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Form und Inhalt des Kaufvertrages

Es ist unbedingt ratsam, einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug schriftlich abzuschließen. Ein mündlicher Vertrag ist zwar grundsätzlich auch wirksam, jedoch treten bei einem mündlichen Vertrag sehr schnell Beweisprobleme auf, die zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen können. Sofern ein Kaufvertrag auf Grund eines Angebots im Internet in elektronischer Form abgeschlossen wird, empfiehlt es sich, die Angaben des Angebots auf Datenträger zu speichern und mit der Erklärung über den Vertragsabschluß zu verwahren.

Damit überhaupt ein wirksamer Vertrag vorliegt, muß mindestens eine Einigung über die Vertragsparteien, den Vertragsgegenstand sowie über den Preis zustande gekommen sein. Die Vertragsparteien sind also genau zu bezeichnen, mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift. Es ist ratsam, sich einen Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) vorlegen zu lassen. Das Geburtsdatum der Vertragsparteien sollte im Vertrag festgehalten werden, weil es später benötigt werden könnte, um die Person ausfindig zu machen, z.B. durch eine Anfrage bei der Meldebehörde.

Der Vertragsgegenstand, d.h. der Kaufgegenstand, also das zu verkaufende Fahrzeug, ist möglichst genau zu bezeichnen. Es sollten Angaben zu Fahrzeugart, Fahrgestell-Nr., Fabrikat, Typ, Baujahr, Farbe usw. gemacht werden. Etwaige zugesicherte Eigenschaften (z.B. Unfallfreiheit) sind schriftlich im Vertrag festzuhalten. Schließlich ist der vereinbarte Kaufpreis in den Vertrag aufzunehmen. Der Kaufvertrag sollte weiterhin Angaben dazu enthalten, wann das Fahrzeug an den Käufer übergeben wurde und welche Fahrzeugpapiere sowie welche Fahrzeugschlüssel mitübergeben wurden. Der Verkäufer hat dem Käufer Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sowie die Bescheinigung über die Abgassonderuntersuchung (ASU) zu übergeben.

Es ist dringend anzuraten, im Kaufvertrag auch festzuhalten, dass der Verkäufer die Veräußerung der Versicherung und der KFZ-Zulassungsstelle anzeigen wird, und dass er - dies ist der Regelfall - seinen Versicherungsvertrag kündigen wird. Weiterhin sollte sich der Käufer verpflichten, das Fahrzeug auf sich zuzulassen und für das Fahrzeug unverzüglich eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, sofern nicht eine Stillegung des Fahrzeugs erfolgt.


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