Die Teilkaskoversicherung versichert Schäden, die an dem versicherten Fahrzeug einschließlich seiner mitversicherten Teile eintreten können. Anders als bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geht es also nicht um Ansprüche, die von dritten Personen wegen eines Schadensfalles geltend gemacht werden. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Versicherungsnehmer aus der Teilkaskoversicherung Zahlung eines zur Schadensregulierung erforderlichen Betrags an sich verlangen.
Die Teilkaskoversicherung umfasst Schäden, die entstehen durch
· Brand oder Explosion;
· Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung;
· unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung;
· Wildunfälle.
In der Praxis können sich im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz bei Entwendung eines Fahrzeugs zahlreiche Probleme unter dem Gesichtspunkt Obliegenheitsverletzung oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ergeben. Es gibt hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung, die bei entsprechenden Fallkonstellationen zu berücksichtigen ist. Der Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluß. Schäden an der Bereifung werden nur unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt.
Welche Teile vom Versicherungsschutz im einzelnen umfasst sind, hängt von dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen ab. In der Praxis wird mit „Teilelisten“ gearbeitet, in denen konkret aufgeführt ist, welche Teile des Fahrzeugs unter den Versicherungsschutz aus der Teilkaskoversicherung fallen.