Bei den Ansprüchen, die aus einem Verkehrsunfall resultieren können, handelt es sich in erster Linie um Schadensersatzansprüche. In der deutschen Rechtsordnung kommt eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz grundsätzlich, d.h. "normalerweise", nur in Betracht, wenn der Schaden schuldhaft herbeigeführt wurde. Es muss also bei dem Schädiger Verschulden vorliegen, es handelt sich um verschuldensabhängige Haftung. Nach diesem im Schadensersatzrecht geltenden Grundsatz muss also nur derjenige Schadensersatz leisten, der schuldhaft gehandelt hat.
Als Verschuldensformen kommen vorsätzliches und fahrlässiges Handeln in Betracht. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, hat den Schaden schuldhaft verursacht und ist somit grundsätzlich dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Vorsätzlich handelt, wer einen Schaden mit Wissen und Wollen herbeiführt, sozusagen wer absichtlich einen Schaden herbeiführt. Fahrlässig handelt hingegen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Derjenige, der fahrlässig einen Schaden verursacht, tut dies also sozusagen nur aus Versehen, aber unter Verstoß gegen bestehende Sorgfaltspflichten.
Ob in einem konkreten Fall schuldhaftes, also vorsätzliches oder fahrlässiges, Handeln vorliegt, muss jeweils für den Einzelfall beurteilt werden. Schuldhaftes Handeln liegt im Straßenverkehr regelmäßig dann vor, wenn gegen Vorschriften der StVO verstoßen wurde. Denn wer die geltenden Verkehrsvorschriften nicht beachtet, verstößt damit grundsätzlich gegen bestehende Sorgfaltspflichten. Jahrzehntelang war das Vorliegen von schuldhaftem Verhalten eine zwingende Voraussetzung dafür, dass der Geschädigte neben seinen sonstigen Ansprüchen auch ein Schmerzensgeld beanspruchen konnte. Ein Schmerzensgeld wurde also nur gewährt, wenn ein Fall schuldhaften Handelns vorlag, nicht hingegen, wenn es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung handelte. Dies hat sich durch das 2002 verabschiedete Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften geändert.
Es besteht nunmehr ein verschuldensunabhängiger Schmerzensgeldanspruch, der im Falle einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden kann. Ausgeschlossen ist der nach der neuen Rechtslage seit 2002 bestehende Schmerzensgeldanspruch, wenn die Beeinträchtigung nach Art und Dauer unerheblich ist.