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Rechte des Neuwagenkäufers

Beim Kauf eines Neuwagens richten sich die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer zunächst nach dem schriftlichen Kaufvertrag, der in der Regel von dem Händler bereitgehalten und von Käufer und Verkäufer unterschrieben wird. In aller Regel handelt es sich genau genommen um eine verbindliche Bestellung des Käufers auf Grundlage der vom Händler bereitgehaltenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen“. Der Händler nimmt dann die verbindliche Bestellung des Käufers an mit der Folge, dass der Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.

Mit welchen konkreten Eigenschaften ein Neuwagen vom Händler zu übergeben ist, damit von einer mangelfreien Lieferung ausgegangen werden kann, richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen aus dem abgeschlossenen Vertrag. Soweit eine vertragliche Vereinbarung (zu den Eigenschaften der Kaufsache) nicht getroffen wurde, finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Der Verkäufer hat seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erst erfüllt, wenn ein Fahrzeug mit den in dem Vertrag bzw. in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Eigenschaften bezüglich Farbe, Ausstattung, Motorleistung usw. übergeben wird. Das Fahrzeug muss also frei von Sachmängeln sein, damit der Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt.

Wir gehen in unserem Beispiel davon aus, dass der Kaufvertrag hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit des verkauften Pkw keine gesonderte Vereinbarung enthält. Es bleibt also bei den außerhalb der Vertragsverhandlungen gemachten Herstellerangaben, so wie sie sich aus den üblichen Verkaufsprospekten und sonstigen Werbemaßnahmen ergeben. Dann stellt sich zunächst die Frage, ob die Abweichungen bei der Höchstgeschwindigkeit und beim Kraftstoffverbrauch einen „Sachmangel“ des Pkw darstellen. Denn nur wenn ein „Sachmangel“ vorliegt, kann der Käufer des Pkw in unserem Beispielsfall Rechtsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen.


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