Wir wissen jetzt, dass der Pkw aus dem Beispielsfall sowohl durch den erhöhten Spritverbrauch als auch wegen der verminderten Höchstgeschwindigkeit mangelhaft ist. Jetzt stellt sich die Frage, welche Rechtsansprüche der Käufer des Pkw gegenüber dem Verkäufer geltend machen kann. Dabei unterstellen wir praxisnah, dass die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers keine speziellen Regelungen zur Sachmängel-Gewährleistung enthalten, so dass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind.
Welche Rechte der Käfer eines Neufahrzeugs nach den gesetzlichen Bestimmungen hat, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist, bestimmt der im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 grundlegend umgestaltete, neue § 437 BGB. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen verjähren Gewährleistungsansprüche wegen etwaiger Mängel jetzt innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist wurde durch die Schuldrechtsreform 2002 erheblich verlängert, sie betrug zuvor lediglich sechs Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist oder ein Ausschluss der Mängelgewährleistung durch entsprechende vertragliche Vereinbarung ist bei einem Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucher nicht zulässig. Es ist somit ausgeschlossen, dass der Käufer in unserem Beispielsfall durch den Kaufvertrag um seine gesetzlichen Ansprüche gebracht wurde.
Nach dem seit der Schuldrechtsreform 2002 neu gefassten § 437 BGB kann der Käufer wenn die Kaufsache mangelhaft ist unterschiedliche Ansprüche geltend machen:
Nacherfüllung Der Besteller kann im beim Vorliegen eines Mangels der Kaufsache auch ohne ein Verschulden des Verkäufers „Nacherfüllung“ verlangen. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern, § 437 Absatz 1 BGB. Dabei hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. In unserem Beispielsfall dürfte eine Beseitigung der Mängel durch den Verkäufer wohl nicht (mit verhältnismäßigem Aufwand) möglich sein. Denn der Motor des Pkw müsste wohl umfassend verändert werden, damit die Höchstgeschwindigkeit und der Kraftstoffverbrauch den Herstellerangaben entsprechen. In Frage kommt wohl nur eine Nachbesserung durch Übergabe eines neuen, mangelfreien Pkw. Wenn für die Beseitigung der Mängel an dem Motor des verkauften Pkw wirklich ein unverhältnismäßiger Aufwand erforderlich wäre, dann müsste der Verkäufer diese Art der Nacherfüllung nicht leisten. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich dann auf Nacherfüllung in Form von Übergabe eines neuen, mangelfreien Pkw.
Rücktritt Sofern der Käufer erfolglos eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen der Mängel an dem Pkw gesetzt hatte, kann er nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist oder wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine vom Verkäufer versuchte Nacherfüllung gilt nach der durch die Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführten Regelung in § 440 Satz 2 BGB grundsätzlich als fehlgeschlagen, wenn der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos blieb. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Käufer ist an einen einmal erklärten Rücktritt gebunden. In unserem Beispielsfall müsste also beim Rücktritt des Käufers der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis an den Käufer herausgeben. Der Käufer müsste den mangelhaften Pkw zurückgeben.
Minderung Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern, § 441 Absatz 1 BGB. Auch für den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn die Frist erfolglos abgelaufen ist, kann Minderung verlangt werden. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Erforderlichenfalls ist die Minderung zu schätzen. Welcher Minderungsbetrag in unserem Beispielsfall angemessen wäre, ist schwer zu sagen. Als Grundlage für die Berechnung könnten der Mehrverbrauch an Kraftstoff während einer beabsichtigten oder durchschnittlichen Lebens- bzw. Nutzungsdauer des Pkw und die hierdurch entstehenden Mehrkosten herangezogen werden. Zu beachten wäre wohl, dass der Käufer es in der Hand hat, den Eintritt des Schadens durch einen Verkauf des mangelhaften Pkw zu begrenzen. Bei Berücksichtigung eines Kaufpreises um 20.000,00 € für den neuen Pkw dürfte in unserem Beispielsfall eine Kaufpreisminderung um 1.500,00 € sachgerecht und ausreichend sein.
Schadensersatz Im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangels der Kaufsache kann der Käufer nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen, sofern er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Der Verkäufer hat bei Vorsatz und Fahrlässigkeit den Mangel zu vertreten. Nach der vor der Schuldrechtsreform 2002 geltenden Rechtslage wurden bezüglich unterschiedlicher Arten von Mängeln von der Rechtsprechung umständliche Unterscheidungen vorgenommen, die aber nicht wirklich plausibel und einleuchtend waren. Diese Unterscheidungen sind unter den neuen Rechtsvorschriften weitgehend entfallen. Schadensersatz kann grundsätzlich erst verlangt werden, wenn die dem Unternehmer vom Besteller gesetzte Frist zur „Nacherfüllung“ erfolglos abgelaufen ist. In unserem Beispielsfall ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass der Verkäufer in Bezug auf die festgestellten Mängel fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat.