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Falsche öffentliche Angaben

Bei der Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, ist zu beachten, dass der im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführte § 434 Satz 3 BGB jetzt bestimmt, dass zu den Eigenschaften der Kaufsache auch solche Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Sache erwarten kann.

Dies führt dazu, dass ein Fahrzeug z.B. dann mangelhaft sein kann, wenn der Hersteller in der Werbung bestimmte Angaben zu dem Fahrzeug macht, die dann tatsächlich nicht zutreffen. So muss ein Fahrzeug, das als „Dreiliter-Auto“ beworben wird, auch über einen entsprechend geringen Kraftstoffverbrauch verfügen. Sofern das nicht der Fall sein sollte, könnte ein Sachmangel vorliegen.

So liegt es in unserem Beispielsfall. Der verkaufte Pkw verbraucht tatsächlich über 10,0 Liter auf 100 km, während der Hersteller den Kraftstoffverbrauch mit 9,0 Litern auf 100 km (innerstädtisch) angibt. Die Herstellerangabe zum Kraftstoffverbrauch ist öffentlich erfolgt, z.B. in Verkaufsprospekten. Der tatsächliche Verbrauch aus unserem Beispiel überschreitet den vom Hersteller angegebenen Verbrauch somit um über 10 %. Bei der Höchstgeschwindigkeit liegt eine Abweichung (Unterschreitung) von der Herstellerangabe um mehr als 6 % vor.

Jetzt stellt sich die Frage, ob der Käufer des Pkw die dargestellten Abweichungen einfach hinnehmen muss, oder ob er deswegen Rechtsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Gegebenenfalls interessiert, welche konkreten Rechtsansprüche vom Käufer geltend gemacht werden können.

Nach der gesetzlichen Bestimmungen des § 434 Satz 3 BGB, wonach auch öffentliche Angaben des Verkäufers oder Herstellers zur Beschaffenheit der Kaufsache gehören, ist es jedenfalls denkbar, dass unser Pkw wegen seines im Vergleich zu den Herstellerangaben erhöhten Kraftstoffverbrauchs und wegen der verminderten Höchstgeschwindigkeit einen Sachmangel aufweist.


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