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Obliegenheiten aus dem Versicherungsverhältnis

Zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung kann es kommen, wenn der Versicherungsnehmer Anzeige- oder Aufklärungspflichten aus dem bestehenden Versicherungsvertrag verletzt. Solche Pflichten bezeichnet man als "Obliegenheiten".

Die Pflichten des Versicherungsnehmers ergeben sich im einzelnen aus dem Versicherungsvertrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach hat der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall dem Versicherer innerhalb von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Zusätzlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen, wenn wegen des Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird oder wenn ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid erlassen wird. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser gegenüber dem Versicherer zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.

Sofern also ein Schreiben des Geschädigten oder ein Schreiben von dessen Rechtsanwalt direkt beim Versicherungsnehmer eingeht, muss dieser seine Haftpflichtversicherung hierüber informieren. Sofern dies nicht geschieht, kann eine Obliegenheitsverletzung vorliegen, und es besteht dann die Gefahr für den Versicherungsnehmer, dass seine Versicherung zumindest einen Teil des zu ersetzenden Schadens nicht trägt.

Auch wenn im Zusammenhang mit dem Schadensereignis gegen Strafvorschriften verstoßen wurde, kann eine Obliegenheitsverletzung vorliegen. Bei den Straftatbeständen Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt neben einer Straftat auch eine Obliegenheitsverletzung im Versicherungsverhältnis vor, die zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt. Dann muß der Versicherungsnehmer mindestens einen Teil des zu regulierenden Gesamtschadens selbst tragen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann die Versicherung auch insgesamt leistungsfrei sein, d.h. der Versicherungsnehmer muß dann die Schadensregulierung selbst bezahlen. Dies kann bei einem versuchten Versicherungsbetrug durch einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall der Fall sein.


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