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Der Beschluss des BVerfGGerichtspraxis nach BVerfGVerteidigung nach BVerfG

Die Praxis der Bußgeldbehörden nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts



Teilweise wurden Bußgeldverfahren als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingestellt. Dies war jedoch im wesentlichen nur dann der Fall, wenn es sich um genau das gleiche Geschwindigkeitsfeststellungsverfahren (VKS) handelte, das auch in dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu Grunde lag.

Es hat aber nicht lange gedauert, bis die Bußgeldstellen Argumente gefunden haben, mit denen sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis unbeachtet lassen können. Dies ist jedenfalls die grobe Linie, mit der die Praxis der Bußgeldstellen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reagiert. Erstens: Das hier zu Grunde liegende Verfahren für die Geschwindigkeitsmessung ist ein ganz anderes als das in dem Verfahren beim Bundesverfassungsgericht zu Grunde liegende VKS. Zweitens: als gesetzliche Grundlage für die Fertigung von Beweisfotos wenden wir einfach die Vorschrift des § xyz an.

Einstellungen von Bußgeldverfahren durch die Verwaltungsbehörde sind somit auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine seltene Ausnahme.


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