis/ Probierstadium, intermittierendem Konsum/ gelegentlichem Konsum, gewohnheitsmäßigem Konsum und starkem gewohnheitsmäßigen Konsum. Unter experimentellem Konsum versteht er einmaligen oder seltenen, höchstens einmal im Monat stattfindenden Konsum. Intermittierender Konsum ist für ihn ein Konsum, der mehrmals im Monat, aber deutlich weniger oft als täglich stattfindet. Gewohnheitsmäßigen Konsum definiert er als täglichen oder fast täglichen Konsum, starken gewohnheitsmäßigen Konsum als mehrmaligen Konsum am Tag (vgl. Gutachten S. 52f.).

Zu den Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit und die Fähigkeit, den Konsum und das Führen von Kfz zu trennen, stellt das Gutachten fest: Eine ständige Herabsetzung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit in dem Sinn, dass unabhängig von einem aktuellen Konsum und dessen reversiblen Folgen, also auch im Zustand der nicht akuten Intoxikation bzw. nach Aufgabe eines chronischen Konsums Leistungsbeeinträchtigungen auftreten, sei bei andauerndem gewohnheitsmäßigen bis starkem gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum möglich. Bezüglich des Zeitraums, in dem konsumiert werden müsse, bis chronische Beeinträchtigungen auftreten, ließen sich keine exakt quantifizierbaren Aussagen machen. Die kürzeste Konsumdauer, bei der in klinischen Studien von kognitiven Verschlechterungen bei Konsumenten berichtet worden sei, habe länger als ein Jahr betragen. In anderen Studien, in denen Beeinträchtigungen von Konsumenten festgestellt worden seien, habe die Konsumdauer mindestens fünf Jahre betragen (vgl. Gutachten S. 5, 24, 54ff., 61). Bei dem zuvor beschriebenen Cannabiskonsum seien, wie Feld- und Laborstudien belegten, Beeinträchtigungen im kognitiv-perzeptiv-motorischen Bereich möglich, die auch nach Beendigung des akuten bzw. chronischen Konsums andauern könnten. Zu nennen seien insbesondere Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeitsleistungen wie der verkehrsrelevanten Fähigkeit, die Aufmerksamkeit zu fokussieren, aufrechtzuerhalten und irrelevante Reize auszuschalten, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses. Darüber hinaus seien Auswirkungen im Bereich des anschauungsgebundenen Denkens, der Urteilsfähigkeit und der Verbalisierungs- und Kommunikationsfähigkeit sowie im räumlichen Gedächtnis feststellbar. Die vorliegenden Ergebnisse sprächen dafür, dass chronischer Cannabiskonsum häufig zu eher feinen kognitiven Beeinträchtigungen bei spezifischen Aspekten des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Fähigkeit, komplexe Informationen zu integrieren, führe. Diese subtileren Veränderungen, die in entsprechenden Situationen die erforderliche Leistung herabsetzen könnten, seien für den Konsumenten nicht frühzeitig bemerkbar. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass die feststellbaren kognitiv-perzeptiv-psychomotorischen Beeinträchtigungen verkehrsbezogen gefährliche Drogeneffekte seien. Darüber hinaus sprächen viele Belege dafür, dass chronischer Cannabiskonsum mit Persönlichkeitsveränderungen, insbesondere dem sog. amotivationalen Syndrom gekoppelt sein könne. Die Wesensveränderungen, die mit schwerem Cannabiskonsum verbunden sein könnten, könnten mit Schwunglosigkeit, Demotivierung, Fehlen von Leistungsorientierung, Introversion und Passivität umschrieben werden. Sie müßten als verkehrsbezogen gefährlich betrachtet werden, da sie die Bereitschaft und die Fähigkeit, sich überindividuellen Regeln und Normen anzupassen, beeinträchtigen und zudem die zum Kraftfahren erforderliche Aktivierung, Wachheit, Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen, herabsetzen könnten. Schließlich könnten toxische oder in der Person schon angelegte Psychosen ausgelöst werden (vgl. Gutachten S. 5ff., 24ff.). Eine ständige Beeinträchtigung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit könne sich ferner aus einer permanenten akuten Intoxikation als Folge eines starken gewohnheitsmäßigen d.h. mehrmals täglich stattfindenden Cannabiskonsums ergeben (vgl. Gutachten S. 5, 23f., 26).
Das jederzeitige Eintreten von unvorhersehbaren und/ oder plötzlichen vorübergehenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit oder der Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen aus anderen Gründen als dem Wiederaufflammen von Rauschsymptomen könne bei regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Cannabiseinnahme teilweise als belegt gelten, andererseits nicht ausgeschlossen werden. Gründe hierfür seien: Das subjektive Intoxikationsempfinden könne bei solchen Konsumenten infolge Toleranzbildung nicht so stark ausgeprägt sein, insbesondere könnten in der Eliminationsphase von THC keine subjektiven Indikatoren für objektiv weiter vorhandene Beeinträchtigungen zur Verfügung stehen, so dass das eigene subjektive Befinden überschätzt und die (noch vorhandene) Wirkungsstärke unterschätzt werde. Ferner könne bisher nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei chronischen Konsumenten im Körper verbliebenes THC die Wirkung einer akut aufgenommenen Dosis verstärke, wodurch es zu unvorhersehbaren Wirkungen infolge der unerwartet starken Intoxikation kommen könne. Bei gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum, insbesondere beim Konsum starker Dosen, seien zumindest in einem Zeitraum von 24 Stunden sog. Hangover-Effekte möglich. Bei schwerem Konsum könnten überdies Entzugserscheinungen auftreten. Atypische Rauschverläufe könnten zu unvorhersehbaren Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit oder der Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen führen. Große Dosen von starken Cannabisprodukten könnten bei gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsumenten eine toxische Psychose auslösen bzw. bei vorbelasteten Personen eine Psychose beschleunigen/ zum Ausbruch bringen (vgl. Gutachten S. 28ff., 38f.). Die vorgenannten unvorhersehbaren und/ oder plötzlich auftretenden vorübergehenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit oder der Fähigkeit zu verantwortlichen Entscheidungen träten zwar mit größerer Wahrscheinlichkeit bei gewohnheitsmäßigen Konsumenten auf. Kurzzeitige, reversible Effekte (z.B. atypische Rauschverläufe, Hang-over-Effekte) seien jedoch auch bei gelegentlichem Konsum und größeren Dosen zu erwarten (vgl. Gutachten S. 56, 61). Die Konsumdauer könne bei Kumulationseffekten, Entzugserscheinungen und plötzlichem Auftreten von Psychosen eine wichtige Rolle spielen.

