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Fahrerlaubnisentziehung bei regel- oder gewohnheitsmäßigem Haschischkonsum
StVZO § 15b Absätze 1 und 2

Bei regel- oder gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum eines Kfz-Führers ist auch ohne (zusätzlichen) konkreten Hinweis auf mangelndes Trennvermögen zwischen Drogenkonsum und Führen eines Kfz das Vorliegen der Fahreignung grundsätzlich anzuzweifeln. (Leitsatz RA GG)
VG Augsburg, Beschluß vom 05.09.1997 - Au 3 S 97.950

Zum Sachverhalt:
Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden im März 1996 in der Wohnung des Antragstellers ein "Koksbesteck", zwei Haschischpfeifen, 2,7 g Haschisch und zwei Haschischknospen sichergestellt. Der Antragsteller erklärte, dass er seit etwa vier Jahren Haschisch und Marihuana konsumiere; er rauche zwar sehr selten, aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Schon 1990, zu seinem 18. Geburtstag, habe er von einem Bekannten ein "Koksbesteck" und ein bißchen Kokain geschenkt bekommen, welches sie zusammen konsumiert hätten. Die Staatsanwaltschaft sah im Hinblick auf die geringe Menge des vorgefundenen und vom Antragsteller erworbenen Betäubungsmittels von einer Strafverfolgung ab.

Mit Schreiben vom 18. 9. 1996 forderte der Antragsgegner im Hinblick auf den festgestellten Drogenkonsum und unter Hinweis auf § 15b Absatz 2 StVZO den Antragsteller auf, bis zum 13. 11. 1996 ein Fahreignungsgutachten eines Arztes der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie, Innere Medizin oder Allgemeinmedizin vorzulegen. Nachdem sich der Antragsteller mit der Überprüfung durch Dr. H einverstanden erklärt hatte, übersandte der Antragsgegner mit Schreiben vom 14. 10. 1996 die Unterlagen an den benannten Arzt mit der Bitte, dazu Stellung zu nehmen, ob der aktenkundigen Drogenauffälligkeit ein Probierverhalten, die gelegentliche Einnahme oder häufiger bzw. regel- und gewohnheitsmäßiger Konsum zugrunde liege. Auf telefonische Nachfrage teilte Dr. H am 14. 11. 1996, mit, dass der Antragsteller zu keiner Begutachtung erschienen sei. Mit Schreiben vom 23. 12.1996 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis - wegen Nichtvorlage des geforderten Gutachtens - angehört.

Der Antragsteller wandte sich daraufhin telefonisch an das Landratsamt, so dass dieses mit Schreiben vom 15. 1. 1997 erneut Herrn Dr. H zur Erstellung eines Facharztgutachtens zu der bereits im Schreiben des Antragsgegners vom 14. 10. 1996 aufgeführten Fragestellung aufforderte.
Ein entsprechendes Gutachten ging beim Landratsamt nicht ein, so dass es den Antragsteller mit Schreiben vom 23. 5. 1997 erneut zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis anhörte. Das Schreiben kam am 27. 5. 1997 mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück.

Mit Bescheid vom 17. 6. 1997 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Bescheid wurde gemäß Postzustellungsurkunde am 19. 6. 1997 der Lebensgefährtin des Antragstellers übergehen.
Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24. 6. 1997 Widerspruch einlegen. Mit Schriftsatz vom 1. 7. 1997 ließ er zudem beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. 6. 1997 gegen den Bescheid vom 17. 6. 1997 wiederherzustellen.

Der Antrag blieb in der Sache ohne Erfolg.

Aus den Gründen:
(...)
Nach ständiger Rechtsprechung des VGH München und des erkennenden Gerichts genügt für die sofortige Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung der dringende Verdacht der Ungeeignetheit des Antragstellers, ein Kfz sicher im Verkehr zu führen (vgl. VGH München, Beschl. v. 2. 1. 1989 - 11 C 88.3508). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Nach der im Verfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO gebotenen Überprüfung hält das Gericht den Bescheid vom 17. 6.1997 für rechtmäßig. Der Widerspruch des Antragstellers wird deshalb - ohne Änderung der Sachlage etwa durch Vorlage eines positiven fachärztlichen Gutachtens - voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.

