Der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall interessiert sich in erster Linie oftmals dafür wann und von wem er seinen Schaden möglichst zügig ersetzt bekommt. Dabei kommt als Ersatzpflichtige natürlich in erster Linie derjenige in Frage, auf dessen unmittelbares Handeln der Unfall zurückzuführen ist. Das kann der Fahrer eines Fahrzeugs sein, oder auch ein anderer Verkehrsteilnehmer.
Daneben kommt auch die Haftung von Personen oder sonstigen Rechtsträgern in Betracht, die mit dem unmittelbaren Unfallgeschehen nichts zu tun haben. So kann der Halter eines Kraftfahrzeugs einem anderen zum Schadensersatz verpflichtet sein, selbst wenn eine andere Person mit seinem Fahrzeug unterwegs war und er für einen dabei eingetretenen Unfallschaden überhaupt nichts kann. Seit der 2002 vorgenommenen Änderung des Schadensersatzrechts ist sogar der Halter eines Anhängers zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es durch ein Fahrzeug mit dem der Anhänger verbunden war, zu einem Unfall gekommen ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Halter des Anhängers und der Halter der Zugmaschine identisch sind.
Auch der Fahrer eines Fahrzeugs kann nach einem Verkehrsunfall zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 18 StVG) sogar grundsätzlich der Fall. Die Ersatzpflicht des Fahrers ist danach nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn der Unfall nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht wurde. Der Fahrer muss gegebenenfalls beweisen, dass der Unfall nicht auf seinem Verschulden beruht, wenn er der im Gesetz vorgesehenen Schadensersatzpflicht entgehen möchte.
Seit der 2002 vorgenommenen Änderung des Schadensersatzrechts ist die Rechtsstellung eines Beifahrers im Verhältnis zum Halter des Fahrzeugs verbessert. Nach der neuen Regelung kann der Beifahrer im Falle eines eigenen Unfallschadens den Halter auf Schadensersatz selbst dann in Anspruch nehmen, wenn es sich nicht um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt. Bei solchen „Gefälligkeitsfahrten“ im Privaten Bereich war der Halter dem geschädigten Beifahrer gegenüber bis 2002 nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Auch im Bereich der entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personenbeförderung wurde die Stellung eines zu Schaden gekommenen Mitfahrers durch das 2002 in Kraft getretene Änderungsgesetz verbessert, indem ein Ausschluß oder eine Beschränkung der insoweit bestehenden Haftung des Halters untersagt wurde, § 8a StVG.
Durch das Schadensersatzänderungsgesetz 2002 wurde festgelegt, dass Kinder unter zehn Jahren, die am Straßenverkehr teilnehmen, grundsätzlich nicht für Schäden haften, die sie verursachen. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Kind vorsätzlich einen Schaden herbeiführt, etwa indem es Steine auf fahrende Fahrzeuge wirft.