Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, § 7 StVG. Es handelt sich bei der Haftung aus § 7 StVG um eine Gefährdungshaftung, d.h. die Haftung des Halters besteht unabhängig davon, ob er den Schaden verschuldet hat. Die Ansprüche aus § 7 StVG richten sich gegen den Halter eines Kraftfahrzeugs. Der Halter eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeugs hat und das Kfz für eigene Rechnung gebraucht. Voraussetzung für diese Haltereigenschaft ist nicht, dass der Halter auch die fixen Kosten des Kfz trägt, auch nicht, dass der Halter Eigentümer des Kfz ist.
Bei Mietwagen ist grundsätzlich der Vermieter Halter des Kraftfahrzeugs, der Mieter kann allerdings neben dem Vermieter zum Halter werden, wenn er das Mietfahrzeug für einen längeren Zeitraum nutzt und während dieses Zeitraums die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat. Bei lediglich eintägiger Anmietung wird der Mieter nicht Halter des gemieteten Kraftfahrzeugs. Die Ersatzpflicht des Halters ist unabhängig davon, ob dieser auch der Fahrer des Kraftfahrzeugs war. Die Gefährdungshaftung des § 7 StVG ist nicht auf Schäden im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern sie gilt auch auf nichtöffentlichen Straßen, sofern das Schadensereignis auf den Betrieb des Kraftfahrzeugs des verantwortlichen Halters zurückzuführen ist.
Seit der Änderung des Schadensersatzrechts 2002 ist die Gefährdungshaftung des § 7 StVG auch auf den Halter eines Anhängers erweitert. Nach der neuen Rechtlage ist auch der Halter eines Anhängers zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch ein Kraftfahrzeug entsteht, mit dem der Anhänger im Zeitpunkt des Unfalls verbunden war. Dabei haften der Halter des Kraftfahrzeugs und der Halter des Anhängers nebeneinander, also jeweils bis zur Höhe des Gesamtschadens, sofern dieser sich in den Grenzen der gesetzlichen Höchstbeträge bewegt.
Die Ersatzpflicht des Halters ist unter der neuen Rechtslage seit dem Änderungsgesetz 2002 ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein „höhere Gewalt“ verursacht wurde. Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Auch der Halter bleibt in diesem Fall aber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist.