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Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum
StGB § 316

Der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedarf es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen; die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit aufgrund einer drogenbedingten Pupillenstarre genügt hierfür nicht ohne weiteres.
BGH, Beschluß vom 3. 11. 1998 - 4 StR 395/98 (LG Hamburg)

Zum Sachverhalt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat zudem die Unterbringung des Angeklagte in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass „die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen (ist), bis einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft 13 (dreizehn) Monate verbüßt sind". Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Bestimmung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.
Auf die Revision des Angeklagten wurde das angefochtene Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Absatz 1 StGB) verurteilt worden ist, sowie im übrigen im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch nach §§ 69, 69a StGB; in diesem Umfang wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Außerdem ordnete der Senat das Entfallen der Vollzugsregelung an. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Aus den Gründen:
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, soweit er in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung bzw. wegen schweren Raubes verurteilt worden ist.

2. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagte wegen „vorsätzlichen Vergehens nach § 316 StGB“ nicht bestehen bleiben. Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte fahruntüchtig im Sinne der genannten Strafvorschrift war.

a) Der Angeklagte, bei dem seit Anfang der 90er Jahre eine „manifeste Abhängigkeit von Drogen„ vorliegt, benötigte zur Finanzierung seines Drogenkonsums Geld. Er überfiel aus diesem Grund in der Nacht zum 15. 9. 1997 gegen 3.40 Uhr, wie schon in den vorangehenden Fällen, den Nachtportier eines Hotels, wobei er ca. 740 DM Bargeld erbeutete. Ebenso „wie in den vorhergehenden Fällen“ war er auch dieses Mal mit seinem Pkw zum Tatort gefahren. Zuvor hatte er „sein letztes Heroin am 14. 9. 1997 um 24.00 Uhr gespritzt und außerdem Kokain in nicht unerheblichen Mengen konsumiert“. Weiter stellt das Urteil zum Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Führen seines Pkw lediglich fest, dass er, als er nach dem Überfall „zu seinem Wagen rannte und davonfahren wollte . . . (und) dabei (war), aus der Parklücke zu fahren, dem Polizeibeamten E und dessen Kollegen auf(fiel)“, die den Wagen stoppten, den Angeklagten überprüften und ihn festnahmen. Von dem Angeklagten wurden eine Blut- und eine Urinprobe genommen, die folgende Werte ergaben: im Urin: ca. 14,2 µg Morphin, ca. 149 µg Morphinkonjugate und ca. 7,3 µg Codein pro ml; im Blut: ca. 50 ng Morphin und ca. 950 ng Morphinkonjugate, ca. 92 ng Kokain und ca. 82 ng Benzoylecgonin pro ml. „Im Urin fanden sich außerdem Spuren an Abbauproduktion (gemeint ist ersichtlich: Abbauprodukten) von Haschischinhaltsstoffen“.

Das Landgericht hat sich den Ausführungen des zur Frage der Fahrtüchtigkeit gehörten toxikologischen Sachverständigen angeschlossen, wonach die festgestellten Blut-Wirkstoff-Konzentrationen ergäben, dass der Angeklagte „bei einem 10%igen Stoff ca. ½ g Heroin gespritzt . . . und außerdem Kokain, und zwar mehr Kokain als Heroin, genommen habe“. Weiter heißt es dazu im Urteil: „Insbesondere durch das Kokain sei der Angeklagte im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt gewesen, denn in diesem Zustand werde die Verkehrssituation falsch eingeschätzt und die eigene Fähigkeit überschätzt. . . . Außerdem sei der Angeklagte durch den bei der ärztlichen Untersuchung am 15. 9. 1997 festgestellten Pupillenengstand, der durch das konsumierte Heroin hervorgerufen sei, schwer sehbehindert gewesen“.
Das Landgericht kommt hiernach in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Schluß, der Angeklagte sei „sozusagen absolut fahruntüchtig gewesen“.

b) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nach § 316 StGB nicht. Das Landgericht stützt die Feststellung, der Angeklagte sei „sozusagen absolut fahruntüchtig“ gewesen, nämlich entscheidend auf die generell-abstrakte Eignung der von dem Angeklagten konsumierten berauschenden Mittel (Heroin und Kokain), verkehrsrelevante Bewußtseinsstörungen hervorzurufen. Damit läßt sich jedoch der Nachweis der Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB nicht führen. Anders als beim Alkoholkonsum eines Kraftfahrers ist eine („absolute“) Fahruntüchtigkeit nach Genuß von Drogen allein aufgrund eines positiven Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft (noch) nicht zu begründen:

