Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009
In seinem Beschluss vom 11.08.2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es willkürlich ist, wenn der Amtsrichter die Rüge des Betroffenen im Bußgeldverfahren völlig ungehört übergeht, die Feststellung des zu Grunde liegenden Geschwindigkeitsverstoßes mittels einer „durchlaufenden“ Videoaufzeichnung sei ohne entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt und somit rechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 11.08.2009 einen aus Sicht des Rechtsanwalts bei strafzettel.de höchst erfrischenden Denkanstoß gegeben.
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass ein Grundrechtseingriff in Gestalt der Anfertigung einer Videoaufzeichnung eines Verkehrsteilnehmers von einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Rechtsgrundlage getragen bzw. abgedeckt werden müsse. Eine entsprechende Rechtsgrundlage war von dem Tatrichter und dem später befassten OLG in einem Erlass eines Landesministeriums gesehen worden mit der Folge, dass die Suche nach einer Rechtsgrundlage im verfassungsrechtlichen Sinne (formales Gesetz, hinreichend bestimmt, verhältnismäßig) gar nicht erst erfolgt war. Dies war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ein Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Grundgesetz.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss die Frage aufgeworfen, welches Gesetz die Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Beweisfotos im Bußgeldverfahren sein soll. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat nicht nur in Fachkreisen, sondern auch bei dem rechtssuchenden Publikum und in der Tagespresse ein nachhaltiges Echo erzeugt. Man darf den Spruch des Bundesverfassungsgerichts wohl mit Fug und Recht als eine „schallende Ohrfeige“ für den Tatrichter und das übergeordnete OLG in dem konkret zu Grunde liegenden Verfahren auffassen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde teilweise sogar dahingehend ausgelegt, dass jegliche Art von „Blitzerfotos“ von nun an verfassungswidrig sei und die entsprechenden Verfahren einzustellen seien.