Die Spruchpraxis der Gerichte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Es gibt mehrere bemerkenswerte Amtsgerichtsentscheidungen, die unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von einem Beweisverwertungsverbot in Hinsicht auf die im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung gefertigten Beweisfotos ausgehen (vgl. z.B. AG Grimma, DAR 2009, 659; AG Eilenburg, DAR 2009, 657).
Dabei wird nicht nur für das VKS Geschwindigkeitsmessverfahren, sondern auch im Falle von sonstigen Blitzer-Fotos und für Fotos aus der automatischen Rotlichtüberwachung von einem gegenwärtig bestehenden Beweisverwertungsverbot ausgegangen. Folgerichtig wären nach dieser Ansicht die zu Grunde liegenden Bußgeldverfahren mindestens einzustellen, wenn nicht sogar freizusprechen ist. Es handelt sich aber um vereinzelte Gerichtsentscheidungen, die nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können. Letztlich entscheidet jedes Amtsgericht und sogar jeder Amtsrichter so, wie er es für richtig hält.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gibt es bereits erste Entscheidungen (z.B. OLG Bamberg), die meinen, die vom Bundesverfassungsgericht aufgeworfene Frage nach einer Rechtsgrundlage für die Fertigung von Beweisfotos beantworten zu können. Nach dem OLG Bamberg soll § 100h Strafprozessordnung als gesetzliche Ermächtigung für die Anfertigung von Beweisfotos im Bußgeldverfahren herangezogen werden können. Diese Ansicht vermag jedoch nicht zu überzeugen, weil § 100h Strafprozessordnung die Anfertigung von Bildaufnahmen zu Observationszwecken regelt und somit nicht für die Anwendung im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren in Betracht zu kommen scheint.