Bestimmung der Atemalkoholkonzentration
StVG § 24a Absatz 1
Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration ist bezüglich der Einzelmesswerte und des daraus errechneten Mittelwerts die dritte Dezimalstelle außer Betracht zu lassen. OLG Köln, Beschluß vom 5. 1. 2001 - Ss 509/00 B
Zum Sachverhalt: Nachdem durch Bußgeldbescheid vom 18. 5. 2000 gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 Nr. 1 StVG (Führen eines Kfz mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr geführt hat) eine Geldbuße von 500 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war, hat das Amtsgericht ihn wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 Nr. 2 StVG (Atemalkohlkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr) zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Nach seinen Feststellungen war bei dem Betroffenen eine Doppelmessung der Atemalkoholkonzentration mit einem geeichten Messgerät des Typs Dräger Alcotest 7110 Evidential durchgeführt worden; dabei waren Messwerte von 0,403 mg/l und 0,399 mg/l ermittelt worden, aus denen ein Mittelwert von 0,40 mg/l gebildet wurde. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ hat das Amtsgericht von dem höchsten Einzelmesswert (0,403 mg/l) den Wert der Verkehrsfehlergrenze mit 0,043 mg/l in Abzug gebracht und seiner Entscheidung eine Atemalkoholkonzentration des Betroffenen von mindestens 0,363mg/l zugrunde gelegt.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechtsfehler. Dabei bedarf es keiner Erörterung der - gegenwärtig in der Rspr. umstrittenen - Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang bei einer Ermittlung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung des Geräts Dräger Alcotest 7110 Evidential Sicherheitsabzüge von den gemessenen Einzelwerten oder dem errechneten Mittelwert vorzunehmen sind. Denn jedenfalls im Ergebnis ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Atemalkoholkonzentration des Betroffenen von 0,40 mg/l oder mehr nicht festgestellt werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass bei der - ohne Aufrundung vorzunehmenden - Berechnung des maßgeblichen Mittelwertes der Einzelmessergebnisse die dritte Dezimalstelle keine Berücksichtigung findet. Aus den danach zugrunde zu legenden Einzelwerten von 0,39 mg/l und 0,40mg/l ergibt sich ein Mittelwert von 0,39 mg/l (rechnerisch: 0,395 mg/l; zur Unzulässigkeit der Aufrundung vgl. Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 151, 526 m.w.Nachw.).
Die Aussagekraft eines Messergebnisses ist abhängig von der Messgenauigkeit des angewandten Verfahrens. Bei analytischen Messvorgängen nimmt die Genauigkeit mit zunehmend geringer werdender Größe der Messeinheit ab. Für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration (im Entnahmezeitpunkt) durch Analyse einer Blutprobe ist anerkannt, dass die dritte Dezimalstelle des Promillewertes keinen Aussagewert mehr hat (BGHSt 28, 1, 4 = NJW 1978, 1930). Es ist daher in der Rechtsprechung unbestritten, dass die dritte Dezimalstelle der Messwerte außer Betracht zu lassen ist (BGHSt 28, 1; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 53), da sie wegen der von Dezimale zu Dezimale zunehmenden Messungenauigkeit sowohl analytisch wie biologisch ohne Bedeutung ist. Das gilt sowohl für die Errechnung des Mittelwertes als auch für die der Einzelwerte (BGH a.a.O.; insoweit a.A. Sachs/Zink BA 1991, 321).
Dieser Grundsatz ist auf die Ermittlung der Atemalkoholkonzentration zu übertragen. Denn es besteht kein Anlass, für die analytischen Messverfahren, die bei der Bestimmung des Atemalkoholgehalts durch das hier in Rede stehende Gerät zum Einsatz kommen (Infrarot-Messung u. elektrochemische Messung; vgl. dazu nur Iffland/Hentschel NZV 1999, 489ff.) ein größeres Maß an Messgenauigkeit anzunehmen als für die Verfahren der Blutalkoholanalyse. Die Kritik an ihrer Zuverlässigkeit geht soweit, dass eine gemessene Atemalkoholkonzentration nur als Richtgröße, nicht als zuverlässige Messgröße verstanden werden könne (Heifer BA 1998, 231; vgl.a. Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 123; Löhle NZV 2000, 189,192ff.). Jedenfalls muss mit Messtoleranzen schon im Bereich der zweiten Dezimalstelle gerechnet werden. Atemalkoholmessgeräte unterliegen der Eichpflicht. Mit der Eichung soll die Messsicherheit gewährleistet werden (§ 1 Nr. 2 EichG); sie garantiert, dass das Gerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält. Eichfehlergrenzen (0,02 mg/l bei Werten unter 0,40mg/l; 5% des Messwertes bei Werten zwischen 0,40 mg/l und 1,00 mg/l) und Verkehrsfehlergrenzen (= 1,5-fache der Eichfehlergrenze) bewegen sich bei Atemalkoholmessgeräten im Bereich der zweiten Dezimalstelle.
Bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,39 mg/l hat das Amtsgericht zu Recht lediglich den Tatbestand des § 24a Absatz 1 Nr. 2 StVG als verwirklicht angesehen. Die daran anknüpfende Rechtsfolgenentscheidung entspricht der Vorgabe des § 24 Absatz 4 Satz 2 StVG, die in Ausübung tatrichterlichen Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei für angemessen erachtet worden ist.