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Anforderungen an ein MPU-Gutachten
BGB § 633

1. Der im Rahmen einer MPU Untersuchte hat keinen Anspruch darauf, dass seine im Explorationsgespräch gemachten Äußerungen in wörtlich im Gutachten wiedergegeben werden.

2. Ein MPU-Gutachten ist unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Gutachters erst dann mangelhaft i.S. von § 633 Absatz 1 BGB, wenn der Inhalt des Gutachtens gegen die Eignungsrichtlinien oder gegen Denkgesetze verstößt, oder wenn das eingeräumte Beurteilungsermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. (Leitsätze RA GG)
AG Hamburg, Urteil vom 11.10.1996 - 22a C 1420/96

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin hält das über sie erstattete MPU-Gutachten des Beklagten für mangelhaft. Ihre auf Rückzahlung des Werklohns von 621 DM gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Aus den Gründen:
Es läßt sich nicht feststellen, dass das Gutachten des Beklagten mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des Gutachtens zu dem vorgesehenen Gebrauch aufheben oder mindern, da es den Richtlinien für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und Fahrerlaubnisinhabern (Eignungsrichtlinien) vom 1. 12. 1982 entspricht. Diese Richtlinien sind in ihrer neuesten Fassung auch in Mecklenburg-Vorpommern für die Durchführung der Begutachtung der Eignung zum Führen von Kfz von den anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen (MPU) anzuwenden. Hierzu gilt im einzelnen folgendes:

Der Umstand, dass die Äußerungen der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen nicht in direkter Rede wiedergegeben worden sind, ist kein Mangel i.S. von § 633 Absatz 1 BGB. Die erwähnten Richtlinien schreiben eine Wiedergabe der Einlassung der Betroffenen in direkter Rede nicht vor. Eine Wiedergabe der Äußerungen in direkter Rede mag zwar in manchen Fällen wünschenswert sein. Eine unerläßliche Voraussetzung für die Überprüfbarkeit des Gutachtens ist sie jedoch nicht. Inwieweit Äußerungen der Betroffenen in direkter Rede wiedergegeben werden, ist damit dem Ermessen des einzelnen Gutachters anheim gestellt. Dass im Streitfall in geradezu ermessenswidriger Weise von der wörtlichen Protokollierung abgesehen worden ist, ist nicht ersichtlich. Es läßt sich auch nicht feststellen, dass die vom Beklagten mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen wegen fehlender Wortprotokolle zu einem falschen Begutachtungsergebnis gelangt sind. Wie die jetzige Einlassung der Klägerin im Streitverfahren zeigt, haben die mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen des Beklagten die Klägerin seinerzeit durchaus richtig verstanden und interpretiert.
Vergeblich beanstandet die Klägerin, dass die Sachverständigen des Beklagten zu Unrecht von der festgestellten hohen BAK auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung geschlossen hätten. Die Klägerin verkennt die Bedeutung der bei ihr seinerzeit festgestellten Ausfallerscheinungen (aggressives Verhalten, lallende Sprechweise usw.).

Eine überdurchschnittlich hohe Alkoholgewöhnung ist keineswegs nur bei Personen gegeben, die eine BAK von über 2 Promille erreichen, ohne entsprechende Ausfallerscheinungen zu zeigen. Im angegriffenen Gutachten wird vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass allein das Erreichen einer derart hohen BAK (ohne vorheriges Erbrechen) eine aussagekräftige Befundtatsache ist, die den Schluß auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gestattet. Die bei der Klägerin im Januar 1994 festgestellte BAK läßt sich durch einen einmaligen Trinkexzess nicht erklären. Die auf den Blutalkoholwert gestützte Vermutung einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung wird durch das Vorliegen trunkenheitsbedingter Ausfallerscheinungen bei der Klägerin nicht entkräftet. Zum einen waren die Ausfallerscheinungen (Lallen, Schwanken, verbale Aggressivität) nicht ungewöhnlich stark. Immerhin war die Klägerin noch in der Lage, ihren Pkw zu starten und über eine wenn auch kurze Strecke zu lenken. Ihre Fähigkeit zum zielgerichteten Verhalten war damit nicht völlig ausgeschaltet. Bei einer alkoholungewohnten Person hätte eine BAK in der bei der Klägerin festgestellten Höhe mit großer Wahrscheinlichkeit zu weitergehenden Ausfallerscheinungen geführt. Zum anderen ist zu bedenken, dass auch stark alkoholabhängige bzw. alkoholgewohnte Menschen Ausfallerscheinungen an den Tag legen, sobald sie ihr persönliches "Normalquantum" überschritten haben. Der von der Klägerin gewünschte Schluß, bei einer BAK von über 2 Promille seien trunkenheitsbedingte Ausfallerscheinungen ein Indiz für fehlende Alkoholgewöhnung, läßt sich damit gerade nicht ziehen.

Schließlich erweist sich das angegriffene Gutachten auch nicht in bezug auf die konkrete Darlegung der Rückfallgefahr als mangelhaft i.S. von § 633 Absatz 1 BGB. Im Gutachten wird das Thema hinreichend einzelfallbezogen abgehandelt. Das Gutachten stellt nämlich nicht nur auf den allgemeinen Erfahrungssatz ab, dass "Alkoholiker" rückfallgefährdet sind, sondern bewertet zusätzlich die Einsichtsfähigkeit der Klägerin bezüglich ihres Trinkverhaltens als entscheidungserhebliches Kriterium für die Erstellung einer Prognose. In diesem Zusammenhang kann auch nicht festgestellt werden, dass die eingeschalteten Sachverständigen die Einstellung der Klägerin zu der in Frage stehenden Problematik mißverstanden haben. Die Sachverständigen haben nämlich die von der Klägerin auch im Streitverfahren wieder dargelegte Sichtweise der Ereignisse zur Grundlage der Feststellung gemacht, dass die Klägerin ihre Fehlverhaltensweise noch nicht ausreichend aufgearbeitet hat. Die Klägerin geht von einem einmaligen Trinkexzess aus, den sie für situativ bedingt hält. Ein länger anhaltender Alkoholmißbrauch in der Vergangenheit wird damit von der Klägerin in Abrede gestellt. Die Sachverständigen sind demgegenüber in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der erhobenen Befundtatsachen von einem länger anhaltenden Alkoholmißbrauch in der Vergangenheit ausgegangen und folgerichtig zu der vertretbaren Auffassung gelangt, dass die Klägerin vor dem wirklichen Ausmaß ihrer Alkoholgefährdung die Augen verschließt und allein auf eine Veränderung der äußeren Lebensumstände vertraut.

Ob die von den Sachverständigen des Beklagten vertretene Auffassung die allein richtige ist, kann letztlich dahinstehen. Denkbar ist, dass andere Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gelangen könnten. Ein Sachverständigengutachten ist nur dann mangelhaft i.S. von § 633 Absatz 1 BGB, wenn bei seiner Erstellung allgemeingültige Richtlinien verletzt worden sind, gegen Denkgesetze verstoßen wird oder eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt wird. Dass die Sachverständigen die Leugnung einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung in der Vergangenheit als Anknüpfungstatsache für eine ungünstige Prognose verwendet haben, begründet danach den Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Gutachtens nicht.


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