Allgemein gilt, dass sich die zwischen zwei Personen ergebenden Rechte und Pflichten in erster Linie aus den zwischen den Personen getroffenen Vereinbarungen, also z.B. aus einem Kaufvertrag über ein bestimmtes Fahrzeug, ergeben. Die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen sind im Verhältnis zu gesetzlichen Bestimmungen spezieller, d.h. die vertraglichen Abreden gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor. Die Personen können im Rahmen der in unserer Rechtsordnung bestehenden Vertragsfreiheit also grundsätzlich selbst bestimmen, was zwischen ihnen gelten soll.
Erst wenn der im konkreten Fall abgeschlossene Vertrag zu einem bestimmten Thema keine Regelungen enthält, finden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ergänzend Anwendung. Anderes gilt allerdings, soweit im Rahmen des Zulässigen vereinbart wurde, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht gelten sollen.
Für den Kaufvertrag schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Das heißt, dass ein Kaufvertrag z.B. mündlich, schriftlich oder in elektronischer Form wirksam abgeschlossen werden kann. Im Bereich des Kfz-Kaufs ist es sowohl bei Neufahrzeugen als auch bei Gebrauchtfahrzeugen üblich und sinnvoll, den Kaufvertrag in schriftlicher Form abzuschließen. Durch den schriftlichen Vertrag kann gegebenenfalls ohne größere Schwierigkeiten ermittelt werden, was die Vertragsparteien im Einzelnen vereinbart haben. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass die wesentlichen Punkte auch in dem Vertrag festgehalten werden. Sofern ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird hat die schriftliche Vertragsurkunde auch eine Indizfunktion dahingehend, dass keine Abreden getroffen wurden, die aus der Vertragsurkunde nicht ersichtlich sind. Es empfiehlt sich daher, einen (Kauf-) Vertrag genau zu lesen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu ändern, bevor man ihn unterschreibt.