Startseite Kfz.-Kauf Kaufvertrag nach BGB 

Kaufvertrag nach § 433 BGB

In § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geregelt, welche Rechte und Pflichten sich grundsätzlich aus einem Kaufvertrag ergeben:

Gemäß § 433 Absatz 1 BGB wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist nach § 433 Absatz 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Insoweit ist die gesetzliche Regelung des Kaufvertrags auch nach der Schuldrechtsreform 2002 unverändert geblieben.


| Verhältnis Gesetz / Vertrag »
   
in Kooperation mit verkehrsportal.de Druckversion anzeigen