Startseite Spritverbrauch als Man... Erheblichkeit der Abwe... 

„Erheblichkeit“ der Abweichungen

Wir gehen hier jetzt davon aus, dass die dargestellten Werte zum erhöhten Kraftstoffverbrauch und zu der verminderten Höchstgeschwindigkeit unseres Pkw durch Sachverständigengutachten belegt sind. Dann stellt sich die Frage, ob die festgestellten Werte einen Sachmangel des Pkw darstellen. Hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs liegt eine Abweichung von über 10 % vor, wenn der Wert 10,0 Liter beträgt, statt der vom Hersteller angegebenen 9,0 Liter. In dieser Abweichung ist nach aktueller Rechtslage ohne weiteres ein Sachmangel des Pkw zu sehen.

In der Rechtsprechung wurden zwar entsprechende Fälle in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Es wurden unterschiedliche Prozent-Grenzen angenommen. Teilweise wurden Überschreitungen um 20 % beim tatsächlichen Kraftstoffverbrauch noch nicht als Mangel betrachtet, währen in anderen Fällen bereits bei einer Abweichung um 13 % ein Mangel angenommen wurde. Die Rechtslage im Kaufrecht hat sich aber seit den ergangenen Gerichtsentscheidungen grundlegend geändert. Die im alten Kaufrecht noch enthaltene „Erheblichkeitsgrenze“ wonach ein „unerheblicher“ Mangel ohne Folgen blieb, ist im geltenden Kaufrecht nämlich nicht mehr enthalten.

Gewandelt hat sich auch die Einstellung des Käufers zu der Frage des Kraftstoffverbrauchs. In Zeiten immer weiter steigender Benzinpreise kommt dem Kraftstoffverbrauch eines Pkw eine immer größere Bedeutung zu. Dies führt dazu, dass der Kraftstoffverbrauch die Kaufentscheidung des Käufers maßgeblich beeinflusst mit der weiteren Folge, dass Abweichungen von den Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch tendenziell immer weniger hinzunehmen sind.

Die Schwelle zum Sachmangel dürfte bei zutreffender Betrachtung also bereits dann erreicht sein, wenn der tatsächliche Kraftstoffverbrauch des Pkw (unter Laborbedingungen) um mehr als 5 % höher liegt als die Herstellerangabe.

In der Rechtsprechung war auch unter dem alten Kaufrecht bereits anerkannt, dass eine Abweichung bei der tatsächlichen zu erreichenden Höchstgeschwindigkeit eines Pkw im Vergleich zu den Herstellerangaben maximal in einer Größenordnung von 5 % hingenommen werden kann. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % wurde ein Sachmangel angenommen. Unter dem neuen Kaufrecht, dass eine „Erheblichkeitsgrenze“ nicht mehr enthält, liegt dann bei einer Abweichung von 5 % oder mehr erst recht ein Sachmangel vor. Unser Pkw aus dem Beispielsfall ist also auch wegen der verminderten Höchstgeschwindigkeit von maximal 190 km/h anstelle der vom Hersteller angegebenen 203 km/h mangelhaft.


« Kosten der Mängelfeststellung | Ansprüche wegen Sachmängeln »
   
in Kooperation mit verkehrsportal.de Druckversion anzeigen