Gegenüber der Versicherung sind über das Schadensereignis und hinsichtlich der Art und der Höhe des eingetretenen Schadens stets vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wer falsche Angaben macht läuft Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren. Darüber hinaus kann eine strafbare Handlung vorliegen, die mit Freiheitsstrafe bestraft werden kann, wenn gegenüber der Versicherung falsche Angaben gemacht werden. Sofern im Zusammenhang mit dem Schadensereignis auch ein Straftatbestand verwirklicht wurde kann hierdurch eine für den Fahrer/Halter unangenehme Situation entstehen. Im Verhältnis zu der Versicherung sind nämlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen, auch darüber, ob Alkohol im Spiel war und wer gefahren ist und ob der Fahrer eine Fahrerlaubnis hatte. Allerdings können die Akten der Versicherung in einem Strafverfahren als Beweismittel herangezogen werden.
Im Strafverfahren hat allerdings der Beschuldigte ein Schweigerecht. Das heißt, derjenige, der einer strafbaren Handlung verdächtigt wird, muss sich zu dem Sachverhalt nicht äußern. Dann besteht auch nicht die Gefahr, dass er sich durch seine eigenen Angaben der strafrechtlichen Verurteilung einen Schritt näher bringt. Über den Umweg der gegenüber der Versicherung gemachten Angaben können aber selbst dann Angaben des Beschuldigten in das Strafverfahren eingeführt werden, wenn der Beschuldigte im Strafverfahren selbst keine Angaben gemacht hat. Es handelt sich insoweit um eine schwierige Gemengelage, in der es kein Patentrezept für das richtige Vorgehen gibt. Sofern gegenüber dem Versicherer nicht wahrheitsgemäße und ausreichende Angaben zum Sachverhalt gemacht werden, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Wenn aber über den Versicherer die von dem Beschuldigten gemachten Angaben Eingang in das Strafverfahren finden, dann besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte mittelbar zu seiner eigenen Verurteilung beiträgt, obwohl er im Strafverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch macht.
Der Rechtsanwalt bei strafzettel.de bespricht in solchen Fällen mit dem Mandanten, welche Angaben gegenüber der Versicherung gemacht werden sollen, um sowohl im Verhältnis zum Versicherer als auch in dem Strafverfahren eine möglichst günstige Rechtsposition zu haben.