Sofern ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall beauftragt wird, muss die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezahlt werden. Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemisst. In dem Gesetz und im dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV) sind für unterschiedliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts unterschiedliche Vergütungstatbestände enthalten. Welche Vergütungstatbestände im konkreten Fall zu berücksichtigen sind, und wie hoch die Rechtsanwaltsvergütung im Einzelfall ist, hängt unter anderem davon ab, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt ausübt, und wie hoch der Wert der zu Grunde liegenden Ansprüche ist. Allgemein kann man daher nicht von vornherein sagen, wie hoch die Rechtsanwaltsvergütung letztlich sein wird.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall eine Gebühr für einen bestimmten Tätigkeitsbereich. Dabei wird z.B. die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit einer Gebühr abgegolten. Es kommt dann für die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung praktisch nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich darauf beschränkte, ein einziges Schreiben zu versenden, oder ob die Verhandlungen sich über einen längeren Zeitraum erstreckten und immer neue Korrespondenz erforderlich machten.
Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Rechtsstreit gibt es spezielle Gebührentatbestände in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).