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Beispielsfall:

Es wird hier davon ausgegangen, dass der verbrauchsstarke aber leistungsschwache Pkw als Neuwagen bei einem gewerblichen Händler gekauft wurde. Es wird weiter davon ausgegangen, dass es sich beim Käufer des Pkw um einen „Verbraucher“ handelt, dass also der Kauf des Pkw nicht einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zugerechnet werden kann.

Hinsichtlich der Mängel wird davon ausgegangen, dass der Verbrauch des Pkw tatsächlich über 10,0 Liter (innerstädtisch) beträgt, während der Hersteller einen innerstädtischen Verbrauch von 9,0 Litern im Prospekt angegeben hatte, und dass statt der im Fahrzeugschein und dem Verkaufsprospekt angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 203 km/h eine Höchstgeschwindigkeit laut Tacho von maximal 190 km/h erreicht werden kann.


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