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Kauf eines Gebrauchtwagens

Auch beim Gebrauchtwagenkauf finden grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung bei Mängeln Anwendung. Es wird insoweit auf die Ausführungen zur „Mängelgewährleistung beim Neuwagenkauf“ verwiesen. In der Praxis wurde die im Gesetz vorgesehene Gewährleistungspflicht des Verkäufers beim Gebrauchtwagenkauf jedoch in der Regel ausgeschlossen. Dies galt bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 sowohl für den Kauf unter Privaten als auch für den Verkauf eines Gebrauchtwagenhändlers an einen Privaten. Im Kaufvertrag hieß es dann etwa:

"Das Fahrzeug wird verkauft und übergeben wie besichtigt und probegefahren. Jegliche Gewährleistung wegen etwaiger Mängel ist ausgeschlossen."

Ein solcher bereits im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluß ist seit 2002 nicht mehr zulässig, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt. Nach der Definition in § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher liegt z.B. vor, wenn ein Privater ein Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler kauft. Dann sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung bei Mängeln dergestalt zwingend, dass der Unternehmer im Verhältnis zu einem Verbraucher keinen vollständigen Gewährleistungsausschluß mehr wirksam im Kaufvertrag vereinbaren kann.

Auch die Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann im Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Privaten über ein gebrauchtes Fahrzeug maximal auf ein Jahr reduziert werden (statt der im Gesetz vorgesehenen zwei Jahre). Im Klartext heißt das, dass im Falle des Gebrauchtwagenkaufs eines Privaten von einem Händler die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften grundsätzlich mindestens für die Dauer eines Jahres seit Ablieferung der Kaufsache gelten. Der vollständige Gewährleistungsausschluß des Händlers ist dabei seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr möglich.

Schließen zwei Private einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug ab, so kann auch unter geltendem Recht noch ein Gewährleistungsausschluß wirksam vereinbart werden. Gleiches gilt für den Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern. Der Käufer kann in einem solchen Fall dann grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Es ist daher bei Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ratsam, ein Gebrauchtfahrzeug vor dem Kauf genau zu untersuchen. Handelt es sich um ein hochwertiges Gebrauchtfahrzeug, so kann es sinnvoll sein, vor dem Abschluß des Kaufvertrages ein Gutachten zu dem Zustand des Fahrzeugs einzuholen, um bei vereinbartem Gewährleistungsausschluß ein späteres, böses Erwachen nach Möglichkeit auszuschließen.

Zu beachten ist, dass auch nach der Schuldrechtsreform 2002 ein vereinbarter Gewährleistungsausschluß nichtig sein kann, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt. Ein nichtiger Gewährleistungsausschluß gilt als von Anfang an unwirksam, d.h. der Käufer kann sich in einem solchen Fall auf die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen berufen, wonach der Verkäufer dafür haftet, dass die Sache nicht mit Fehlern behaftet ist. Wann ein arglistiges Verschweigen vorliegt, kann nicht allgemein beantwortet werden. Es kommt auch insoweit auf die Umstände des Einzelfalles an.


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