Beim Kauf eines Neuwagens richten sich die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer in aller Regel nach dem schriftlichen Kaufvertrag, der von dem Händler bereitgehalten und von Käufer und Verkäufer unterschrieben wird. Ein individuelles Aushandeln einzelner Vertragsbestimmungen erfolgt grundsätzlich nur hinsichtlich der Ausstattung (Eigenschaften) des verkauften Fahrzeugs. Alle sonstigen Bestimmungen zur Gewährleistung, zur Verbindlichkeit von Lieferterminen, usw. sind meistens nicht verhandelbar, weil sich der Händler nicht auf ein Aushandeln im Einzelfall einlässt.
In der Praxis werden heute beim Neuwagenkauf oftmals Bedingungen vereinbart, die für den Käufer sogar noch günstiger sind, als die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere werden teilweise für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre "Garantien" gegeben. Welche Rechte der Käufer im einzelnen aus einer Garantie herleiten kann, hängt von dem konkreten Garantie-Vertrag ab. Seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 bestimmt der neue § 477 BGB, dass eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muß, und dass sie bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen muß.
Mit welchen konkreten Eigenschaften ein Neuwagen vom Händler zu übergeben ist, damit von einer mangelfreien Lieferung ausgegangen werden kann, richtet sich nach dem abgeschlossenen Vertrag. Die vor der Schuldrechtsreform 2002 noch vorgenommene Unterscheidung zwischen einem Fehler der Kaufsache und dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache hat sich unter der neuen Rechtslage erledigt. Der Verkäufer hat seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erst erfüllt, wenn ein Fahrzeug mit den in dem Vertrag vorgesehenen Eigenschaften bezüglich Farbe, Ausstattung, Motorleistung usw. übergeben wird. Ein Fahrzeug mit anderen als den in dem Vertrag vereinbarten Eigenschaften muß der Käufer nicht annehmen. Er kann vielmehr Lieferung eines Fahrzeugs verlangen, das genau die in dem Vertrag vereinbarten Eigenschaften hat.
Zu beachten ist, dass § 434 Satz 3 BGB bestimmt, dass zu den Eigenschaften der Kaufsache auch solche Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Sache erwarten kann. Dies führt dazu, dass ein Fahrzeug z.B. dann mangelhaft sein kann, wenn der Hersteller in der Werbung bestimmte Angaben zu dem Fahrzeug macht, die dann tatsächlich nicht zutreffen. So muss ein Fahrzeug, das als „Dreiliter-Auto“ beworben wird, auch über einen entsprechend geringen Kraftstoffverbrauch verfügen. Sofern das nicht der Fall sein sollte, könnte ein Sachmangel vorliegen.
Welche Rechte der Käfer eines Neufahrzeugs nach den gesetzlichen Bestimmungen hat, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist, bestimmt der im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 grundlegend umgestaltete, neue § 437 BGB. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen verjähren Gewährleistungsansprüche wegen etwaiger Mängel jetzt innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist wurde durch die Schuldrechtsreform 2002 erheblich verlängert, sie betrug zuvor lediglich sechs Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache.
Durch die Schuldrechtsreform 2002 wurde auch eine zu Gunsten von Verbrauchern anwendbare Beweiserleichterung geschaffen. Danach wird vermutet, dass die Kaufsache bereits zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit der Lieferung ein Sachmangel zeigt. Der Verbraucher muss in einem solchen Fall also nicht beweisen, dass bereits bei Lieferung ein Sachmangel vorlag. Vielmehr muß der Verkäufer beweisen, dass die Sache im Zeitpunkt der Lieferung mangelfrei war, wenn er der Gewährleistungspflicht entgehen will.
Nach dem seit der Schuldrechtsreform 2002 neu gefassten § 437 BGB kann der Käufer wenn die Kaufsache mangelhaft ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unterschiedliche Ansprüche geltend machen:
Nacherfüllung
Der Besteller kann im beim Vorliegen eines Mangels der Kaufsache auch ohne ein Verschulden des Verkäufers „Nacherfüllung“ verlangen. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, § 439 Absatz 1 BGB. Dabei hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Rücktritt
Sofern der Käufer erfolglos eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels der Kaufsache gesetzt hatte, kann er nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist oder wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine vom Verkäufer versuchte Nacherfüllung gilt nach der durch die Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführten Regelung in § 440 Satz 2 BGB grundsätzlich als fehlgeschlagen, wenn der zweite Nachbesserungsversuch erfolglos blieb. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Käufer ist an einen einmal erklärten Rücktritt gebunden. Nach erklärtem Rücktritt kann der Käufer daher nicht einfach einseitig statt des Rücktritts auf einen anderen Anspruch umstellen, z.B. auf Minderung des Kaufpreises.
Minderung
Statt vom Vertrag zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern, § 441 Absatz 1 BGB. Auch für den Anspruch auf Minderung des Kaufpreises muß der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn die Frist erfolglos abgelaufen ist, kann Minderung verlangt werden. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Erforderlichenfalls ist die Minderung zu schätzen.
Schadensersatz
Im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangels der Kaufsache kann der Käufer nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz verlangen, sofern er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Der Verkäufer hat bei Vorsatz und Fahrlässigkeit den Mangel zu vertreten. Nach der vor der Schuldrechtsreform 2002 geltenden Rechtslage wurden bezüglich unterschiedlicher Arten von Mängeln von der Rechtsprechung umständliche Unterscheidungen vorgenommen, die aber nicht wirklich plausibel und einleuchtend waren. Diese Unterscheidungen sind unter den neuen Rechtsvorschriften weitgehend entfallen.
Schadensersatz kann grundsätzlich erst verlangt werden, wenn die dem Unternehmer vom Besteller gesetzte Frist zur „Nacherfüllung“ erfolglos abgelaufen ist.