Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums
StVG § 4 Absatz 1; StVZO § 15b Absatz 1
1. Regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum ist nicht schon für sich allein geeignet, berechtigte Zweifel an der Fahreignung zu begründen.
2. Das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung darf verwertet werden, wenn die Behörde es zwar nicht verlangen durfte, der Betreffende es jedoch gleichwohl vorlegt. (Leitsätze RA GG)
VGH München, Urteil vom 14. 7. 1998 - 11 B 96.2862
Zum Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3, 4 und 5, die ihm am 16. 1. 1985 erteilt worden war.
Das Amtsgericht M. verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 8. 7. 1992 wegen eines Vergehens des fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sachlich zusammentreffend mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Diese Verurteilung nahm das Landratsamt zum Anlaß, den Kläger zur Beibringung eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kfz aufzufordern. Am 10. 5. 1993 unterzog der Kläger sich einer derartigen Begutachtung bei der Begutachtungsstelle für Fahreignung des Technischen Überwachungsvereins Bayern. Dabei gab der Kläger an, seit etwa sieben Jahren Haschisch zwei- bis dreimal im Monat konsumiert zu haben. Der letzte Drogenkonsum habe vor etwa einem Jahr stattgefunden. Eine Haaranalyse wurde nicht vorgenommen. Zusammenfassend kam der Gutachter zu dem Ergebnis, der Kläger betreibe zwar derzeit keinen Drogenmißbrauch; er habe sich jedoch noch nicht hinreichend von seinem früheren Drogenkonsum distanziert, weshalb ein erneuter Drogenmißbrauch als wahrscheinlich anzusehen sei. Aufgrund der festgestellten Mängel sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig unkontrolliert Drogen konsumieren werde. Ein erneuter Drogenkonsum führe dabei nahezu zwangsläufig zu einem Drogenmißbrauch und schließe ein stets sicheres Führen von Kfz aus. Die Eignung des Klägers zum Führen von Kfz sei deshalb nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 4. 8. 1993 entzog das Landratsamt dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3, 4 und 5 und forderte ihn auf, seinen Führerschein abzuliefern; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 DM angedroht. Zugleich wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides angeordnet. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Kläger sei nach den insoweit eindeutigen Ausführungen des Fahreignungsgutachtens zum Führen von Kfz ungeeignet, weil bei ihm bislang keine hinreichende Distanzierung vom Drogenkonsum stattgefunden habe.
Der gegen diesen Bescheid vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Aus den Gründen: Die Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 4. 8. 1993, mit dem dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 11. 3. 1994 sind rechtmäßig, können den Kläger also nicht in seinen Rechten verletzen. Denn der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt zum Führen von Kfz ungeeignet, wie nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des VGH feststeht. Die Berufung des Klägers führt daher zu einer Bestätigung des mit ihr angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts.
Nach § 4 Absatz 1 StVG, § 15b Absatz 1 StVZO muß die Verkehrsbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, die Fahrerlaubnis entziehen. Bloße Eignungszweifel rechtfertigen dagegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht; vielmehr muß die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen (vgl. Jagusch/ Hentschel, StraßenverkehrsR, 34. Aufl., § 4 StVG Rdnr. 3). Deshalb hat das Landratsamt zu Recht nicht bereits die Verurteilung des Klägers durch das Urteil des Amtsgerichts M. vom 8. 7. 1992 zum Anlaß genommen, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn der darin vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt war für sich ohne Zweifel nicht geeignet, bereits die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kfz zu belegen.
Die sich im Anschluß daran stellende Frage, ob der dem Landratsamt durch die Verurteilung des Klägers bekannt gewordene Sachverhalt die Ausgangsbehörde befugte, die Fahreignung des Klägers in Zweifel zu ziehen, kann offen bleiben. Grundsätzlich gilt zwar, dass gem. § 15b Absatz 2 Satz 1 StVZO die Verwaltungsbehörde, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen je nach den Umständen die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kfz-Verkehr verlangen kann. Eine solche Gutachtensanordnung setzt aber zumindest voraus, dass Tatsachen vorliegen, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, NZV 1993, 413 = DVBl 1993, 595). Ferner muß der Gegenstand des Gutachtens je nach den Umständen, d.h. insbesondere nach der Art der Eignungszweifel bestimmt und das Gutachten ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel sein, um gerade die konkret aufgetretenen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufzuklären (vgl. BVerwG, NJW 1997, 2455).