aa) Die Annahme der Fahruntüchtigkeit aufgrund des Genusses „anderer berauschender Mittel“ im Sinne des § 316 StGB muß an dieselben Voraussetzungen anknüpfen, die die Rechtsprechung für die Anwendung dieser Strafvorschrift auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluß entwickelt hat (krit. aus rechtsmedizinischer Sicht Bratzke, 31. VGT 1993, S. 47f.; Staak, in: Drogen und Verkehrstüchtigkeit, Berichte der BASt, Heft M 41, 1995, S. 18ff.). Die inhaltliche Bestimmung der Fahruntüchtigkeit („nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen“) kann zwar nicht losgelöst von Erkenntnissen der Medizin und der Toxikologie getroffen werden; sie unterfällt aber nicht allein rechts- bzw. verkehrsmedizinischer oder auch toxikologischer Beurteilung, sondern ist eine Rechtsfrage, deren normative Bewertung in erster Linie richterliche Aufgabe ist. Fahruntüchtigkeit setzt danach voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Ausfälle, so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13,83). Beim Alkohol haben gute Quantifizierbarkeit, bekanntes Stoffwechselverhalten sowie überprüfbare und bedingt reproduzierbare Wirkungsweise es der Rechtsprechung ermöglicht, auf der Grundlage der gleichzeitig und gleichrangig zu würdigenden Ergebnisse sowohl der biologisch-medizinischen als auch der statistischen Alkoholforschung und unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse von Fahrversuchen (BGHSt 21,157) die BAK festzulegen, bei der der Betreffende in seiner psycho-physischen Leistungsfähigkeit so vermindert und in seiner Gesamtpersönlichkeit so wesentlich verändert ist, dass er den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr durch rasches, angemessenes und zielbewußtes Handeln zu genügen vermag (zuletzt BGHSt 37, 89 1,10/00 für Kraftfahrer); er ist deshalb „absolut“ fahruntüchtig. Weiterer Beweisanzeichen für die Annahme der Fahruntüchtigkeit bedarf es dann nicht.

bb) Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben, der BAK von 1,10/00 entsprechend „Grenzwerte“ der Blut-Wirkstoff-Konzentrationen für die Annahme „absoluter“ Fahruntüchtigkeit von Drogenkonsum zu bestimmen, liegen bisher nicht vor (vgl. aus dem Schrifttum u.a. Bialas, BA 1997, 129; Bratzke, 31. VGT 1993, S. 47, 48; Gerchow, BA 1987, 236f.; Harbort, Rauschmitteleinnahme und Fahrsicherheit, 1996, Rdnrn. 146 und 150; Hein/Schulz, BA 1992, 235f). Der Senat vermag aber auch nicht als wissenschaftlich gesichert anzusehen, dass jeglicher Konsum jedenfalls sog. „harter“ Drogen wie insbesondere Heroin und Kokain, der - wie hier - durch einen positiven Blut-Wirkstoff-Konzentrationsbefund belegt ist, nicht nur generell-abstrakt geeignet ist, die aktuelle Fahrtüchtigkeit aufzuheben, sondern dass eine solche Annahme auch individuell-konkret unter Ausschluß jeden vernünftigen Zweifels gerechtfertigt ist. Dies gilt unabhängig von der Höhe der festgestellten Blut-Wirkstoff-Konzentration. Um zu gesicherten Erkenntnissen zu gelangen, die unabhängig von rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen im Einzelfall den allgemeinen Grad der Gefährlichkeit einer toxischen Dosis in bezug auf die Fahrtüchtigkeit belegen, bedürfte es verkehrsunfallstatistischer Untersuchungen über die dosisabhängige Steigerung des Unfallrisikos (vgl. zur Steigerung des Unfallrisikos nach Alkoholkonsum BGH, BGHR StGB § 315c Absatz 1 Nr. 1a Gefährdung 2 m.Nachw.; zur Epidemiologie bzgl. Fahrten nach Drogenkonsum Bratzke, 31. VGT 1993, S. 49f.; Krüger, in: Berichte der BASt, Heft M 41, S. 25ff.). Für derartige objektivierbare medizinisch- und verkehrsunfallstatistische Daten fehlt es aber gegenwärtig noch an einer ausreichenden Grundlage. Deshalb gestattet der positive Nachweis von psychotropen Substanzen im Blut - ungeachtet dessen, dass aus medizinisch-toxikologischer Sicht die Fahrsicherheit nach Konsum von Heroin und Kokain generell in Frage gestellt wird - für sich genommen nur eine Aussage über die aktive Wirkung eines Rauschmittels bei dem Betreffenden; der Nachweis akuten Mißbrauchs ist aber nicht mit („sozusagen absoluter“) Fahruntüchtigkeit gleichzusetzen (vgl. Möller, DAR 1993, 9).

