Neben dem Halter eines Kraftfahrzeugs kommt auch der Fahrer des Kraftfahrzeugs als Adressat von Schadenseratzansprüchen in Frage. Die Schadensersatzpflicht des Fahrers ist in § 18 StVG geregelt.
(An dieser Stelle eine Anregung an den Gesetzgeber: Könnte nicht der Begriff „Führer“ aus dem Straßenverkehrsgesetz einmal verschwinden? Der Begriff ist vorbelastet und hat einen seltsamen Klang. Es dürfte sachgerecht sein, den Begriff „Führer“ durch den Begriff „Fahrer“ oder durch einen anderen Begriff zu ersetzen!!).
In § 18 StVG ist geregelt, dass der Fahrer des Kraftfahrzeugs grundsätzlich neben dem Halter zum Ersatz eines beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstehenden Schadens verpflichtet ist. Danach haftet der Fahrer im Umfang der nach § 7 Absatz 1 StVG bestehenden Gefährdungshaftung. Zu beachten ist, dass der Fahrer nach der Änderung des Schadensersatzrechts 2002 auch auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann, wenn er sich schadensersatzpflichtig gemacht hat. Seit der Änderung des Schadensersatzrechts 2002 ist das Vorliegen einer schuldhaften Handlung nämlich nicht mehr Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch des Verletzten.
Die Ersatzpflicht ist nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht ist.
Der Sache nach haftet der Fahrer also im Unterschied zum Halter nur für schuldhaftes Handeln, also für vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln. Das Gesetz ist aber so formuliert, dass im Falle eines Schadens ein Verschulden des Fahrers grundsätzlich angenommen wird. Die Beweislast ist dadurch zu Lasten des Fahrers umgekehrt. Das hat zur Folge, dass der Fahrer beweisen muss, dass ein Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist, wenn er der Haftung als Fahrer entgehen will. Der Fahrer muss sich dabei von der Schuld völlig entlasten. Sofern Umstände ungeklärt bleiben, geht dies zu Lasten des beweispflichtigen Fahrers.