Grundsätzlich muss zunächst einmal derjenige die Vergütung des Rechtsanwalts bezahlen, der den Rechtsanwalt beauftragt hat. Denn derjenige, der dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilt ist nach dem dadurch zustande kommenden Vertrag mit dem Rechtsanwalt zur Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung verpflichtet.
In der Praxis muss der Auftraggeber des Rechtsanwalts die Vergütung des Rechtsanwalts aber oftmals letztlich nicht selbst bezahlen, weil er von einem Dritten die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltsvergütung verlangen kann. Nach der einschlägigen Rechtsprechung stellen die im Zusammenhang mit einem Schadensereignis anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich einen von dem Ersatzpflichtigen zu ersetzenden Schaden dar. Dies gilt aber nur insoweit, wie der Ersatzpflichtige letztendlich auch haftbar ist. Wenn also nach einem Verkehrsunfall ein Schaden in Höhe von 1.000 EUR gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht wird, dann fällt für die Tätigkeit des Rechtsanwalts, der den Anspruch geltend macht, eine Gebühr an, deren Höhe auf Basis des Werts 1.000 EUR ermittelt wird. Wenn sich dann aber ergibt, dass der Geschädigte sich ein Mitverschulden von 50 Prozent entgegenhalten lassen muss, wird sein Schaden nur zur Hälfte ersetzt. Der gegnerische Haftpflichtversicherer wird also nur Schadensersatz in Höhe von 500 EUR leisten, nicht die vollen 1.000 EUR. In diesem Fall kann der Geschädigte auch nur auf Basis von 500 EUR die angefallenen Rechtsanwaltskosten von dem Ersatzpflichtigen ersetzt verlangen. Den weitergehenden Teil der Rechtanwaltsvergütung muss der Mandant dann selbst bezahlen.
Es ist daher Aufgabe des Rechtsanwalts, vor der Geltendmachung von Ansprüchen sorgfältig zu prüfen, in welcher Höhe Forderungen geltend gemacht werden sollen, damit keine unnötigen Kosten entstehen.
Sofern Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vor Gericht geltend gemacht werden, gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Rechtsstreit verliert, auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Wenn also nach einem Verkehrsunfall 1.000 EUR mit einer Klage bei Gericht geltend gemacht werden und die Klage vollständig abgewiesen wird, der Kläger also nichts bekommt, dann muss der Kläger auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören insbesondere die Gerichtskosten sowie die Gebühren der beteiligten Rechtsanwälte und Kosten für Zeugenauslagen und Sachverständigenkosten. In dem genannten Beispiel würden im Falle einer Beweisaufnahme allein die vom Kläger zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten etwa 800 EUR betragen. Hinzu kommen noch etwaige Sachverständigenkosten und Zeugenauslagen. Allein ein Sachverständigengutachten kann leicht Kosten von 500 EUR oder mehr verursachen. Es zeigt sich also, dass ein Rechtsstreit mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden ist.