Im hier zur Entscheidung stehenden Fall könnte es fraglich sein, ob der vom Amtsgericht festgestellte und der Ausgangsbehörde bekannt gewordene Sachverhalt das Landratsamt zu der Annahme berechtigte, im Falle des Klägers bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, er könne nicht bereit oder fähig sein, den Cannabiskonsum und das Führen von Kfz zu trennen und sei daher möglicherweise fahrungeeignet. Denn selbst wenn das strafgerichtliche Urteil die Ausgangsbehörde zu der Auffassung gebracht hätte, der Kläger betreibe regelmäßig oder gewohnheitsmäßig Cannabiskonsum - für mangelndes Trennverhalten gaben die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts nichts her -, bleibt doch festzuhalten, dass regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum nicht schon für sich allein geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Fahreignung zu begründen (vgl. BayVGH, NZV 1998, 342). Denn es kann weder angenommen werden, dass selbst bei regel- oder gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum die körperlich-geistige Leistungsfähigkeit eines Kraftfahrers ständig unter das erforderliche Maß herabgesetzt ist noch kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein als regel- oder gewohnheitsmäßig beschriebener Cannabiskonsum gleichsam aus sich heraus die fehlende Fähigkeit des Konsumenten indiziert, seinen Konsum und das Führen von Kfz zu trennen (vgl. VGH München, v. 16. 3. 1998 - 11 ZS 98.441). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Im hier zur Entscheidung stehenden Fall kann jedoch die Frage, ob die gegenüber dem Kläger ergangene Gutachtensaufforderung des Landratsamts vom 26. 11. 1992 zu Recht erfolgt ist, unentschieden bleiben, weil der Kläger dieser Aufforderung freiwillig Folge geleistet und sich einer Begutachtung durch die Begutachtungsstelle für Fahreignung des Technischen Überwachungsvereins Bayern/ Sachsen, Abt. München, unterzogen hat. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung dann verwertet werden darf, wenn die Behörde es zwar nicht verlangen durfte, der Betreffende es jedoch gleichwohl vorlegt (vgl. BVerwG, NZV 1996, 332; VGH München, v. 8. 1. 1996 - 11 B 95.2725).
Im hier gegenständlichen Fall hat der Kläger am 23. 11. 1992 eine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben, in der er die Begutachtungsstelle ermöglicht hat, das Fahreignungsgutachten unmittelbar dem Landratsamt zu übersenden. Dass das daraufhin vom TÜV Bayern/ Sachsen erstellte Gutachten vom 2. 2. 1995 verwendet werden durfte, steht damit außer Frage.
Der Beklagte ist bei Erlaß der angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, der Kläger sei fahrungeeignet, und hat ihm deshalb - ebenfalls zu Recht - die Fahrerlaubnis entzogen, ohne dass ihm insoweit noch ein Ermessensspielraum zugestanden hätte. Die mangelnde Fahreignung des Klägers im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, nämlich bei Zustellung des Widerspruchsbescheides am 18. 3. 1994, ergibt sich zur Überzeugung des VGH aus dem von ihm eingeholten Obergutachten der Medizinisch-Psychologisch-Technischen Obergutachterstelle der Universität München und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 13. 7. 1998.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass sowohl das Fahreignungsgutachten vom 6. 7. 1993 als auch das vom Verwaltungsgericht im Wege der Beweisaufnahme eingeholte Fahreignungsgutachten vom 2. 2. 1995 insoweit Bedenken begegnen, als nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, wie sie zu dem Ergebnis gelangt sind, der Kläger sei von Halluzinogenen abhängig gewesen. . .
Die Ausführungen des vom VGH eingeholten Obergutachtens lassen jedoch - zusammen mit den vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 13. 7. 1998 gegebenen weiteren Erläuterungen - die Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 6. 7. 1993 und 2.
