In § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geregelt, welche Rechte und Pflichten sich grundsätzlich aus einem Kaufvertrag ergeben:
Gemäß § 433 Absatz 1 BGB wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist nach § 433 Absatz 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Insoweit ist die gesetzliche Regelung des Kaufvertrags auch nach der Schuldrechtsreform 2002 unverändert geblieben.