Anlaß zu Zweifeln an der Bereitschaft oder der Fähigkeit, den Cannabiskonsum und das Führen von Kfz zu trennen, bestünden insbesondere bei gewohnheitsmäßigem oder starkem gewohnheitsmäßigem Konsum, und zwar auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa des Führens eines Kfz unter Drogeneinfluß. Diese Annahme werde durch folgende Sachverhalte gerechtfertigt: Daten zu Fahrten unter Drogeneinfluß belegten, dass Konsum und Fahren häufig nicht getrennt werde. Die - übertragbaren - Erfahrungen bei Alkoholkonsumenten ließen auch bei gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum (insbesondere aufgrund zunehmender Toleranz, abnehmender individueller Kontrolle, zunehmender Konsum- bzw. Fahranreizsituationen, entsprechender Verstärkung durch nichtentdeckte Fahrten) eine erhöhte Bereitschaft zu Fahrten unter Drogeneinfluß bzw. eine stark reduzierte Fähigkeit, den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, erwarten. Cannabiskonsum sei ferner häufig Teil eines polyvalenten Konsummusters, das die Bereitschaft oder Fähigkeit, den Drogenkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, weiter herabsetze. Drogenkonsum gehe überdies in der Regel über begrenzten Genußkonsum hinaus. Das erklärte Ziel sei der Rausch. In Verbindung mit den vorstehend angesprochenen polyvalenten Konsumgewohnheiten führe dies nicht zu einer Erhöhung der Bereitschaft, Drogenkonsum und Fahren zu trennen. Schließlich könnten Konsumenten von Drogen als eine negative Auslese bezüglich Risikofreudigkeit betrachtet werden, bei denen in erhöhtem Maße mit Verkehrsdelikten und damit auch mit Fahrten unter Drogeneinfluß zu rechnen sei (vgl. Gutachten S. 40ff., 49f., 57, 62). Wenngleich die Bereitschaft und die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Fahren (erst) mit dem Übergang vom gelegentlichen zum gewohnheitsmäßigen oder stark gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum verkehrsbezogen gefährlich absänken, könnten sie auch bei gelegentlichem Konsum „ein Problem sein“ (vgl. Gutachten S. 57, 61).

