Bietet ein alkoholisierter Kraftfahrer, der sich zusätzlich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht hat, einem Polizeibeamten 3000 DM an zwecks Absehens von weiteren Maßnahmen an, so liegt darin kein minder schwerer Fall der Bestechung mehr, der noch als harmlos angesehen werden könnte.
KG, Urteil vom 25. 6. 2001 - (3) 1 Ss 274/00 (2/01)
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Folge Alkoholeinwirkung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (Einzelgeldstrafe: 50 Tagessätze zu je 60 DM) und wegen Bestechung (Einzelgeldstrafe: 90 Tagessätze zu je 60 DM) zu einer Gesamtgeldstrafe von 115 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis unter Einziehung des Führerscheins mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Auf die Berufung des Angeklagten, die er in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, hat das Landgericht dieses Urteil dahin abgeändert, dass es die Einzelgeldstrafe wegen Bestechung auf 70 Tagessätze zu je 60 DM herabgesetzt und den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt hat; ferner hat es Zahlungserleichterungen für die Gesamtgeldstrafe gewährt, die Entziehung der Fahrerlaubnis wegfallen lassen und an deren Stelle eine Fahrverbot von drei Monaten gegen den Angeklagten verhängt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügte, beschränkt auf die Verurteilung wegen Bestechung, die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hatte (vorläufigen) Erfolg.
Aus den Gründen: Das Landgericht stützt die Bemessung der wegen Bestechung verhängten Einzelstrafe auf die Annahme, dass ein minder schwerer Fall gemäß § 334 Absatz 1 Satz 2 StGB gegeben sei. Diese Wertung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für eine Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 5). Das angefochtene Urteil lässt besorgen, dass das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung nicht vorgenommen und Gesichtspunkte, die bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, von Bedeutung sein könnten, außer acht gelassen hat.
a) Das Landgericht beruft sich für die Annahme eines minder schweren Falles zwar auf die „Gesamtsituation“, die „von den gewöhnlichen und typischerweise auftretenden Fällen der Bestechung und Vorteilsgewährung“ abweiche, führt jedoch einseitig nur Umstände an, die es für entlastend hält: Der Angeklagten habe sich wegen einer grippalen Erkrankung und bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,770/00 zur Vorfallzeit in einer „Sonderlage“ befunden; auf der Fahrt zur Blutentnahme habe er den Funkstreifenbeamten „spontan“ auf die Vorteilsgewährung von 3000 DM angesprochen, wenn er von weiteren Maßnahmen ablasse; dabei hätte ihm klar sein müssen, dass sein Vorhaben ohne die Beeinflussung des zweiten Streifenbeamten, der am Steuer gesessen habe, von vornherein habe erfolglos sein müssen.
b) Allerdings wäre es ausreichend, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils auch Schärfungsgründe ergäben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1, Begründung 4), zum Beispiel im Rahmen der konkreten Strafbemessung (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 6). Auch das ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht wertet zwar „zu Lasten“ des Angeklagten, dass er in Folge der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit einen Unfall mit Sach- und Personenschaden verursacht habe, doch bezieht sich diese Erwägung ersichtlich nur auf die Bemessung der Einzelstrafe wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Dass das Landgericht hieraus dem Angeklagten nachteilige Schlüsse für die Bewertung der „Gesamtsituation“ in Bezug auf den Bestechungsvorwurf gezogen hat, ist nicht ersichtlich. Auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne werden keine Strafschärfungsgründe erörtert.
c) Das Tatbild einer Bestechung wird wesentlich von der Schwere und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie von Art und Umfang der Gegenleistung bestimmt. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Ausnahmestrafrahmens nach § 334 Absatz 1 Satz 2 StGB an Fälle von Bestechung gedacht hat, die „verhältnismäßig harmlos“ liegen (Bundestags-Drucks. 7/550 S. 275, 276). Im vorliegenden Fall drängen sich erhebliche Gesichtspunkte dagegen auf, die in Rede stehende Dienstpflichtverletzung als „harmlos“ einzustufen. Der Polizeibeamte hätte durch das ihm angesonnene Absehen von weiteren strafrechtlichen Maßnahmen nicht nur gegen Dienstvorschriften, sondern gegen das Legalitätsprinzip nach § 163 Absatz 1 StPO verstoßen und sich damit selbst wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) strafbar gemacht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 163 Rn. 1). Darüber hinaus hätte es, wie die Revision zutreffend ausführt, zu einer besonderen Gefährdung der Allgemeinheit geführt, wenn der Angeklagten im Besitz der Fahrerlaubnis geblieben wäre, obwohl dringende Gründe dafür sprachen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet war. Hiermit setzt sich das Urteil in keiner Weise auseinander. Das ist rechtsfehlerhaft. Auch die für die Dienstpflichtverletzung angebotene Gegenleistung von 3000 DM, die nach den Feststellungen immerhin einem Monatseinkommen des Angeklagten entspricht, wird fehlerhaft nicht in eine Gesamtabwägung einbezogen.
Soweit das Landgericht dem Angeklagten eine Spontan-, Panik- und Überreaktion auf die angelaufene Polizeimaßnahme zu Gute hält, beanstandet die Revision zu Recht, dass es insoweit an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen fehlt. Aus den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts, auf die das Landgericht Bezug nimmt, ergibt sich, dass der Angeklagte auf der Fahrt zur Blutentnahme mehrmals über die beabsichtigten Maßnahmen belehrt worden ist und zunächst über deren Notwendigkeit „herumdiskutiert“ hat, bevor er schließlich versuchte, mit dem Bestechungsangebot zum Ziel zu kommen. Dieser Geschehensablauf spricht eher dafür, dass der Angeklagte die Situation durchaus überblickte und situationsgemäß zu reagieren wusste. Abgesehen davon hätte in die Gesamtbetrachtung auch der Gesichtspunkt einbezogen werden müssen, dass die schwierige Lage, in der sich der Angeklagte mit Bestechung zu helfen versuchte, keineswegs unvorhersehbar und unverschuldet eingetreten war. Vielmehr musste der Angeklagte bereits bei Antritt der Fahrt damit rechnen, dass er ein Strafverfahren und den Verlust der Fahrerlaubnis riskierte, wenn er sich mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration, wie hier festgestellt, an das Steuer eines Pkw setzte.
d) Wegen der aufgezeigten Mängel kann die verhängte Einzelstrafe wegen Bestechung keinen Bestand behalten. Dies zieht auch die Aufhebung der Gesamtgeldstrafe nach sich. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.