2. 1995 in einem anderen Licht erscheinen und den VGH die Überzeugung gewinnen, dass die Annahme des Beklagten, der Kläger sei seinerzeit fahrungeeignet gewesen, zutreffend war.
Das Obergutachten weist zunächst darauf hin, dass in den vorangegangenen beiden TÜV-Gutachten die Begriffe „Missbrauch“ und „Abhängigkeit“ nicht immer mit der gebotenen Deutlichkeit auseinandergehalten worden seien, wodurch gedankliche Unschärfen entstehen könnten, und läßt die Frage, ob beim Kläger damals Abhängigkeit gegeben gewesen sei, selbst offen. Der Obergutachter unterscheidet dabei die körperliche Abhängigkeit, die in gewisser Weise „messbar“ sei und zu deutlich sichtbaren vegetativen Symptomen führe, und die psychische Abhängigkeit, die zu einem starken Verlangen nach dem Suchtmittel, also zu einem Zentrieren des gesamten Denkens auf die Beschaffung führe, und häufig mit einer Persönlichkeitsveränderung, einer Veränderung des Sozialverhaltens und Verwahrlosungserscheinungen des Betroffenen einhergehe. Keine dieser beiden Formen der Abhängigkeit seien beim Kläger eindeutig zu bejahen. Diese Bewertung kann der VGH nachvollziehen. Das Obergutachten ist sodann zu der Erkenntnis gelangt, beim Kläger habe ein langjähriger Mißbrauch bestanden, weil er - wie selbst eingeräumt - über einen Zeitraum von sieben Jahren etwa einmal wöchentlich Haschisch konsumiert habe. Dass der Kläger damit Drogenmißbrauch betrieben habe, stehe außer Frage. Mißbrauch sei nämlich gegeben, wenn jemand ohne Indikation und über einen erheblich verlängerten Zeitintervall oder ohne Indikation und in erheblich erhöhter Dosierung Pharmaka und damit auch Haschisch zu sich nehme. Das leuchtet ebenfalls ein. Sodann hat der Sachverständige im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens eingeräumt, dass das Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ - und zwar sowohl die Ausgabe November 1992 als auch die Ausgabe August 1996 - nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur bei Abhängigkeit von (u.a.) Halluzinogenen davon ausgehe, dass die deswegen ausgeschlossene Eignung zum Führen von Kfz nur aufgrund des Nachweises einer einjährigen Abstinenz wiedergewonnen werden könne, wogegen in den Fällen des Mißbrauchs dem Wortlaut nach ein derartiger Abstinenznachweis nicht verlangt werde. Dem Sachverständigen erscheint dies jedoch als zu eng. Auch im Falle des Klägers, der über einen zusammenhängenden Zeitraum von etwa sieben Jahren „nur“ Mißbrauch durch regelmäßige Einnahme von Haschisch betrieben habe, müsse ein einjähriger Abstinenznachweis gefordert werden. Jeder Mißbrauch habe eine Vorgeschichte; bei langjährigem Mißbrauch, der stets behandlungsbedürftig sei, sei eine Eigeninitiative des Betroffenen notwendig, durch die er sich bewußt von früheren Verhaltensmustern lösen müsse, weil nicht davon ausgegangen werden könne, der Betroffene sei in der Lage, den jahrelang betriebenen Mißbrauch „gleichsam über Nacht“ zu beenden, dazu bedürfe es vielmehr eines einjährigen Abstinenzzeitraums, in dem nachgewiesen werden müsse, dass eine Lösung vom Drogenkonsum tatsächlich erfolgt sei. Diese Bewertung ist ebenfalls nachvollziehbar; sie wird vom Senat geteilt.