In der mündlichen Verhandlung vom 28. 6. 1999 erklärte der Sachverständige weiter: Auch ein regelmäßiger Konsum im Sinne eines wöchentlichen Konsums oder eines Wochenendkonsums könne, wenn die Dosis entsprechend stark sei, mit gewisser Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass kurzzeitige reversible Leistungsbeeinträchtigungen eintreten und - wegen einer zunehmenden Toleranzbildung und des Lerneffekts durch eine gewisse Anzahl unentdeckter Fahrten - die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Fahren herabgesetzt sei. Welche Dosis hierfür vorausgesetzt sei, sei nicht genau zu quantifizieren. Das Rauchen eines Joints durch eine Person allein könne, je nach dem THC-Gehalt, ausreichend sein.

Fragen, wann Anlaß für eine weitere Aufklärung des Konsumverhaltens, des Vorliegens von Leistungsbeeinträchtigungen oder des Trennvermögens bestehe, beantwortete der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 28. 6. 1999 wie folgt: Anlaß für eine weitere Aufklärung des Konsumverhaltens sei der Verdacht auf regelmäßigen Konsum, worunter auch wöchentlicher oder Wochenendkonsum zu verstehen sei. Ein solcher Verdacht bestehe wiederum, wenn ein Konsum von Cannabis belegt sei, es sei denn, es handle sich eindeutig nur um einen einmaligen Konsum. Eine vorgefundene kleine Cannabismenge sei i.d.R. ein Indiz für Eigengebrauch. Allein vom Besitze von Cannabis könne indessen nicht auf regelmäßigen Konsum geschlossen werden. Würde allerdings jemand mit Cannabis im Kfz angetroffen, seien Anhaltspunkte für den Verdacht auf mangelndes Trennvermögen gegeben, es sei denn, das Cannabis werde eindeutig im Kfz lediglich transportiert. Auch gelegentlicher Cannabiskonsum biete Anlaß, die Frage des Trennvermögens aufzuklären. Ein Cannabiskonsum - wie hier - über 30 Jahre könne in Verbindung mit der jeweils konsumierten Menge zu chronischen Beeinträchtigungen geführt haben. Es bestehe deshalb Anlaß für eine weitere Aufklärung, und zwar weniger in Richtung des Trennverhaltens als vielmehr in Richtung der Leistungsbeeinträchtigung.

Der erkennende Senat hält die vorstehend zusammengefaßt wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend. Der Sachverständige gehört als psychologischer Gutachter der Medizinisch-Psychologisch-Technischen Obergutachterstelle der Universität München an. Als solcher ist er in besonderem Maße geeignet, die ein noch nicht vollständig erschlossenes Wissensgebiet betreffenden Fragen des erkennenden Senats zu beantworten. Auf den Umstand, dass teilweise keine vollständig abgesicherten oder keine völlig exakten Aussagen möglich sind, wies der Sachverständige zunächst in einer Vorbemerkung zu seinem Gutachten (S. 3) allgemein hin. In den folgenden Ausführungen machte er dann jeweils deutlich, wo im einzelnen ein gesicherter Wissensstand fehlt. Seine Aussagen gewinnen dadurch an Überzeugungskraft. Der von ihm in diesem Zusammenhang vertretene Standpunkt, dass nicht eindeutig belegte fahreignungsrelevante Wirkungen von Cannabis solange als verkehrsbezogen gefährlich zu betrachten seien, als ihre Ungefährlichkeit nicht sicher nachgewiesen ist, ist, da es um die Verkehrssicherheit geht, zumindest rechtlich vertretbar. Im Gutachten sind die Untersuchungen und Texte, auf die der Sachverständige seine Aussagen stützt, jeweils genau angegeben. Soweit er sich auf seine Erfahrung als psychologischer Sachverständiger einer Obergutachterstelle beruft, hat er dies kenntlich gemacht. Die Grundlagen der gutachterlichen Äußerungen liegen damit offen. Diese sind so nachvollziehbar. Die Überprüfung der Aussagen des Sachverständigen ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Ebenso wenig sind unauflösbare Widersprüche oder sonstige grobe Mängel erkennbar. Die Aussagen des Gutachtens sind deshalb geeignet, dem erkennenden Senat als Entscheidungsgrundlage zu dienen.
Ausgehend von den Aussagen des Sachverständigen ergibt sich für die Beurteilung der Fahreignung von Cannabisbesitzern und/ oder Cannabiskonsumenten folgendes:
Bei nachgewiesenem gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum mag zwar eine ständige Herabsetzung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit und eine dadurch bedingte Fahrungeeignetheit erst aufgrund einer Untersuchung des Konsumenten festzustellen sein (vgl. Gutachten S. 27). Ein solcher Cannabiskonsum mag ferner unter dem Blickwinkel des Trennvermögens zunächst nur - weiter aufzuklärende - Zweifel an der Fahreignung begründen (Gutachten S. 49). Die bei gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum jedenfalls nicht auszuschließenden unvorhersehbaren und/ oder plötzlich eintretenden vorübergehenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 38) können es dagegen je nach den Umständen rechtfertigen, die Fahreignung ohne weitere Aufklärung zu verneinen.

Ein nachweislich nur gelegentlicher Cannabiskonsum ist demgegenüber nicht schon für sich allein geeignet, ein negatives Fahreignungsurteil zu begründen, weil die auch bei einem solchen Cannabiskonsum grundsätzlich möglichen kurzzeitigen, reversiblen Leistungsbeeinträchtigungen - wie atypische Rauschverläufe, Hang-over-Effekte - nur bei Einnahme größerer Dosen zu erwarten sind (vgl. Gutachten S. 56) und die Fähigkeit und die Bereitschaft, den Drogenkonsum und das Führen von Kfz zu trennen, zwar herabgesetzt sein können, aber nicht herabgesetzt sein müssen. Ein derartiger Cannabiskonsum bietet wegen der mit ihm verbundenen Eignungszweifel aber jedenfalls einen hinreichenden Anlaß, das Konsumverhalten des Betreffenden hinsichtlich der jeweils eingenommenen Dosen und der Dauer des Konsums aufzuklären und sein Trennvermögen zu überprüfen.

Ein nachweislich lediglich experimenteller Cannabiskonsum rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie etwa des Führens eines Kfz unter Drogeneinfluß weder die Verneinung der Fahreignung noch Eignungszweifel. Er bietet deshalb auch keinen hinreichenden Anlaß für weitere Aufklärungsmaßnahmen.

