Durch den im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 neu in das Gesetz eingefügten § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB wird klargestellt, dass der Verkäufer dem Käufer die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat. Sofern die Kaufsache einen Mangel in Form eines Sach- oder Rechtsmangels aufweist, liegt somit eine Verletzung der den Verkäufer treffenden Pflicht aus dem Kaufvertrag vor. Es kann dann nach den im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 neu in das BGB aufgenommenen Bestimmungen Gewährleistung verlangt werden.
Für die in der Praxis äußerst bedeutsame Frage nach Sachmängeln bestimmt der im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 neu gefasste § 434 BGB, dass die Kaufsache dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit zur Beschaffenheit keine Vereinbarung getroffen wurde, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sofern eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht ermittelt werden kann, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist. Bei Kraftfahrzeugen besteht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung regelmäßig darin, mit dem Fahrzeug Fahrten im Straßenverkehr durchzuführen wobei regelmäßig verlangt werden muss, dass sämtliche Einrichtungen des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktionieren.
Der im Rahmen der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführte § 434 Satz 3 BGB bestimmt, dass zu den Eigenschaften, die die gewöhnliche Verwendung der Kaufsache näher bestimmen auch solche Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Sache erwarten kann. Dies führt dazu, dass ein Fahrzeug z.B. dann mangelhaft sein kann, wenn der Hersteller in der Werbung bestimmte Angaben zu dem Fahrzeug macht, die dann tatsächlich nicht zutreffen. So muss ein Fahrzeug, das als „Dreiliter-Auto“ beworben wird, auch über einen entsprechend geringen Kraftstoffverbrauch verfügen. Sofern das nicht der Fall sein sollte, könnte ein Sachmangel vorliegen.