Startseite Wer muss zahlen ? Gefährdungshaftung nac... 

Gefährdungshaftung

Im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung haftet man als Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für den Ersatz eines Schadens, der bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht, allein deswegen, weil man durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs eine Gefahrenquelle bzw. eine Gefährdung geschaffen hat. Ein Verschulden als Voraussetzung der Schadensersatzpflicht ist im Bereich der Gefährdungshaftung nicht erforderlich, es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters. Der Gefährdungshaftung liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine besondere Gefahrenquelle schafft, z.B. durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs, auch für die wegen der Gefahrenquelle eintretenden Schädigungen einstehen soll. Die Gefährdungshaftung ist auch im Bereich des Luftverkehrs für Luftfahrzeuge vorgesehen.

Die Ersatzpflicht des Halters ist bei der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung jedoch nach der seit dem 2002 in Kraft getretenen Änderungsgesetz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Der Begriff der höheren Gewalt ist an Stelle des bis 2002 maßgeblichen Begriffs der „unabwendbaren Ereignisses“ getreten. Die Gefährdungshaftung trifft seit der 2002 in Kraft getretenen Änderung des Schadensersatzrechts nicht nur den Halter eines Kraftfahrzeugs, sondern daneben auch den Halter eines Anhängers, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist. Die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ist auf einen Höchstbetrag beschränkt. Die Höchstbeträge wurden durch das Änderungsgesetz 2002 erstmals seit über zwanzig Jahren angehoben auf 600.000 EUR im Falle der Verletzung eines Menschen und auf 300.000 EUR wegen der Beschädigung einer Sache.

Wegen des erheblichen Haftungsrisikos eines jeden Kraftfahrzeughalters im Zusammenhang mit der Gefährdungshaftung ist der Halter eines Kraftfahrzeugs mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Wer ein Fahrzeug gebraucht, obwohl die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.


« Allgemeines | Verschuldenshaftung »
   
in Kooperation mit verkehrsportal.de Druckversion anzeigen