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Kosten der Mängelfeststellung

Fraglich ist, wer die erheblichen Kosten für die Feststellung etwaiger Mängel durch einen Sachverständigen zu tragen hat. Dabei sind unterschiedliche Konstellationen denkbar, die unterschiedlich zu beurteilen sind. Grundsätzlich sind die Kosten für die Feststellung eines Mangels nach § 439 BGB vom Verkäufer zu tragen, weil es sich auch insoweit um „zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen“ handelt.

Der Käufer darf aber nicht ohne weiteres von sich aus einen Sachverständigen mit der Feststellung der Mängel auf Kosten des Verkäufers beauftragen. Vielmehr muss zunächst dem Verkäufer Gelegenheit zur Überprüfung des verkauften Pkw in Hinsicht auf die behaupteten Mängel gegeben werden. Erst wenn der Verkäufer bestreitet, dass ein Sachmangel vorliegt oder wenn er nicht in der Lage oder bereit sein sollte, den Pkw auf den behaupteten Sachmangel hin mit den erforderlichen Mitteln zu untersuchen, kann der Käufer die Untersuchung auf Kosten des Verkäufers veranlassen.


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