Die Sperre beginnt (erst) mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus Sicht des Betroffenen oftmals als „ungerecht“ empfundene Fristläufe bei der Sperre, insbesondere, wenn nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis die Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt wird.
Es kann z.B. sein, dass der Amtsrichter in der ersten Instanz eine Sperre von sechs Monaten verhängt. Der Angeklagte ist mit der Verurteilung nicht einverstanden und legt Berufung ein. Dann wird über die Tat vor dem Berufungsgericht, dem Landgericht, verhandelt. Bis es zu einer Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz kommt, vergehen beispielsweise fünf Monate, in dieser Zeit bleibt die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Dieser zeitliche Ablauf ist keineswegs übertrieben, sondern in der Praxis durchaus üblich. Dann sind von der ursprünglichen Sperre (sechs Monate) im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits fünf Monate abgelaufen. Das Berufungsgericht kommt zu der Ansicht, dass die Berufung des Angeklagten keinen Erfolg hat. Dann muss die vom Berufungsgericht anzuordnende Sperre nach § 69a Absatz 4 Satz 2 StGB mindestens noch drei Monate betragen. Die Sperre beträgt dann für den Angeklagten effektiv acht Monate, statt der in der ersten Instanz vorgesehenen sechs Monate.
Dieses Ergebnis wird von den Gerichten akzeptiert mit dem Argument, dass der Gesetzgeber dies so gewollt habe.