Bei der Familien- und Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht Versicherungsschutz für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen oder im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartners, sofern diese keine selbständige Tätigkeit ausüben. Mitversichert sind die minderjährigen Kinder, die unverheirateten, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie alle berechtigten Fahrer oder Insassen von Fahrzeugen des Versicherungsnehmers.
Im Bereich des Straßenverkehrsrechts besteht Versicherungsschutz für
· die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
· für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten
· für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen Vergehens
· für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit
Der Versicherungsschutz kann entfallen, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war.