Soweit die außergerichtlichen Bemühungen des Geschädigten um Ersatz des bei ihm entstandenen Schadens nicht zu dem gewünschten Regulierungserfolg führen, muss überlegt werden, ob wegen des nicht ersetzten Schadens eine Klage einzureichen ist. Dabei muß auch geprüft werden, gegen wen die Klage am besten zu richten ist. Dabei kommen als Beklagte alle in Betracht, die zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind. Dies können mehrere Personen nebeneinander sein, z.B. der Halter und der Fahrer eines Kraftfahrzeugs sowie zusätzlich der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs.
In erster Linie ist es Aufgabe des bearbeitenden Rechtsanwalts zu entscheiden, gegen wen und bei welchem Gericht die Klage eingereicht werden soll. Dabei spielen unterschiedliche Gesichtspunkte eine Rolle. Zu beachten ist, dass grundsätzlich der Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs ein geeigneter Beklagter ist. Schließlich lässt sich die Anschrift des Versicherers ohne weiteres ermitteln und es gibt auch sonst keine Probleme bei der erforderlichen Zustellung der Klageschrift. Der Haftpflichtversicherer wird kaum einmal unbekannt verzogen sein. Außerdem kann man davon ausgehen, dass der Versicherer genug Geld hat, um die von ihm nach einem Urteil zu leistende Schadensersatzzahlung auch wirklich zu erbringen. Sofern der Versicherer nicht freiwillig zahlt, wird es nicht schwer fallen, Vermögenswerte zu ermitteln, auf die im Wege der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann.
Regelmäßig richtet sich die Schadensersatzklage des Geschädigten also gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer.
Es stellt sich regelmäßig die Frage, ob neben dem gegnerischen Haftpflichtversicherer auch der Fahrer oder der Halter oder beide zu verklagen sind. Diese Frage kann nicht allgemein beantwortet werden. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und es ist für jeden einzelnen Anspruch zu fragen, gegen wen sich die Klage richten sollte. Teilweise wird es sinnvoll sein, den Fahrer des Fahrzeugs mitzuverklagen, um diesen dadurch in die Rolle einer Partei des Rechtsstreits zu „zwingen“. Wenn der Fahrer Partei im Rechtsstreit ist, dann kann er nicht mehr als Zeuge (zu Gunsten des Halters/ Versicherers) aussagen. Trotzdem ist es nicht sinnvoll, ohne weitere Überlegung möglichst viele Personen zu verklagen. Denn für jede Partei können gesonderte Kosten anfallen, die der Kläger ersetzten muss, soweit seine Klage ohne Erfolg bleibt.
Der Rechtsanwalt bei strafzettel.de prüft bei jeder Schadensersatzklage sorgfältig, gegen wen sich die Klage richten soll, damit die Interessen des Mandanten so gut wie möglich gewahrt und durchgesetzt werden.