Gemäß § 4 Absatz 1 StVG, § 15b StVZO ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen hat.

1. Besteht Anlaß zu der Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Beibringung u.a. eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anordnen (§ 15b II Nrn. 1 und 2 StVZO). Diese Aufforderung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG eine entscheidungsvorbereitende Maßnahme der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts und dient der präventiven Kontrolle von Kraftfahrern im Interesse eines möglichst gefahrlosen Straßenverkehrs. Die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Gutachtens ist dabei nicht davon abhängig, dass die zuständige Behörde bereits in diesem Zeitpunkt einen gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum bzw. eine Drogenabhängigkeit nachweisen kann. Da der gelegentliche Konsument von Drogen nicht ohne weiteres von einem regel- oder gewohnheitsmäßigen Konsumenten zu unterscheiden ist, genügen nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis regelmäßig Drogen konsumiert, um die Behörde als berechtigt anzusehen, zunächst diese Frage im Rahmen des § 15b Absatz 2 Satz 1 StVZO durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zu klären, um anschließend erforderlichenfalls weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen. Aus der bisher unauffälligen Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrer kann im Hinblick auf die Zielrichtung einer entsprechenden Aufforderung nicht auf die Unzulässigkeit dieser, der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dienenden Aufklärungsmaßnahme geschlossen werden (zu alldem ausdrücklich: BVerwG, Beschl. v. 23. 8. 1996, NJW 1997, 269 = NZV1996, 467 = BayVBl 1997, 154 m.w. Rspr.-Hinw.). Dass der Drogenrausch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt, entspricht gesichert wissenschaftlicher Erkenntnis (so BVerwG, aaO unter Hinweis auf BverfGE 90, 145, 181).

Die vom VGH München im Urteil vom 12. 5. 1997 angesprochenen Zweifel, ob (selbst) regel- oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum eines Kfz-Führers ohne (zusätzlichen) "konkreten Hinweis auf mangelndes Trennvermögen (zwischen Drogenkonsum und Führen von Kfz) berechtigte Zweifel an dessen Fahreignung wecken und deshalb die Behörde dazu befugen kann, vom Konsumenten durch medizinische Untersuchungen Aufklärung darüber zu verlangen, ob sein Konsum als regel- oder gewohnheitsmäßig bezeichnet werden kann", teilt die Kammer nicht.
Zum einen dient die Einholung eines - medizinischen - Gutachtens zum Drogenkonsum (auch) nach der zitierten Entscheidung des BVerwG, der die Feststellung des Besitzes von fünf Gramm Haschisch zugrunde lag, gerade erst der Aufklärung des entscheidenden Sachverhalts im Interesse der Verkehrsteilnehmer. Zum anderen erscheint es selbstverständlich, dass es einer Überprüfung der Intensität des Konsumverhaltens durch weitere Aufklärungsmaßnahmen wie die Erholung eines Gutachtens dann nicht bedarf, wenn der Grad des Drogenkonsums bereits feststeht.

Zu diesem Problemkreis hat im übrigen auch der VGH München in einem Urteil vom 14. 11. 1994 - 11 B 94.653 - ausgeführt: "Gerade zur Abklärung dieser Frage (Abhängigkeit oder regelmäßige Einnahme von Drogen) war die Einholung des Sachverständigengutachtens erforderlich. ... Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, NZV 1993, 413 = DVBl 1993, 455) entsprach es dabei, wenn die Behörde sich (zunächst) darauf beschränkte, vom Kläger die Beibringung eines internistischen Gutachtens zu fordern. Ein solches Gutachten kann Aufschlüsse über das derzeitige Drogenkonsumverhalten geben und im Einzelfall geeignet sein, Fahreignungszweifel zu beseitigen oder zu verstärken. Im letzteren Fall könnte Anlaß für die Behörde bestehen, die Zweifelsfragen durch Anforderung weiterer Gutachten z.B. einer Haaranalyse oder in letzter Konsequenz auch einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle aufzuklären."

