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Fahrerrechtsschutz

Bei der Fahrerrechtsschutzversicherung besteht Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrer fremder Fahrzeuge. Der Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.

Bei der Fahrerrechtsschutzversicherung besteht Rechtsschutz für

· die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

· die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuerlichen Angelegenheiten

· die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten

· die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen Vergehens

· die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit.

Der Rechtsschutz entfällt, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war.


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