cc) Dass eine „sozusagen absolute Fahruntüchtigkeit“ nach Drogenkonsum nicht zu begründen ist, wird durch die am 1. 8. 1998 in Kraft getretene Neufassung von § 24a Absatz 2 Satz 2 StVG durch Gesetz vom 28. 4. 1998 (BGBl I, 810) bestätigt. Der Gesetzgeber hat damit nunmehr das Führen von Kfz „unter der Wirkung“ bestimmter, in einer Anlage besonders aufgeführter Rauschdrogen (u.a., soweit hier von Bedeutung, Heroin und Kokain) als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld (und Fahrverbot) bewehrt. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu dem Änderungsgesetz sollte damit zur Bekämpfung der durch Drogen für die Verkehrssicherheit entstehenden Gefahren die Ahndungslücke beseitigt werden, die sich nach der bisherigen Gesetzeslage daraus ergab, dass „eine Verurteilung (nach den strafrechtlichen Bestimmungen in den §§ 315c, 316 StGB) nur möglich (ist), wenn die Fahruntüchtigkeit festgestellt und nachgewiesen werden kann (, weil es) Grenzwerte für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit bei Drogen bisher nicht (gibt)“ (BT-Dr 13/3764, S. 4). An dieser Einschätzung hat sich auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren, in dessen Verlauf eine öffentliche Anhörung unter Beteiligung mehrerer medizinischer und toxikologischer Sachverständiger durchgeführt wurde, nichts geändert (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr BT-Dr 13/8979, S. 5f.). Nach der in Abweichung vom Regierungsentwurf Gesetz gewordenen Fassung von § 24a Absatz 2 Satz 2 StVG liegt das pönalisierte Führen eines Kfz „unter der Wirkung“ der betreffenden Rauschdroge vor, „wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird“.

Der Gesetzgeber hat mit dieser gesetzlichen Regelung für Fahrten nach Drogenkonsum einen - abgestuften, weiteren - abstrakten Gefährdungstatbestand als Vorfeld- oder Auffangtatbestand gegenüber der an engere Voraussetzungen geknüpften Strafvorschrift des § 316 StGB geschaffen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, dass für eine Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 315c Absatz 1 Nr. 1a, 316 StGB der Nachweis der Fahruntüchtigkeit nicht allein schon aufgrund des positiven Blutwirkstoffbefundes erbracht ist. Denn die damit hinsichtlich der in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG neuer Fassung bestimmten Rauschmittel für den Ordnungswidrigkeitentatbestand eingeführte „Nullwert-Grenze“ kann nicht zugleich den Grad der abstrakten Gefahr beschreiben, der die Grenze strafbaren Verhaltens darstellt. Die Einführung eines strafbewehrten „absoluten Drogenverbots“, das die Teilnahme am Kfz-Verkehr nach Rauschgiftgenuß unabhängig von der individuellen Wirkung der Droge unter Strafe stellt, ist dem Gesetzgeber vorbehalten.

dd) Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme unter Rauschgifteinfluß stehender Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen können, kann deshalb der für die Erfüllung des geltenden § 316 StGB vorausgesetzte Nachweis der („relativen“; zum Begriff vgl. BGHSt 31, 42 (44)) Fahruntüchtigkeit bei der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden; dazu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen.

c) Umstände, die die („relative“) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten mit genügender Sicherheit belegen, hat das Landgericht nicht festgestellt:

aa) Zwar können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen um so geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Das angefochtene Urteil ergibt aber nicht, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als „hoch“ anzusehen sind. Angesichts der erheblichen sowohl inter- als auch intraindividuellen Wirkungsunterschiede nach Drogenkonsum hätte dies jedenfalls näherer Darlegung bedurft, zumal da das Landgericht - auch insoweit sachverständig beraten - ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass der Rauschzustand alsn solcher die Steuerungsfähigkeit des Angeklagte i.S. des § 21 StGB erheblich vermindert hat.
Im übrigen ist zwar nicht unbedingt erforderlich, dass sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen in Fahrfehlern ausgewirkt haben müssen; unter Umständen können auch Auffälligkeiten im Verhalten in der Anhaltesituation genügen, die konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben. So hat der Senat eine Verurteilung nach § 316 StGB in einem Fall „folgenloser“ Fahrt unter dem Einfluß von Rauschdrogen (Haschisch, Heroin und Codein) bestätigt, in dem der damalige Angeklagte der Polizei nicht durch Fahrfehler, sondern wegen ungestempelter Kfz-Kennzeichen aufgefallen war, aber nach dem Anhalten erhebliche Auffälligkeiten (stark benommener, apathischer Eindruck, Mühe bei der Beantwortung von Fragen, lallende verwaschene Aussprache, leicht unsicherer Gang) gezeigt hatte, die nach den Ausführungen des Sachverständigen auf dem erheblichen Rauschmittelkonsum beruhten (Verwerfungsbeschluß vom 18. 1. 1994 - 4 StR 650/93). Doch fehlt es hier auch unter diesem Gesichtspunkt an der Feststellung aussagekräftiger Anhaltspunkte:

Zu der Fahrt zum Tatort fehlt es insoweit an Feststellungen. Das Urteil teilt aber auch zur Situation beim Anhalten des Fahrzeugs durch die Polizei nach dem Überfall nicht mit, wodurch der Angeklagte den Polizeibeamten „auffiel“. Diese haben es möglicherweise unterlassen, Beobachtungen zum Verhalten des Angeklagten zu machen und dies zu dokumentieren, wie sich dies für Fälle des Verdachts von Fahrten unter Drogeneinfluß empfiehlt. Was der Sachverständige zu den Beeinträchtigungen aufgrund des festgestellten Drogenkonsums des Angeklagte ausgeführt hat, erschöpft sich nach dem Inhalt des Urteils in einer allgemeinen Beschreibung der Auswirkungen der Einnahme von Heroin und Kokain auf die Fahrsicherheit (vgl. dazu auch die Darstellung bei Harbort, Rdnrn. 244 und 289).
bb) Das gilt auch, soweit der Sachverständige auf die Sehbehinderung bei dem Angeklagte infolge der Pupillenverengung (Miosis) verweist, die eine typische, von der betreffenden Person nicht zu beeinflussende Folge des Heroinkonsums ist (vgl. dazu Friedrich-Koch/Iten, S. 52, 56; Harbort, Rdnr. 244). Zwar ist das Landgericht dem Sachverständigen zu Recht darin gefolgt, dass die Miosis zu einer „Nichtanpassungsfähigkeit der Pupillen an die Lichtverhältnisse“ geführt habe. Doch läßt sich daraus auch im Zusammenhang mit den mitgeteilten Blut-Wirkstoff-Konzentrationen noch kein verläßlicher Schluß auf die („relative“) Fahruntüchtigkeit ziehen . Hiervon ist ersichtlich auch der Gesetzgeber bei der Einführung des - bußgeldbewehrten - „absoluten Drogenverbots“ durch Neufassung des § 24a Absatz 2 StVG (s.o. 2b cc) ausgegangen:

In der Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Dr 13/3764, S. 5) wird nämlich ausdrücklich auf die „Pupillenverengung, die auch in der Dunkelheit bestehen bleibt“, als „typische . . . Leistungseinbuße“ aufgrund des durch Heroin und Morphin bewirkten Rauschzustandes verwiesen, „die das sichere Führen eines Kfz in Frage stell(t)“. Der weiteren Begründung läßt sich aber entnehmen, dass dies noch nicht „eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Einzelfall„ bedeutet (BT-Dr, aaO). Diese für den Bußgeldtatbestand maßgebliche Einschätzung muß auch für die Auslegung des - in Abgrenzung zum Begriff „unter der Wirkung“ (§ 24a Absatz 2 Satz 1 StVG) stehenden - Begriffs der Fahruntüchtigkeit i.S. der §§ 315c, 316 StGB Beachtung finden.

Es hätte deshalb der Prüfung bedurft, wie sich die - ohne nähere Erläuterung als „schwer„ eingestufte - Sehbehinderung (vgl. dazu Gramberg-Danielsen, in: Wagner (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 1984, S. 154, 162f.) konkret bei dem Angeklagten auf seine Fahrtüchtigkeit ausgewirkt und wie sie sich für ihn bemerkbar gemacht hat. In diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern gewesen, ob und inwieweit der Angeklagte, der „über die Wirkung (der Drogen) im Allgemeinen und auf sich verständige Ausführungen gemacht hat“, unter Umständen aufgrund seiner Drogengewöhnung in der Lage war, die Sehbehinderung zu kompensieren. Ohne dahingehende Feststellungen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Drogenkonsum in der Tatnacht bei dem Angeklagten etwa infolge erheblicher Toleranzbildung nicht zu psycho-physischen Beeinträchtigungen geführt hat, die seine Fahrtüchtigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 316 StGB aufgehoben haben.

Dass die festgestellte Drogenabhängigkeit und das Führen des Pkw unter Drogeneinfluß Anlaß zu begründeten Zweifeln an der Fahreignung des Angeklagte geben, die die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungswege gem. § 4 Absatz 1 StVG (ab 1. 1. 1999 § 3 Absatz 1 in der Fassung des ÄndG v. 24. 4. 1998 (BGBl I, 747)) i.V. mit § 15b Absatz 1 StVZO rechtfertigen können, führt zu keinem anderen Ergebnis.


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