Die erkennende Kammer folgt diesen Feststellungen sowie der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG ebenfalls in ständiger Rechtsprechung.

2. Im zu entscheidenden Fall hatte das Landratsamt i.S. des § 15b Absatz 2 StVZO zu Recht Anlaß, an der Fahreignung des Antragstellers zu zweifeln, zumal auch das BVerwG in der bereits zitierten Entscheidung vom 23. 8. 1996 die Bestätigung der Anforderung eines Drogenscreenings durch das Berufungsgericht in einem Fall nicht beanstandet hat, in dem der Betroffene lediglich im Besitz von 5 g Haschisch angetroffen worden war und im übrigen seit mehr als zwanzig Jahren weder unter Cannabis- noch sonstiger Drogeneinwirkung verkehrsrechtlich auffällig geworden war ...

Auf der Grundlage des dargelegten Sachverhalts entspricht die Anforderung jedenfalls eines fachärztlichen Gutachtens den Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. Der VGH München hat hierzu in einem Urteil vom 3. 7. 1995 (NZV 1995, 502, 503 = BayVBl 1995, 630) ausgeführt, dass: "... jedenfalls dann, wenn die Umstände Anlaß zu der Annahme geben, der Betroffene könne den Konsum berauschender Mittel nicht vom Führen von Kfz trennen, ein berechtigter Grund besteht, dieser Frage durch Begutachtung nachzugehen."
Die Anforderung eines Facharztgutachtens zur Klärung der Intensität des Drogenkonsums als geringerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers hält sich somit im Rahmen des § 15b Absatz 2 StVZO ...

3. Wenn der von einer (berechtigten) Anforderung eines Gutachtens betroffene Kraftfahrer dieses grundlos nicht beibringt, kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde, hier das Landratsamt, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. bereits BVerwG, BayVBl 1985, 471; VGH München v. 4. 3. 1996 - 11 B 94.3563) die Fahrerlaubnis entziehen. Der Schluß von der Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung auf die Nichteignung als Kraftfahrer hat seine Grundlage in der Verletzung der dem Betroffenen gem. § 15b Absatz 2 StVZO obliegenden Mitwirkungspflicht, den notwendigen Teil an der Klärung von berechtigten Zweifeln beizutragen, die gegen seine Fahreignung bestehen. Im zu entscheidenden Fall hat der Antragsteller das zu Recht geforderte fachärztliche Gutachten nicht beigebracht ...

Nachdem auch nach dem "zweiten Versuch", ein Gutachten erstellen zu lassen, fünf Monate vergangen waren, ohne dass ein Gutachten vorgelegt worden wäre, ist das Landratsamt zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichtvorlage vom Antragsteller zu vertreten ist, denn es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, dem Landratsamt nicht nur einen zur Erstellung des Gutachtens bereiten Arzt mitzuteilen, sondern innerhalb der genannten Frist auch das Gutachten vorzulegen.

Bei dieser Sachlage konnte somit das Landratsamt davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht bereit ist, das geforderte Gutachten vorzulegen.

Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller das Anhörungsschreiben vom 23. 5. 1997 nicht erhalten hat, das Schreiben vielmehr mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen ist und Ermittlungen des Landratsamtes beim Einwohnermeldeamt ergeben haben, dass der Antragsteller dort von Amts wegen abgemeldet ist.

Die Kammer geht somit im Rahmen der zu treffenden Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGO zusammenfassend davon aus, dass das Landratsamt auf der Grundlage der dargelegten Umstände des Einzelfalls berechtigt war, ein fachärztliches Gutachten zu fordern, dass der Antragsteller dieses Gutachten angesichts des abgelaufenen Zeitraums grundlos nicht beigebracht hat und dass das Landratsamt daraus auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kfz schließen konnte mit der Folge, dass es gem. § 15b Absatz 1 StVZO gehalten war, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen ...


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