Wie der Obergutachter sieht auch der VGH hierin keinen Widerspruch zum Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“, in dem ein Abstinenznachweis ausdrücklich nur für Fälle der Abhängigkeit gefordert wird. Der Gutachter hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ nur Begutachtungsleitlinien aufstelle, an denen sich zwar eine Orientierung anbiete, die aber keine zwingenden Vorgaben darstellten, so dass es bei begründetem Anlaß sehr wohl möglich sei, von ihnen im Einzelfall abzuweichen. Davon abgesehen läßt die Tatsache, dass die genannten Richtlinien (nur) im Falle der Abhängigkeit den Nachweis einer einjährigen Abstinenz fordern, nicht den Schluß zu, im Falle des bloßen Mißbrauchs von halluzinogenen Stoffen sei die Forderung eines einjährigen Abstinenznachweises in jedem Falle unzulässig. Vielmehr kann - je nach Lage des konkreten Einzelfalles - auch bei Mißbrauch ein Abstinenznachweis verlangt werden, wenn die Drogenkarriere des Betroffenen dies angezeigt erscheinen läßt. Dies ist beim Kläger der Fall.
Der VGH schließt sich insoweit den Ausführungen des Obergutachters an. Dessen Forderung, im Falle des Klägers müsse, obwohl „nur“ langjähriger Drogenmißbrauch festgestellt worden sei, ein einjähriger Abstinenznachweis gefordert werden, ohne dessen Vorliegen die Wiedererlangung der Fahreignung nicht angenommen werden könne, erscheint überzeugend; die von ihm in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen sind einleuchtend und werden vom Senat geteilt.
Der Obergutachter hat - für den VGH ebenfalls nachvollziehbar - ferner ausgeführt, dass bei einem Haschischkonsumenten wie dem Kläger ein erhöhtes Risiko besteht, dass Haschischkonsum und das Führen von Kfz nicht sicher getrennt werden. Die im hier gegebenen Fall danach konkret bestehende Gefahr mangelnden Trennverhaltens läßt den Kläger als zum Führen von Kfz. ungeeignet erscheinen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Kl. unter Haschischeinfluß Kfz geführt und Verkehrsverstöße begangen hat. Denn dem Wortlaut der Bestimmung des § 15b Absatz 1 Satz 2 StVZO ist zu entnehmen, dass die Fahrungeeignetheit auch aufgrund anderer Umstände angenommen werden kann. Deshalb vermag der Vortrag des Klägers nicht durchzugreifen, der angefochtene Bescheid des Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht unter Haschischeinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen habe. Im übrigen stellt der Entzug der Fahrerlaubnis keine Sanktion aufgrund eines nachweisbar begangenen Verkehrsverstoßes dar, sondern ist eine präventive Maßnahme zur Vermeidung von zukünftigem verkehrswidrigem Verhalten und der damit verbundenen Gefahr für die Allgemeinheit, worauf bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen hat.
Nach alldem gelangt der VGH aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch noch zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 18. 3. 1994 zum Führen von Kfz ungeeignet war, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die angefochtenen Bescheide gerichtete Klage daher zu Recht abgewiesen. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger nach den Angaben des Obergutachters zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedergewonnen hat, weil im Rahmen der hier gegenständlichen Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, also eine nachträglich wiedergewonnene Fahreignung für den Ausgang des Rechtsstreits keine Bedeutung haben kann.
Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. 7. 1998 vorsorglich gestellten Beweisantrag war keine Folge zu geben. Denn dass das Untersuchungsgespräch im Gutachten vom 6. 7. 1993 nicht vollständig wiedergegeben wurde, kann als wahr unterstellt werden. Es kommt nämlich allein darauf an, dass das Untersuchungsgespräch in den jeweils wesentlichen Punkten im Gutachten wiedergegeben worden ist, so dass das Gericht in der Lage ist, das Gespräch inhaltlich nachzuvollziehen und die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen selbständig zu bewerten. Dagegen ist nicht zu fordern, dass das in der Regel umfangreiche Untersuchungsgespräch wortwörtlich wiedergegeben wird. Soweit der Beweisantrag auf den Nachweis zielt, die entsprechenden Schlußfolgerungen im Gutachten vom 6. 7. 1993 seien unzutreffend, kann ein solcher Beweis nicht durch Vorlage der entsprechenden Tonbänder und Aufzeichnungen geführt werden; vielmehr zielt der Beweisantrag insoweit auf die Einholung eines zweiten Obergutachtens ab, dessen es nicht bedarf, weil bereits ein Obergutachten vorliegt, dessen Feststellungen der Kläger nicht durch hinreichend substantiiertes Vorbringen angegriffen hat …