Im übrigen begründet jeder belegte Cannabiskonsum, soweit es sich nicht eindeutig um einen einmaligen Konsum handelt, den Verdacht auf einen Konsum höherer als der zugestandenen oder sonst nachgewiesenen Frequenz und damit Eignungszweifel. Er rechtfertigt es deshalb, das tatsächliche Konsumverhalten weiter aufzuklären. Je nach dem Ergebnis dieser Aufklärung kann anschließend eine Überprüfung des Trennvermögens veranlaßt sein.
Der Besitz einer kleinen Cannabismenge rechtfertigt im Hinblick darauf, dass er i.d.R. ein Indiz für Eigenkonsum ist, ebenfalls die vorstehend genannten Aufklärungsmaßnahmen. Die dort für nachweislich einmaligen Cannabiskonsum gemachte Ausnahme kommt hier, wo jeglicher Konsumbeleg fehlt, nicht zum Tragen. Allerdings hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterungen seines Gutachtens ausgesagt, dass allein vom Besitz von Cannabis nicht auf regelmäßigen Konsum geschlossen werden könne. Damit wollte der Sachverständige jedoch offensichtlich nur zum Ausdruck bringen, dass ein Cannabisbesitzer nicht notwendig zugleich regelmäßiger Cannabiskonsument sein muß. Dagegen ist dieser Aussage nicht zu entnehmen, dass der Besitz von Cannabis nach Meinung des Sachverständigen nicht einmal den Verdacht auf einen fahreignungsrelevanten Cannabiskonsum zu begründen vermag. Eine solche Interpretation wäre nämlich mit der bereits zitierten weiteren Erklärung des Sachverständigen, dass eine kleine Cannabismenge i.d.R. ein Indiz für Eigengebrauch sei, nicht vereinbar. Gegen sie spricht ferner die Aussage des Sachverständigen, es bestünden Anhaltspunkte für den Verdacht auf mangelndes Trennvermögen, wenn jemand mit Cannabis im Kfz angetroffen werde. Ein Verdacht auf mangelndes Trennvermögen könnte sich an das Auffinden von Cannabis in einem Kraftfahrzeug nur knüpfen, wenn unter diesen Voraussetzungen zugleich Anhaltspunkte für Cannabiskonsum bestehen.
Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist, wie eingangs bereits festgestellt, davon auszugehen, dass die beim Kläger anläßlich der Zollkontrolle am 12. 12. 1996 vorgefundenen 3 g Cannabis und seine bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 7. 5. 1997 gemachten Angaben über seinen Cannabiskonsum den Verdacht auf einen Cannabiskonsum höher als der eingeräumten Frequenz nahelegten, damit Fahreignungszweifel begründeten und folglich zu einer weiteren Aufklärung des Konsumverhaltens des Klägers und seiner körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit sowie seines Trennvermögens berechtigten. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige bei seiner Vernehmung ausdrücklich festgestellt hat, dass bei Verwahrung von Cannabis in einem Kfz Anhaltspunkte für mangelndes Trennvermögen bestehen und ein Cannabiskonsum - wie hier - über 30 Jahre einen chronischen Konsum darstellt, der in Verbindung mit der jeweils konsumierten Menge zu chronischen Beeinträchtigungen geführt haben kann.
Die vom Kläger geforderte Haaranalyse war ferner ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, in einem ersten Schritt das Konsumverhalten des Klägers aufzuklären. Die nach Meinung des Klägers allenfalls zulässige Anordnung einer Urinuntersuchung hätte keinen hinreichenden Aufschluß über das Konsumverhalten des Klägers in der Vergangenheit gebracht. Im Urin kann zwar auch ein einmaliger Cannabiskonsum festgestellt werden, während die Nachweismöglichkeit bei der Haaranalyse beim wöchentlichen Konsum beginnt. Im Urin ist Cannabiskonsum aber nur über einen kurzen Zeitraum nachweisbar (je nach Häufigkeit des Konsums einige Tage bis ein oder zwei Monate). Der Nachweis eines länger zurückliegenden regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums kann daher nur durch die Untersuchung der Haare geführt werden (vgl. Gehrmann, NZV 1997, 462; VGH München, v. 21. 9. 1998 - 11 B 98.904; OVG Münster, VRS 91, 215 je m.w. Nachw.).

Der Einwand des Klägers, er habe die Kosten einer Haaranalyse nicht aufbringen können, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Kraftfahrer, der von einer berechtigten Beweisanordnung der Behörde nach § 15b Absatz 2 StVZO a.F. betroffen ist, das geforderte Gutachten auf eigene Kosten beizubringen hat (vgl. BVerwG, NJW 1985, 2490; NZV 1998, 300). Für das Vorliegen ganz besondere Umstände, die es ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen könnten, den Kläger mit den Kosten des Gutachtens zu belasten, hat dieser nichts vorgetragen. Auch nach dem Akteninhalt sind Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich.

Nach allem durfte die Behörde aus der Tatsache, dass der Kläger die von ihm verlangte Haaranalyse nicht vorgelegt hat, auf seine mangelnde Fahreignung schließen. Die Voraussetzung, unter der gem. § 4 StVG a.F. und § 15b StVZO a.F. die Fahrerlaubnis zu entziehen war, lag somit vor. Die Berufung des Klägers ist deshalb zurückzuweisen.


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