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Sperre für die Neuerteilung

Sofern das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht, wird nach dem Gesetz gleichzeitig eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet. „Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis“ bedeutet, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden vor Ablauf der Sperre keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

Die Dauer der Sperre beträgt für den Ersttäter mindestens sechs Monate. Dabei liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Täter durch seine Tat gezeigt hat, dass er nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr geeignet ist, und dass die Eignung auch vor Ablauf der Sperre nicht wieder vorhanden sein wird. Wenn aber der Täter nicht geeignet ist, dann darf ihm auch keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Eine Fahrerlaubnis setzt nämlich immer die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers voraus. Sofern die Fahreignung nicht gegeben ist, ist eine beantragte Fahrerlaubnis nicht zu erteilen bzw. eine vorhandene Fahrerlaubnis ist zu entziehen.

Sofern dem Täter wegen der Tat die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war, verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Die Sperre muss allerdings in jedem Fall mindestens drei Monate betragen. Die Berechnung der Sperre ist nicht ganz einfach, und es bestehen hinsichtlich der Details auch unterschiedliche Ansichten innerhalb der Rechtsprechung und der Fachliteratur.

Tatsache ist, dass der Gesetzgeber zwar eine Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sperre vorgesehen hat. Allerdings beträgt die Mindestdauer der Sperre auch bei der Anrechnung der vorläufigen Entziehung drei Monate. Es erfolgt somit keine vollständige Anrechnung der vorläufigen Entziehung. Vielmehr ist der Gesetzgeber der Ansicht, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei einer erfolgten vorläufigen Entziehung noch mindestens drei Monate über die Rechtskraft der Entscheidung hinaus andauern soll.


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